Entscheidungsdatum: 08.08.2016
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufung in einem Urheberrechtsstreit. Er hatte im Ausgangsrechtsstreit unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 151.020 € geklagt, da von ihm angefertigte Lichtbilder eines Klosters ohne seine Zustimmung und ohne Urheberbenennung für eine Internet-präsentation des Klosters genutzt worden seien. Das Landgericht wies die Klage ganz überwiegend ab.
Das Kammergericht gewährte ihm Prozesskostenhilfe, soweit die Berufung auf die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 20.000 € abziele, wies den Antrag im Übrigen aber zurück. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich die Parteien für die Verwendung der bereits publizierten Lichtbilder auf eine - vollkommen unverhältnismäßige - Lizenzvergütung in der mit der Klage verfolgten Größenordnung verständigt hätten. Dies begründete das Kammergericht unter anderem damit, dass die vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eingereichten Unterlagen klar dagegen sprächen, dass er aus seiner professionellen Tätigkeit in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile ziehe.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr).
a) Im Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz-gleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; 92, 122 <124 ff.>; 122, 39 <48 f.>) ist es nicht unproblematisch, wenn das Kammergericht bei der vorläufigen Schätzung der gemäß der Lizenzanalogiemethode zu berechnenden Schadensersatzhöhe aus den Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit Folgerungen für das Hauptsacheverfahren zieht, indem es darauf schließt, dass der Beschwerdeführer aus seiner professionellen Tätigkeit nicht in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile ziehe. Soweit ein Beschwerdeführer befürchten muss, dass Angaben, die er im Rahmen der Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse macht, um seine wirtschaftliche Bedürftigkeit und damit seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu belegen, für die Erfolgsaussichten in der Hauptsache anspruchsmindernd berücksichtigt werden, könnte ihn dies davon abhalten, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Dass diese Erklärung nicht ohne Weiteres bei der Entscheidung in der Sache Berücksichtigung finden kann, ergibt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen über ihre Zugänglichmachung gegenüber dem Prozessgegner (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2, § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
b) Die Verfassungsbeschwerde wird aber den Begründunganforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den zahlreichen weiteren Gesichtspunkten, die nach Auffassung des Kammergerichts eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf eine Klagesumme von 20.000 € rechtfertigen, noch mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; 92, 122 <124 ff.>; 122, 39 <48 f.>) oder der urheberrechtlichen Rechtslage auseinander. Dabei geht er insbesondere nicht darauf ein, dass es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung der Lizenzgebühr stets auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles ankommt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02 -, GRUR 2006, S. 136 <138>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.