Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 04.04.2017
BVerfG 04.04.2017 - 2 BvR 743/17
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungsanordnung gem § 58a AufenthGjuris: AufenthG 2004
- Gericht:
- Bundesverfassungsgericht
- Spruchkörper:
- 2. Senat 1. Kammer
- Entscheidungsdatum:
- 04.04.2017
- Aktenzeichen:
- 2 BvR 743/17
- ECLI:
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170404.2bvr074317
- Dokumenttyp:
- Nichtannahmebeschluss
- Vorinstanz:
- vorgehend BVerwG, 21. März 2017, Az: 1 VR 2/17, Beschluss
Zitierte Gesetze
Tenor
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.