Entscheidungsdatum: 17.09.2016
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit seiner im Jahr 2003 geborenen Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG.
1. a) Kurz nach der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Seit April 2004 versucht der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Verfahren, ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zu erwirken. Der letzte Umgang zwischen Vater und Tochter fand im Jahr 2008 statt. Im Dezember 2008 wurde der Umgang bis zum 31. Dezember 2009 ausgesetzt. Seither lehnt das Mädchen Kontakte mit dem Beschwerdeführer vehement ab. Ein auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitetes weiteres Umgangsverfahren führte im Oktober 2012 zu einem unbefristeten Umgangsausschluss. Auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik Deutschland hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 28. April 2016 keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13). Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
b) Im Februar 2015 leitete das Amtsgericht von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren des Umgangsausschlusses nach § 166 Abs. 2 FamFG ein. Hierzu holte es die Stellungnahmen der Eltern, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts ein und hörte die Eltern, die Verfahrensbeiständin und das Kind persönlich an.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 stellte das Amtsgericht fest, dass eine Abänderung des Umgangsausschlusses gemäß § 1696 Abs. 2 BGB derzeit nicht veranlasst sei, da die zum Umgangsausschluss führende Kindeswohlgefährdung weiterhin vorliege. Dabei sei maßgeblich der Wille des inzwischen zwölfjährigen Kindes zu berücksichtigen, welches jetzt wie auch bereits im vorangegangenen Verfahren konstant und vehement jegliche Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer ablehne. Das Jugendamt sei nach Kontaktaufnahme mit dem Kind ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass nach wie vor eine massive Weigerung des Kindes gegen eine Umgangsausübung mit dem Vater vorliege, die ernst zu nehmen und zu respektieren sei. Auch die Verfahrensbeiständin sei nach persönlicher Kontaktaufnahme mit dem Kind der Auffassung, dass dessen geäußerter Wille eine über Jahre andauernde Konstanz zeige und auch zum derzeitigen Zeitpunkt keinen Wunsch nach Kontakt zum Vater erkennen lasse. Dabei könne das Mädchen seine Anliegen und Wünsche gut formulieren und wirke in ihren Äußerungen authentisch und selbstbestimmt. Ihr sei zuzutrauen, dass sie eine Möglichkeit finden werde, Kontakt zum Vater aufzunehmen, sollte dieser Wunsch mit zunehmendem Alter Gestalt annehmen. Das Gericht folge diesen Einschätzungen der Fachkräfte auch aufgrund seines persönlichen Eindrucks, den es anlässlich der Anhörung des Kindes gewonnen habe. Das Mädchen lehne hiernach einen Umgang mit dem Vater nach wie vor vehement ab. Das Kind nenne seinen Vater "Herr B." und habe als Grund hierfür angegeben, dass sie diesen nicht als ihren Vater ansehe und ihn nicht möge. Ihre mitgeteilten Erinnerungen an ihn deckten sich im Wesentlichen mit den Erinnerungen, die das Kind bereits anlässlich der Anhörung im vorangegangenen Verfahren gemacht habe. An den Zeitpunkt, an dem sie ihn das letzte Mal gesehen habe, könne sich das Mädchen schon gar nicht mehr erinnern. Seine Briefe öffne sie nicht. Auch ein betreutes Umgangsrecht lehne sie deutlich ab. Sie habe vielmehr mitgeteilt, dass das Umgangsrecht ausgeschlossen werden solle, bis sie 18 Jahre alt sei. Auch danach wolle sie keinen Kontakt zu ihrem Vater haben. Gegen etwaige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangs habe sie sich vehement gesträubt. Bereits im vorangegangenen Verfahren sei auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt worden, dass das Kind reif genug sei, die Entscheidung gegen den Vater bewusst zu treffen und deren Tragweite und Konsequenzen zu ermessen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Einsichtsfähigkeit des Kindes zur autonomen Willensbildung mittlerweile nicht mehr gegeben sein könnte, zumal das Kind inzwischen drei Jahre älter und damit weiter gereift sei. Dem Mädchen sei die Bedeutung des Verfahrens deutlich gewesen. Sie sei sicher und sehr bestimmend aufgetreten und habe sehr deutlich gemacht, dass ihr Wille, den Vater nicht sehen zu wollen, respektiert werden solle.
