Entscheidungsdatum: 18.03.2019
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fehlerhafte Einstellung eines asylrechtlichen Klageverfahrens nach Erlass einer Betreibensaufforderung gemäß § 81 Satz 1 AsylG, die Verwerfung eines daraufhin erhobenen Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens sowie die Zurückweisung einer Anhörungsrüge.
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 19. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. September 2018 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 ablehnte.
2. Am 23. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer unter Angabe seiner vollständigen Anschrift Klage, beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und kündigte eine Klagebegründung an. Mit Bescheid des städtischen Sozialamts wurde er ab dem 24. Oktober 2018 vorübergehend einer neuen Unterbringungseinrichtung zugewiesen. Er teilte dem Gericht die neue Anschrift zunächst nicht mit.
3. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Klageeingang durch ein Schreiben, in dessen Briefkopf allerdings nur ein Teil der vom Beschwerdeführer mitgeteilten und auch im Asylbescheid erfassten vollständigen Anschrift des Beschwerdeführers wiedergegeben war. Zugleich forderte es den Beschwerdeführer unter Fristsetzung und ungeachtet des Umstands, dass dieser seine Klage auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begrenzt und eine Klagebegründung angekündigt hatte, dazu auf darzulegen, ob er seine Klage zurücknehmen wolle, soweit sie auf Asylanerkennung gerichtet sei, ob eine Ergänzung des Klagevorbringens beabsichtigt sei und ob er einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimme beziehungsweise warum er dies ablehne.
Ein weiteres Schreiben, mit dem das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Klageerwiderung des Bundesamts übersandte, gelangte am 8. November 2018 mit dem Hinweis "Unzustellbar - Empfänger unter angegebener Anschrift nicht zu ermitteln" an das Gericht zurück. Auch dieses Schreiben enthielt nur einen Teil der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Anschrift.
4. Mit weiterem Schreiben vom 8. November 2018 - wiederum versehen mit der unvollständigen Anschrift des Beschwerdeführers - wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich Zweifel am Rechtsschutzinteresse aufdrängten, weil ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben als unzustellbar zurückgesandt worden sei. Es forderte ihn gemäß § 81 Satz 1 AsylG auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Aufforderung eine ladungsfähige Adresse mitzuteilen, und belehrte ihn gemäß § 81 Satz 3 AsylG über die Rechtsfolgen. Laut Postzustellungsurkunde vom 10. November 2018 konnte auch dieses Schreiben nicht zugestellt werden, weil der Beschwerdeführer unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei.
5. Am 12. Dezember 2018 - zwei Tage nach Fristablauf - bestellte sich für den Beschwerdeführer eine Prozessbevollmächtigte. Sie wiederholte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, fügte die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei, bat um Akteneinsicht, begründete die Klage und kündigte eine weitere Begründung nach Akteneinsicht an. Außerdem teilte sie die aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers mit.
6. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil der Beschwerdeführer das Verfahren trotz gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG zugestellter Aufforderung länger als einen Monat nicht betrieben habe.
7. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren fortzuführen. In der Folge wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens "sui generis" nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO nicht (mehr) statthaft sei. Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen seien nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt seien. Es widerspreche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der Anhörungsrüge einen Fortsetzungsantrag gegen einen unanfechtbaren Einstellungsbeschluss zuzulassen.
Die Prozessbevollmächtigte verwies auf obergerichtliche und höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach der auch nach Inkrafttreten der Regelungen zur Anhörungsrüge die Rechtmäßigkeit einer Verfahrenseinstellung mit einem Fortsetzungsantrag überprüft werden könne. Im Übrigen sei die Betreibensaufforderung rechtswidrig ergangen, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses keine Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorgelegen hätten.
8. Mit Beschluss vom 22. Januar 2019, zugegangen am 25. Januar 2019, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens als unstatthaft ab.
9. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 22. Januar 2019 Anhörungsrüge und eine Rüge analog § 152a VwGO wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Gegen den Einstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2018 erhob er ebenfalls Anhörungsrüge und beantragte zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
10. Mit Beschluss vom 13. Februar 2019, zugegangen am 18. Februar 2019, wies das Verwaltungsgericht alle Rügen zurück. Es habe die Rechtsansicht des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, die Frage der Statthaftigkeit eines Fortsetzungsantrags jedoch anders bewertet. Das Gericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es das Verfahren gemäß § 81 Satz 1 AsylG eingestellt habe.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Beschlüsse vom 12. Dezember 2018, 22. Januar 2019 und 13. Februar 2019 fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Die Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 und vom 13. Februar 2019 verletzten ihn in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Die Betreibensaufforderung vom 8. November 2018 sei rechtswidrig ergangen, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall seines Rechtsschutzinteresses vorgelegen hätten. Dies könne nicht allein aus dem Postrücklauf eines gerichtlichen Schreibens abgeleitet werden. Für das Gericht sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht erkennbar gewesen, ob er die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des Anschriftenwechsels aus § 10 Abs. 1 AsylG verletzt habe. Die bloße Möglichkeit einer Verletzung von Mitwirkungspflichten reiche für die Annahme, das Rechtsschutzinteresse sei entfallen, nicht aus. Zum anderen sei der Umstand, dass er die Klage erst zwei Wochen vor Erlass der Betreibensaufforderung erhoben habe, ein deutliches Indiz dafür, dass sein Rechtsschutzinteresse fortbestanden habe. Jedenfalls habe sich das Gericht über die Anforderungen hinweggesetzt, die das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 - aufgestellt habe. Danach dürfe die Betreibensaufforderung nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten eingesetzt werden.
2. Der Beschluss vom 22. Januar 2019 verletze ihn ebenfalls in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Nach einhelliger obergerichtlicher und höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Verfahrenseinstellung ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zulässig. Über diesen Antrag habe das Gericht durch Urteil zu entscheiden, gegen das wiederum das Rechtsmittel der Zulassung der Berufung gegeben sei. Durch die Rechtsauffassung des Gerichts, ein Fortsetzungsantrag sei neben der Anhörungsrüge unstatthaft, werde ihm daher eine inhaltliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch eine weitere Instanz genommen und der Rechtsschutz auf Gehörsrügen beschränkt. Denn Verletzungen des Prozessrechts oder von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG könnten mit der Anhörungsrüge nicht zulässig geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Zwar sind sowohl die Betreibensaufforderung als auch die anschließende Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergangen (1.). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (2.).
1. Durch die Handhabung des § 81 Satz 1 AsylG im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden, mit dem er sein fortbestehendes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muss, offenkundig überspannt.
Es bestand kein hinreichender Anlass, eine Betreibensaufforderung zu erlassen. Der Umstand, dass ein mit einfachem Brief an den Beschwerdeführer übersandtes gerichtliches Schreiben am 8. November 2018 als unzustellbar in Postrücklauf gelangt ist, reichte jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls für sich genommen nicht aus, berechtigte Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat die Betreibensaufforderung schon etwa zwei Wochen nach Klageerhebung erlassen. Zuvor hatte es dem Beschwerdeführer mit der Eingangsbestätigung unter Fristsetzung mehrere Fragen zur Beantwortung aufgegeben, die dieser allerdings bereits mit Klageerhebung im Wesentlichen beantwortet hatte; insbesondere hatte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe beantragt, die Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten sowie eine Klagebegründung angekündigt und sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt. Bereits diese Umstände lassen an dem Bestehen und dem Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses vernünftigerweise nicht ernsthaft zweifeln. Zudem hat das Verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer angegebene vollständige Anschrift in allen gerichtlichen Schreiben nur unvollständig verwendet und gerade denjenigen Adresszusatz ("Gebäude 2") weggelassen, der für eine Identifikation des genauen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers auf dem - zahlreiche Gebäude und den Sitz mehrerer Behörden und Einrichtungen umfassenden - Gelände der postalischen Anschrift bedeutsam gewesen sein dürfte.
