Entscheidungsdatum: 08.06.2016
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden, die sozialgerichtliche Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes und über Anhörungsrügen zum Gegenstand haben, sind nicht nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben.
1. Die Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG genügen nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Bescheide über die Bewilligung und Teilablehnung von Arbeitslosengeld II wurden nicht vorgelegt, ihr Inhalt unvollständig dargelegt und nicht detailliert geschildert, welche vom Jobcenter nicht berücksichtigten Ausgaben für Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht wurden. Damit ist eine Prüfung, ob das Sozialgericht mit Blick auf den Anordnungsgrund für eine Eilentscheidung die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten grundlegend verkannt hat, nicht möglich. Die Verfassungsbeschwerden setzen sich zudem nur unzureichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; nicht aufgezeigt wird insbesondere, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder im Rahmen der fachgerichtlichen Entscheidung nicht erwogen worden ist.
2. Da eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG nach den Darlegungen in den Verfassungsbeschwerden nicht möglich erscheint, ist ihre Annahme auch hinsichtlich der Beschlüsse, mit denen die Anhörungsrügen verworfen wurden, nicht geboten.
Allerdings begegnet die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, im einstweiligen Rechtsschutz sei die Anhörungsrüge gegen Endentscheidungen bereits dann unstatthaft, wenn es im Hauptsacheverfahren noch zu einer Korrektur kommen könne, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch zur Wahrung der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes vorher gegebenenfalls eine Anhörungsrüge zu erheben (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 - 1 BvR 1917/15 -, www.bverfg.de; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, www.bverfg.de) und diese regelmäßig statthaft ist. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Der Rechtsweg steht im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs auch dafür offen, eine behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ein Gericht zu überprüfen (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>). Der Gesetzgeber darf einen solchen Rechtsbehelf zwar auf die Überprüfung des nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich Gebotenen beschränken. Ist die behauptete Rechtsverletzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt, darf er auch vorsehen, das rechtliche Gehör im Hauptsacheverfahren nachzuholen, sofern dadurch keine unzumutbaren Nachteile für die Rechtsverfolgung im Übrigen zu erwarten sind (vgl. BVerfGE 107, 395 <412 f.>). Der Gesetzgeber darf zudem Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Nutzung dieses Rechtsbehelfs treffen, soweit dies eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle nicht in einer die Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 107, 395 <413> unter Bezugnahme auf BVerfGE 88, 118 <123 f.>; 101, 397 <408>). Ein genereller Ausschluss der Anhörungsrüge gegenüber Endentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz folgt daraus aber nicht. Einen solchen hat der Gesetzgeber in der Regelung der Statthaftigkeit der Anhörungsrüge in § 178a SGG bewusst nicht vorgenommen (vgl. BTDrucks 15/3706, S. 14).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.