Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Gehörsverstoß beruht. Diese Entscheidung ist selbstständig tragend damit begründet, in Mazedonien bestünden hinreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten, ohne dass die Beschwerdeführerin hiergegen eine Rüge vorgetragen hätte. Auf die übrigen Rügen kommt es deshalb nicht an; im Übrigen hat die Beschwerdeführerin...