Damit träfen die im vorangegangenen Verfahren festgestellten Erwägungen nach wie vor zu. Das Kind erlebe den Vater weiterhin als Bedrohung und sehe aufgrund des anhaltenden Konflikts seiner Eltern seine Beziehung und Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet. Hierbei sei in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht habe und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukomme. Da selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch des Kindes beachtlich sein könne, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen sei, komme es daher auch nicht darauf an, ob der Wunsch des Kindes durch die Mutter beeinflusst worden sei. Auch sei es ohne Belang, ob die negativen Erinnerungen des Kindes an den Vater auf realen Erinnerungen oder Suggestionen der Mutter basierten. Jedenfalls resultiere der geäußerte Wille des Kindes auf einer subjektiv verständlichen und vom Kind aufgrund seines Reifezustands zu überblickenden Entscheidung und sei damit zu respektieren.
Weniger einschneidende Maßnahmen als ein fortbestehender Umgangsausschluss seien nach wie vor nicht vorhanden. Eine Umgangspflegschaft habe das Kind bereits im vorangegangenen Verfahren nicht zu einem Umgang mit dem Vater bewegen können. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich dies geändert haben könnte. Auch die Durchführung eines begleiteten Umgangskontakts werde von dem Mädchen vehement abgelehnt, dies obwohl das Gericht ihr erläutert habe, dass sie in diesem Rahmen die Möglichkeit hätte zu überprüfen, ob ihre Erinnerungen an den Vater der Realität entsprächen oder - aus Sicht des Kindes - ob sich der Vater mittlerweile positiv geändert hätte. All dies sei für das Kind jedoch keinerlei Option gewesen. Auch würde das Mädchen jeglichen Druck zur Ausübung des Umgangsrechts auf die Mutter nach wie vor in erheblichem Maße auch als Druck auf sie selbst wahrnehmen und Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber als Bedrohung ihres etablierten Familiensystems sehen. Insbesondere habe sie dem Gericht mitgeteilt, dass sie es "hasse", wenn sie zu Umgängen gezwungen würde wie in der Vergangenheit, wo sie sich versteckt habe. Hierbei sei für das Gericht die Verängstigung des Kindes deutlich zu spüren gewesen, in Zukunft mit Zwangsmaßnahmen gegen sie oder die Mutter zu einem Umgang mit dem Vater gezwungen zu werden. Zwangsmittel wären aus Sicht des Gerichts vorliegend auch deshalb kontraproduktiv, da sie eine weitere Steigerung der feindseligen Konfrontation der Eltern bedeuten würden mit der Folge, dass sich die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber dem Vater noch verstärken würde. Im Übrigen erscheine bei Kindern ab dem zwölften Lebensjahr bei einer Ablehnung des Umgangsrechts aus subjektiv beachtlichen Gründen die erzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts mit dessen Zweck ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes.
Etwaige erfolgversprechende Therapien für das Kind oder die Mutter seien, ungeachtet des Umstands, dass eine zwangsweise Anordnung gegenüber der Mutter rechtlich nicht möglich sei, nicht ersichtlich.
Beratungsgespräche oder sonstige Mediationen mit den Eltern hätten nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens unstreitig nicht stattgefunden. Zu einer spürbaren Annäherung der Eltern sei es nicht gekommen, wovon das Gericht aufgrund der persönlichen Anhörung der Eltern überzeugt sei. Eine entsprechende Anordnung des Gerichts zur Teilnahme an einer Beratung wäre mit Zwangsmitteln nicht durchzusetzen (§ 156 Abs. 1 Satz 5 FamFG).
Im Hinblick darauf, dass das Kind einen Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit begehre und einen Reifegrad erreicht habe, wonach sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einer Missachtung dieses Willens entgegenstehe, sei eine zeitliche Begrenzung des Umgangsausschlusses nach wie vor nicht veranlasst.