Zwar kann die fehlende Erreichbarkeit eines Verfahrensbeteiligten im Asylprozess - insbesondere bei einem weiter fortgeschrittenen Gerichtsverfahren - ein gewichtiges Indiz für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses darstellen. Im vorliegenden Fall und in der Situation unmittelbar nach Klageerhebung durfte das Verwaltungsgericht jedoch den Umstand, dass die Übersendung der Klageerwiderung durch Schreiben vom 30. Oktober 2018 den Beschwerdeführer nicht erreicht hatte, nicht zum Anlass für eine Betreibensaufforderung - die wiederum nur unvollständig adressiert war - nehmen, sondern hätte seine eigene Handhabung des Verfahrens überprüfen und einen fehlerfreien Zustellversuch unternehmen müssen; eine zutreffende Adressierung der Postzustellungsurkunde hätte möglicherweise zur Mitteilung der zutreffenden Anschrift führen können (vgl. Ziffer 1.4.2 der Postzustellungsurkunde, die diese Möglichkeit vorsieht). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst es pflichtwidrig (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG) unterlassen hat, den Wechsel seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen, ändert daran im vorliegenden Fall nichts. Denn auch in einem solchen Fall ist eine Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 -, juris, Rn. 5). Im Übrigen darf die Betreibensaufforderung nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder für unkooperatives Verhalten eines Verfahrensbeteiligten eingesetzt werden, sondern soll lediglich berechtigte Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses klären (vgl. zu § 92 Abs. 2 VwGO: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 -, juris, Rn. 28).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 134, 106 <115>; 134, 242 <285>; stRspr). Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder wahlweise neben einem möglicherweise statthaften Rechtsmittel zuzulassen (vgl. BVerfGE 1, 5 <6>; 1, 97 <103>). Es ist daher geboten, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>). Es ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, über Zulässigkeitsfragen nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 68, 376 <381>). Wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Gerichte die Zulässigkeitsfrage zuungunsten eines Beschwerdeführers beurteilen, kann dieser nach Ergehen einer letztinstanzlichen Entscheidung innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde einlegen und etwaige Grundrechtsverletzungen durch eine vorangegangene Sachentscheidung rügen (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 1295/98 -, juris, Rn. 5). Der Beschwerdeführer hätte daher gegen den Beschluss vom 22. Januar 2019, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Fortführung des Verfahrens abgelehnt hat, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG stellen müssen und könnte dies wegen der als fehlerhaft anzusehenden Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 22. Januar 2019 auch derzeit noch tun:
Macht der Kläger eines asylrechtlichen Klageverfahrens geltend, die Fiktion der Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sei nicht eingetreten, kann er nach verbreiteter Auffassung die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Verfahren durch fiktive Klagerücknahme beendet ist, spricht es dies durch Urteil - oder Gerichtsbescheid - aus. Die Entscheidung, mit der die Beendigung des Verfahrens festgestellt wird, ist mit denselben Rechtsmitteln angreifbar, die gegen die Entscheidung in der Sache selbst gegeben wären. Entscheidet das Gericht über den Fortsetzungsantrag fehlerhaft durch Beschluss, kann dasjenige Rechtsmittel eingelegt werden, das bei einer in verfahrensrechtlich zutreffender Form ergangenen Entscheidung gegeben wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, juris, Rn. 14; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 81 AsylG Rn. 21 ff., 25; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 85 ff., 90).
Davon ausgehend wäre gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG gegeben. Dieser wäre aus den genannten Gründen (oben III. 1.) nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Denn eine fehlerhafte Bejahung der Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG verletzt - neben Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil sich das Gericht zu Unrecht nicht mit der Sache selbst befasst hat. Eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO wird daher regelmäßig Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119.00 -, juris, Rn. 2).
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.