1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2015 - 7 Ns 701 Js 20952/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. April 2016 - 3 OLG 6 Ss 20/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 4. Der Freistaat...
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter Voßkuhle, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, König und Maidowski wird als unzulässig verworfen. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 2014 - 7 U 105/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die ihr im...
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Damit wird die einstweilige Anordnung vom 13. Februar 2017 gegenstandslos.
Urteile
Bundesverfassungsgericht
2 BvR 321/17
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