Es sei weiterhin nicht ausgeschlossen, dass das Kind mit weiter zunehmendem Alter doch noch in der Lage sein werde, sich aus eigener Kraft aus dem Konfliktfeld der Eltern zu lösen, aus eigenem Antrieb auf den Vater zuzugehen und den Kontakt mit ihm zu suchen.
c) Auf die Beschwerde des Verfassungsbeschwerdeführers holte das Oberlandesgericht Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und der Mutter ein.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Das Familiengericht habe überzeugend dargelegt, warum es nach wie vor von einer Kindeswohlgefährdung ausgehe, die eine Umgangsgewährung ausschließe. Insbesondere habe sich die Ablehnungshaltung des Kindes gegenüber dem Vater nicht nur nicht verringert, sondern sogar noch weiter verfestigt. Da das Kind mittlerweile mehr als drei Jahre älter als zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidung sei, komme dem geäußerten Willen des Kindes auch ein erheblich höheres Gewicht zu, zumal bereits zum damaligen Zeitpunkt die Qualität des Kindeswillens geeignet gewesen sei, den angeordneten Umgangsausschluss zu rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem mittlerweile älteren Kind anders sein könnte, lägen nicht vor. Vor diesem Hintergrund habe auch keine Veranlassung bestanden, eine erneute Sachverständigenbegutachtung des Kindes anzuordnen. Das Familiengericht habe zutreffend festgestellt, dass eine Aufklärung der Ursachen der Haltung des Kindes nicht entscheidungserheblich sei. Es werde nicht verkannt, dass im Regelfall umgangsablehnende Elternteile durch Zwangsmaßnahmen zu der geforderten Mitwirkung anzuhalten seien. Ein solches Vorgehen könne aber nur in Betracht kommen, wenn es mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sei, was vorliegend nicht festgestellt werden könne. Das Familiengericht habe zutreffend dargestellt, dass das Kind Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Durchführung von Umgangskontakten als Bedrohung seines etablierten Familiensystems ansehe. Dies sei nachvollziehbar und überzeugend, insbesondere wenn man berücksichtige, dass die Beteiligten bereits seit Jahren über die gegenständliche Umgangsproblematik stritten und das Kind diesbezüglich erkennbar unter hohem Leidensdruck stehe. Angesichts dessen komme bei angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des mittlerweile zwölfjährigen Kindes eine Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Mutter nicht in Betracht.
d) Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 wies das Oberlandesgericht die Gehörsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.
2.Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter anderem - eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG allein und in Verbindung mit Art. 8 EMRK.
Eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei weder im vorangegangenen noch im hiesigen Verfahren festgestellt worden. Die zwischenzeitliche Entwicklung des Kindes sei nicht berücksichtigt worden. Der Umgangsausschluss habe nicht auf den Willen des Kindes gestützt werden dürfen, da dieser von der Mutter beeinflusst und nicht durch ein aktuelles Sachverständigengutachten ermittelt worden sei. Die Gerichte hätten die negativen Folgen des Umgangssauschlusses sowie mildere Mittel zu einem Umgangsausschluss nicht berücksichtigt. Der unbefristete Ausschluss des Umgangs sei verfassungsrechtlich unzulässig und stehe ebenso wie die fehlende Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet
1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG.
a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>).
aa) Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>). Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.>; 64, 180 <187 f.>).
Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 <515>) und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <524>). Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (vgl. BVerfGK 6, 57 <59>). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).
bb) Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen (vgl. zum Umgangsausschluss BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 746/08 -, juris, Rn. 52; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 21; für die elterliche Sorge BVerfGE 55, 171 <182>) und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>).
