Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.07.2016


BVerfG 30.07.2016 - 1 BvQ 29/16

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Auflage bzgl der Verwendung einer Videoleinwand - Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG entsprechenden Vollmacht - zudem keine Verkennung von Grundrechten ersichtlich


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
30.07.2016
Aktenzeichen:
1 BvQ 29/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160730.1bvq002916
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Juli 2016, Az: 15 B 876/16, Beschlussvorgehend VG Köln, 29. Juli 2016, Az: 20 L 1790/16, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.

2

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.