Entscheidungsdatum: 17.09.2016
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.