Soweit das bei einem Elternteil lebende Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil verweigert, ist es auch Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 64, 180 <191>). Hierbei bleibt es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Das Bundesverfassungsgericht prüft die hierzu von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich nicht nach, der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen; die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 22 m.w.N.).
b) Daran gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen sowohl in materieller (aa) als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (bb) mit dem Grundgesetz vereinbar.
aa) Gestützt auf die Erkenntnisse des Sachverständigen aus dem vorangegangenen Verfahren, auf die Anhörung des Kindes sowie auf die Stellungnahmen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin haben die Gerichte die Ablehnung der Abänderung des unbefristeten Umgangsausschlusses mit der Fortdauer der bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellten Kindeswohlgefährdung (1) und dem Fehlen geeigneter milderer Mittel zur Abwendung dieser Kindeswohlgefährdung (2) umfassend und nachvollziehbar begründet.
(1) In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise haben die Gerichte dargelegt, dass und weshalb die den Umgangsausschluss auslösende und bereits im vorangegangenen Verfahren gegebene Gefahrenlage unverändert fortbesteht und die festgestellte Kindeswohlgefährdung nicht entfallen ist.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war das Bestehen einer konkreten Kindeswohlgefährdung bereits im vorangegangenen Verfahren unter Abwägung möglicher negativer Folgen eines Umgangsausschlusses umfassend begründet worden. Demgemäß hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Feststellungen der Gerichte nicht beanstandet (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, § 46). Gemäß dem im vorangegangenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergab sich die konkrete Kindeswohlgefährdung insbesondere daraus, dass beide Eltern das Mädchen aufgrund ihres langjährigen Streits in einen, sie erheblich belastenden Konflikt gebracht hätten, den sie dadurch zu lösen versuche, dass sie den Vater ablehne. Der Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass diese Konfliktlösungsstrategie die aus Sicht des Kindes "beste Lösung" sei und Umgänge im Konfliktfeld der Eltern ohne Beratungsgespräche oder Mediation mit den Eltern aufgrund "frustraner Wiederholungen" zu Belastungsstörungen des Kindes führen könnten. Die Ursache der Kindeswohlgefährdung war daher der beiden Eltern zuzurechnende, ungelöste, massive Konflikt zwischen ihnen.
Im vorliegenden Verfahren haben die Fachgerichte den Fortbestand der Kindeswohlgefährdung mit dem fortwährenden Elternkonflikt und dem hieraus resultierenden Willen des inzwischen zwölfjährigen Kindes begründet. Dass sich das Verhältnis zwischen den Eltern inzwischen verbessert haben könnte, behauptet weder der Beschwerdeführer noch ist dies mangels Durchführung von Beratungsgesprächen oder einer Mediation zwischen den Eltern ersichtlich. Soweit die Fachgerichte auf den im Anhörungstermin erklärten Willen des Kindes abgestellt und ausgeführt haben, dass es den Vater aufgrund des anhaltenden Konflikts der Eltern nach wie vor als Bedrohung seiner Beziehung und Bindung zur Mutter als seiner Hauptbezugsperson ansehe und deshalb jeglichen Kontakt mit ihm ablehne, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer die Bindungen des Mädchens an seine Mutter als Hauptbezugsperson im Beschwerdevorbringen negiert, zeigt, dass die Befürchtungen des Kindes hinsichtlich der Bedrohung seines etablierten Familiensystems durch Kontakte zum Beschwerdeführer - auch objektiv - nicht von der Hand zu weisen sind. Darüber hinaus macht die - unstreitig - fortdauernde Ablehnungshaltung des Mädchens deutlich, dass es ihr seit der Begutachtung im vorangegangenen Verfahren nicht gelungen ist, sich aus dem elterlichen Konfliktfeld zu lösen und eine andere Strategie zur Bewältigung ihres Dilemmas zu finden. Vielmehr ist inzwischen die vom Sachverständigen bereits im vorangegangenen Verfahren prognostizierte Verstärkung ihrer Ablehnungshaltung im Falle des fortgesetzten Elternkonflikts eingetreten. Demgemäß schlugen auch die Versuche des Familiengerichts im Anhörungstermin, das Mädchen zu Umgangskontakten mit ihrem Vater zu bewegen, fehl. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <524>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17; stRspr) haben die Fachgerichte daher dem Willen des Kindes aufgrund seines Alters und seiner Reife zutreffend entscheidende Bedeutung beigemessen.
