Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 17.09.2016


BVerfG 17.09.2016 - 1 BvR 1619/16

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 13 AEG im Hinblick auf das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) sowie auf die Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG)


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
17.09.2016
Aktenzeichen:
1 BvR 1619/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160917.1bvr161916
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 25/16 (6 C 63/14), Beschlussvorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 63/14, Urteilvorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 26/16 (6 C 64/14), Beschlussvorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 64/14, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 13 AEG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

3

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.