Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.07.2016


BVerfG 05.07.2016 - 2 BvR 1710/15

Stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines unzureichend begründeten Durchsuchungsbeschlusses verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - keine Heilung von Begründungsmängeln eines Durchsuchungsbeschluss im Beschwerdeverfahren


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
05.07.2016
Aktenzeichen:
2 BvR 1710/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160705.2bvr171015
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Münster, 28. August 2015, Az: 10 Qs - 91 Js 876/15 - 10/15, Beschlussvorgehend LG Münster, 18. Mai 2015, Az: 10 Qs - 91 Js 876/15 - 10/15, Beschlussvorgehend AG Bocholt, 1. April 2015, Az: 3 Gs-91 Js 876/15-281/15, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 1. April 2015 - 3 Gs-91 Js 876/15-281/15 - und die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 18. Mai 2015 und 28. August 2015 - 10 Qs - 91 Js 876/15 - 10/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 18. Mai 2015 und 28. August 2015 werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers.

2

1. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. April 2015 ordnete das Amtsgericht Bocholt wegen des Vorwurfs der Bedrohung, der sonstigen Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen und Plätzen und wegen Straftaten gegen das Waffengesetz die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an. Die Durchsuchung solle dem Auffinden von Navigationsgerät, internetfähigen Endgeräten und Vergleichsflüssigkeiten eines sogenannten Molotowcocktails dienen. Weitere inhaltliche Ausführungen enthielt der Beschluss nicht.

3

2. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht Münster mit Beschluss vom 18. Mai 2015 als unbegründet. Zwar sei der Beschluss des Amtsgerichts mangels einer fallbezogenen Begründung unzureichend, die Voraussetzungen zur Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO hätten jedoch vorgelegen. Ein oder mehrere Täter hätten einen Stein durch ein Fenster des auch von der Geschädigten bewohnten Hauses geworfen und einen Molotowcocktail vor die Tür gestellt. Die als Psychologin in familiengerichtlichen Verfahren tätige Geschädigte habe bekundet, ihr sei vor einigen Wochen anonym die Kopie einer Todesanzeige zugesandt worden, welche mit einem Bibelzitat versehen worden sei, in dem es um Rache gehe. In der Akte eines Sorgerechtsverfahrens, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt war, habe sich ebenfalls diese - wohl vom Beschwerdeführer zur Akte gereichte - Todesanzeige befunden. Diese Umstände begründeten den erforderlichen einfachen Tatverdacht. Angesichts der Schwere der Tat sei die Anordnung der Durchsuchung auch verhältnismäßig gewesen.

4

3. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Münster mit Beschluss vom 28. August 2015 als unzulässig.

II.

5

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Die Tatvorwürfe beruhten allein auf vagen Anhaltspunkten und Vermutungen. Auch genüge der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

III.

6

Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Bei einer Durchsuchungsanordnung sei eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht ermöglichen könne, erforderlich. Diesen Anforderungen werde der Beschluss des Amtsgerichts nicht gerecht. Eine Heilung dieser Mängel sei im Beschwerdeverfahren nicht möglich.

7

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

IV.

8

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

9

1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.

10

a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Hierdurch erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, wobei vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht ausreichen, um einen solchen Verdacht zu begründen (vgl. BVerfGE 115, 166 <197 f.>).

11

Entsprechend dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre behält Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vor. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 50, 48 <49>; 103, 142 <151>). Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>).

12

b) Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Amtsgerichts nicht. Konkrete Angaben zum Sachverhalt und zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat fehlen vollständig. Sie wären allerdings nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung auch nicht abträglich gewesen. Aus der Aufzählung der Beweismittel sowie gesetzlicher Straftatbestände allein ist ein Rückschluss auf den konkreten Tatvorwurf nicht möglich. Auch wird der Zusammenhang zwischen den genannten Tatbeständen und den aufzufindenden Beweismitteln nicht deutlich. Außerdem fehlen Angaben zum Tatzeitraum.

13

c) Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht geeignet, den Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 GG zu heilen. Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 -, juris; BVerfGK 5, 84 <88>). Die Funktion des Richtervorbehalts, eine vorbeugende Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten, würde andernfalls unterlaufen. Auch kann die Begrenzung der Maßnahme, die durch die Beschreibung des Tatvorwurfs im Durchsuchungsbeschluss erreicht werden soll, durch eine erst nach der Durchführung ergehende Entscheidung nicht mehr erreicht werden.

14

2. Der Beschluss des Landgerichts über die Verwerfung der Beschwerde beruht auf dem Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, da das Landgericht der Beschwerde hätte stattgeben müssen. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

15

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.