(2) Die Fortdauer des Umgangsausschlusses ist verhältnismäßig.
(a) Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers haben die Gerichte das Vorliegen milderer Mittel zu einem fortgesetzten Umgangsausschluss umfassend erörtert. Dass sie diese zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht für geeignet hielten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Geeignet sind nur solche Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, juris, Rn. 30; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344).
(aa) Dies haben die Gerichte vorliegend hinsichtlich der Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter verneint, weil die Anwendung jeglichen Drucks gegenüber der Mutter von dem Mädchen als eigene Bedrohung ihres etablierten Familiensystems angesehen würde. Insoweit haben die Gerichte nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter sogar schädlich auswirken, zu einer Steigerung des Elternkonflikts und damit auch zu einer weiteren Verstärkung der ablehnenden Haltung des Kindes führen würde. Dies entspricht auch den Feststellungen des Sachverständigen im vorangegangenen Verfahren. Dieser hatte von Zwangsmaßnahmen gegenüber der Mutter aus Kindeswohlgesichtspunkten ausdrücklich abgeraten und festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Forderungen nach Ordnungsgeldern für das seelische Wohl des Kindes nichts bewirkten und nicht geeignet seien, einen förderlichen Einfluss auf die Normalisierung der Lebenssituation oder die seelische Gesundheit des Kindes zu entfalten.
Aus denselben Gründen kamen auch keine Sorgerechtsmaßnahmen gegenüber der Mutter, wie die Entziehung der elterlichen Sorge, in Betracht, zumal der Sachverständige im vorangegangenen Verfahren die für das Mädchen bedeutsame Bindung zu ihrer Mutter als ihrer Hauptbezugsperson betont hat.
Da die Fachgerichte die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln ausdrücklich erörtert, diese jedoch aus nachvollziehbaren Gründen für ungeeignet gehalten haben, liegt auch kein Konflikt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor. Denn auch nach dessen Rechtsprechung haben die Fachgerichte die Anordnung von Ordnungsmitteln zwar zu prüfen, diese jedoch nur dann zu verhängen, wenn sie auch geeignet wären, zum angestrebten Ergebnis zu führen (vgl. EGMR, Tsikakis v. Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2011, Nr. 1521/06, § 80). Die Anordnung ungeeigneter, unrealistischer oder gar kindeswohlgefährdender Zwangsmaßnahmen fordert auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht.
(bb) Zur Anordnung einer Umgangspflegschaft oder begleiteter Umgänge hat das Amtsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Maßnahmen bereits in der Vergangenheit am Widerstand des Kindes gescheitert seien. Es ist daher nicht ersichtlich, wie diese angesichts der verfestigten Ablehnungshaltung des inzwischen zwölfjährigen Kindes nunmehr erfolgversprechend sein könnten.
(cc) Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Bundesverfassungsgericht auch nicht seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der zwangsweisen Anordnung von Therapien gegenüber Eltern ohne Bestehen einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage geändert. Die vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 19, 295 <304>) bezieht sich ausschließlich auf die Anordnung einer Therapie des Kindes. Eine solche setzt jedoch - wie der Sachverständige im vorangegangenen Verfahren ausgeführt hat - eine psychische Erkrankung des Kindes voraus, für die keine Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen erscheint es weder sachgerecht noch zielführend, das Kind ohne medizinische Indikation einer Therapie zu unterziehen, nur weil die Eltern als Verursacher der Ablehnungshaltung des Kindes nicht in der Lage sind, ihren Konflikt zu lösen.
(b) Auch die fehlende Befristung des Umgangsausschlusses begegnet in dem hier vorliegenden Fall keinen Bedenken.
