Entscheidungsdatum: 23.03.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde, die Ansprüche auf Kostenerstattung für verschiedene augenärztliche Untersuchungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen durch die Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs in der Sache sind nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan.
Die unzureichende Substantiierung ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer nicht erläutert, welchen medizinischen Sinn die fraglichen Untersuchungsmethoden konkret hatten und dass gerade auf Grund ihrer Anwendung eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf erreicht werden konnte (vgl. zu dieser Notwendigkeit BVerfGE 140, 229 <234 Rn. 14>). Gründe, warum ihm das von vornherein unzumutbar gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Überdies setzt sich der Beschwerdeführer mit der einfach-rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext nur unzureichend auseinander. So stützt er die Annahme eines Systemversagens bei der Anerkennung der fraglichen Methoden als zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörig im Wesentlichen darauf, dass zumindest eine der Untersuchungsmethoden schon seit 30 Jahren angewendet werde und privatärztlich abgerechnet werden könne; dennoch habe keine der im Verfahren nach § 135 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) antragsberechtigten Organisationen einen Antrag auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens gestellt und der Gemeinsame Bundesausschuss kein entsprechendes Verfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer verbindet dies mit der nicht weiter belegten Vermutung, alle Beteiligten hätten aus eigennützigen Motiven kein Interesse an der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens.
Das ist nicht ausreichend, umso mehr als das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung die Annahme eines Systemversagens verfassungsrechtlich unbedenklich daran knüpft, dass sich das Verhalten des Gemeinsamen Bundesausschusses oder der antragsberechtigten Organisationen als willkürlich darstellt oder auf Gründen beruht, die mit dem Aktualisierungsauftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht vereinbar sind (vgl. BSGE 81, 54 <65 f.>; 104, 95 <104 f.>; 113, 241 <245 f.>): Für die Annahme eines Systemversagens müssen also die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses, namentlich eine hinreichend eindeutige Studienlage zu Qualität und Wirksamkeit der streitigen Methoden, erfüllt sein und die Stellungnahme dennoch unterbleiben. Was aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen diese Anforderungen einzuwenden sein könnte, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig stellt er für die von ihm konkret begehrten Behandlungsmethoden dar, ob und gegebenenfalls mit welcher Verlässlichkeit und mit welchen Ergebnissen Studien zu ihrer Qualität und Wirksamkeit vorliegen. Es fehlt daher an Anhaltspunkten dafür, dass die Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung oder dessen Anwendung durch die Gerichte gegen die Pflicht des Staates verstoßen haben könnten, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals BVerfGE 140, 229 <237 Rn. 20>).
Aus diesen Gründen ergibt sich aus dem Sachverhalt, soweit er anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers überschaubar ist, zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass die Entscheidungen der Fachgerichte in der Sache unvertretbar sein und also gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben könnten.
2. Auch die behaupteten Verstöße gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte durch Verfahrensfehler der Fachgerichte sind nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Die Ausführungen zu der Rüge, das Landessozialgericht habe durch die Nichtzulassung der Berufung gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz und das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, zeigen die mögliche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht auf. Vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Systemversagen wird nicht erkennbar, dass und warum die Handhabung des Zugangs zur nächsten Instanz in den Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde und die nachfolgende Gegenvorstellung die Anforderungen an die Zulassung überspannt haben oder unvertretbar gewesen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.