Entscheidungsdatum: 29.03.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>). Dies gilt namentlich dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die Bevollmächtigte hat in der Vergangenheit namens verschiedener Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden mit ähnlichen, teilweise gleichen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Das betrifft die Verfahren 1 BvR 3036/14, 1 BvR 1013/15, 1 BvR 1282/15, 1 BvR 1285/15, 1 BvR 1649/15, 1 BvR 1724/15, 1 BvR 2019/15, 1 BvR 2020/15, 1 BvR 2021/15, 1 BvR 2022/15, 1 BvR 3124/15, 1 BvR 136/16, 1 BvR 137/16, 1 BvR 825/16, 1 BvR 1303/16, 1 BvR 1407/16, 1 BvR 1530/16. Die neuerliche Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, die mit identischer Begründung und ohne sonstige neue Erkenntnisse oder Begründungselemente lediglich Rügen wiederholt, die schon Gegenstand früherer, nicht zur Entscheidung angenommener Verfassungsbeschwerden waren, muss bei dieser Sachlage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.