(aa) Es liegen besondere Umstände vor, die einer Befristung des Umgangsausschlusses entgegenstehen. Die Fachgerichte haben die fehlende Befristung mit stichhaltigen Argumenten, nämlich mit dem eindringlich geäußerten Wunsch des Mädchens nach einem Umgangsausschluss bis zu ihrem 18. Lebensjahr unter Hinweis auf ihr Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Dies ist aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles und angesichts des fortgeschrittenen Alters des Mädchens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das inzwischen zwölfjährige Mädchen von kurz nach ihrer Geburt bis heute durch das kompromisslose Verhalten beider Elternteile einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt war, ohne dass es ihr möglich gewesen wäre, sich diesen vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten zu entziehen. Demgemäß hatte bereits der Sachverständige im vorangegangenen Verfahren deutlich gemacht, dass die Ablehnungshaltung des Kindes zwischenzeitlich auch als Versuch der Stressbewältigung aufgrund ihrer ständigen Befragungen durch Gericht, Verfahrensbeistand und Sachverständigen anzusehen sei. Die Anzahl der Verfahren hat sich daher über die Jahre als schädlich im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gewünschte Ziel erwiesen und zur Verfestigung der Haltung des Mädchens beigetragen. Angesichts der nunmehr achtjährigen Dauer ihrer Ablehnungshaltung und deren Funktion, sich vor dem durch beide Eltern aufgebauten Druck zu schützen und damit der Gefahr künftiger Belastungsstörungen zu entgehen, erscheint es sachgerecht, dass die Fachgerichte auf diese besondere Sachlage nicht mit einer Aneinanderreihung befristeter Umgangsausschlüsse reagiert haben, sondern die Fortdauer des Umgangsausschlusses von der Aufgabe der ablehnenden Haltung des Mädchens selbst abhängig gemacht haben. Angesichts der negativen Auswirkungen fortgesetzter Gerichtsverfahren auf die Einstellung des Mädchens ihrem Vater gegenüber, erscheint die Möglichkeit einer Aufgabe ihrer Ablehnungshaltung ohne Befristung - wenngleich insgesamt gering - so doch eher wahrscheinlich als im Falle einer Befristung des Umgangsausschlusses. Denn im letztgenannten Fall wäre für das Kind bereits jetzt absehbar, dass es nach Ablauf der Befristung erneut mit einem sie belastenden Verfahren des Beschwerdeführers rechnen müsste.
(bb) Dass der Umgangsausschluss im Ausgangsfall nicht befristet wurde, schließt indessen seine Aufhebung und die Anordnung einer Umgangsregelung in Zukunft nicht völlig aus. Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses - eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB - nicht mehr vor, ist das Gericht nach § 1696 Abs. 2 BGB vielmehr verpflichtet, den Umgangsausschluss aufzuheben (vgl. für den Fall eines befristeten Umgangsausschlusses bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 27). § 1696 Abs. 2 BGB räumt den Gerichten insoweit kein Ermessen ein. Es besteht auch keine zusätzliche Änderungsschwelle wie in § 1696 Abs. 1 BGB (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1696 Rn. 116).
Die materiellrechtliche Änderungsmaßgabe des § 1696 Abs. 2 BGB wird verfahrensrechtlich zum einen durch § 166 Abs. 2 FamFG abgesichert, der die Gerichte dazu verpflichtet, kinderschutzrechtliche Maßnahmen in angemessenen Abständen von Amts wegen zu überprüfen. Zum anderen kann der vom Umgang ausgeschlossene Elternteil eine Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB herbeiführen. Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob es sich bei dem entsprechenden Begehren des betroffenen Elternteils um einen Verfahrensantrag im engeren Sinne handelt, ist das Gericht nach § 1696 Abs. 2 BGB zur Aufhebung des Umgangsausschlusses verpflichtet, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Gerichte unterliegen bei der Aufklärung eventueller Abänderungsgründe der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG. Entscheidet das Gericht nach Durchführung eines Abänderungsverfahrens, den Umgangsausschluss aufrechtzuhalten, kann der weiterhin vom Umgang ausgeschlossene Elternteil gegen diesen Beschluss Beschwerde erheben. Lehnt das Gericht bereits die vom betroffenen Elternteil begehrte Einleitung eines Abänderungsverfahrens ab, kommt auch gegen diese Ablehnung nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Beschwerde in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. März 2015 - 5 UF 272/14 -, juris, Rn. 21 f.; s. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 15 WF 91/15 -, juris, Rn. 3 ff.).
