Entscheidungsdatum: 22.03.2017
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter Voßkuhle, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, König und Maidowski wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Dem Ablehnungsgesuch und der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.