1. Dem Landratsamt Erzgebirgskreis wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, im Rahmen eines Vollzugs des Bescheides vom 6. März 2018 (Az. 108.91/2018/01-25200-fl) den Rottweiler-Rüden "Z…" einschläfern zu lassen. 2. Das Land Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.