(cc) Aufgrund der Abänderungsmöglichkeit nach § 1696 Abs. 2 BGB verstößt die fehlende Befristung vorliegend auch nicht gegen Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, § 52 ff.).
(dd) Der Zulässigkeit des unbefristeten Umgangsausschlusses stehen hier auch nicht die vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 6, 61 <63 f.>; 6, 153 <155 f.>) entgegen. Anders als in den beiden zitierten, die Ablehnung einer Umgangsregelung mit Kleinkindern betreffenden Entscheidungen ist die fehlende Befristung des Umgangsausschlusses vorliegend nicht mit Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen verbunden, unter denen der Beschwerdeführer eine erneute Prüfung seines Umgangsrechts begehren kann. Denn aus den Entscheidungsgründen der Beschlüsse geht klar hervor, dass dies zum einen dann der Fall ist, wenn das Mädchen von selbst auf den Vater zugeht - was in den beiden bereits entschiedenen Fällen des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des jungen Alters der betroffenen Kinder nicht möglich war, zum anderen wenn sich die Situation zwischen den Eltern entspannt - einem Umstand, der vom Beschwerdeführer selbst beurteilt werden kann.
bb) Die Gestaltung des Verfahrens durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Fachgerichte haben alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt, um über eine zuverlässige, am Kindeswohl orientierte Entscheidungsgrundlage zu verfügen. Insbesondere haben die Gerichte die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts eingeholt. Das Amtsgericht hat außerdem das Kind, die Eltern und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört.
(1) Vorliegend bedurfte es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil alle maßgeblichen Umstände bereits im vorangegangenen Verfahren gutachterlich festgestellt worden sind. Da sich die Rahmenbedingungen seit der Begutachtung nicht verbessert haben, sondern sich die Ablehnungshaltung des Mädchens aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts sogar verschärft hat, ist nicht ersichtlich, weshalb die Feststellungen des Sachverständigen nunmehr unzutreffend sein könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im vorangegangenen Verfahren vom Sachverständigen für den Fall des fortgesetzten Elternkonflikts prognostizierte Verstärkung der Ablehnungshaltung des Kindes tatsächlich eingetreten ist. Bereits in diesem Verfahren hatte der Sachverständige festgestellt, dass durch eine Exploration des Kindes nichts an der Hauptproblematik geändert werden könne, weil diese im Verhalten ihrer Eltern liege. Dass die Fachgerichte sich von der erneuten Begutachtung des Kindes keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprachen, ist daher nicht zu beanstanden. Eine erneute Begutachtung stünde außerdem außer Verhältnis zu den hiermit verbundenen und bereits im vorangegangenen Verfahren gutachterlich festgestellten Belastungen des Kindes. Nach den Feststellungen des Sachverständigen im vorangegangenen Verfahren wäre eine weitere Begutachtung schließlich auch schädlich in Bezug auf das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel einer Annäherung an seine Tochter.
Ungeachtet der Ausführungen des Sachverständigen, der bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellt hatte, dass das Kind reif genug sei, die Entscheidung gegen den Vater bewusst zu treffen und deren Tragweite und Konsequenzen zu ermessen, hat sich das Amtsgericht durch die persönliche Anhörung des Kindes auch selbst den notwendigen Eindruck von seinem Reifegrad verschafft. Aufgrund dieses Eindrucks ist es zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass es die notwendige Reife für die Beurteilung der Tragweite eines unbefristeten Umgangsausschlusses besitzt.
Schließlich haben sich auch das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin dafür ausgesprochen, den Willen des Kindes zu respektieren.
(2) Das Oberlandesgericht war verfassungsrechtlich nicht gehalten, einen Anhörungstermin durchzuführen, da das Amtsgericht bereits alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welchen weiteren Erkenntnisgewinn die erneute mündliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hätte haben können.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.