Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 18.03.2019


BVerfG 18.03.2019 - 1 BvR 1903/18

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Beschwerdebefugnis des Rechtssuchenden bzgl der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gebietet Einlegung der Erinnerung gem § 7 BeratHiG, soweit mangelnder Umfang der Beratungshilfegewährung gerügt werden soll


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
18.03.2019
Aktenzeichen:
1 BvR 1903/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190318.1bvr190318
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Köln, 3. Juli 2018, Az: 39 T 83/18, Beschlussvorgehend AG Brühl, 14. Mai 2018, Az: 85 II 1461/16 BerH, Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 7 BeratHiG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen gerichtliche Entscheidungen über die Vergütung für durch die Beschwerdeführerin zu 2), einer Rechtsanwältin, der Beschwerdeführerin zu 1) geleistete Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten.

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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

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1. Die Beschwerdeführerin zu 1) legt nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar, durch die angegriffenen Entscheidungen in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.

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a) Sie zeigt bereits nicht auf, durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2018 selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen zu sein. An dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung der Beschwerdeführerin zu 2) gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 RVG ist die Beschwerdeführerin zu 1) als durch die Beratungshilfe begünstigte Partei nicht beteiligt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2018 - L 9 AL 223/16 B -, juris, Rn. 31 m.w.N.; Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 56 Rn. 6). Dementsprechend hat das Amtsgericht in seinem Beschluss über die Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) gegen den Festsetzungsbeschluss zutreffend ausschließlich die Beschwerdeführerin zu 2) als Erinnerungsführerin aufgeführt. Die Beschwerdeführerin zu 1) wird durch diesen Beschluss daher von vornherein nicht betroffen.

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b) Hinsichtlich des Beschwerdebeschlusses des Landgerichts vom 3. Juli 2018 legt sie eine Verletzung in eigenen Grundrechten nicht dar.

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aa) Zwar bezeichnet das Rubrum dieses Beschlusses unter Verkennung der Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens und der dort fehlenden Rechtsbehelfsberechtigung der Partei, die Beratungshilfe in Anspruch genommen hat (vgl. Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, 42. Edition, Stand 1. Dezember 2018, § 56 Rn. 6), die Beschwerdeführerin zu 1) einfachgesetzlich rechtsfehlerhaft als "Antragstellerin und Beschwerdeführerin". Insoweit rügt sie jedoch keine Grundrechtsverletzung. Zudem lässt die Verfassungsbeschwerde nicht erkennen, in welcher Weise die Beschwerdeführerin zu 1) durch die Sachentscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde zurückgewiesen und damit eine höhere Vergütung der Beschwerdeführerin zu 2) abgelehnt hat, in eigenen Grundrechten verletzt sein könnte. Zumal sie tatsächlich, entgegen dem durch den landgerichtlichen Beschluss hervorgerufenen Eindruck, keine Beschwerde eingelegt hat.

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bb) Die Beschwerdeführerin zu 1) vermag auch in Bezug auf die Kostengrund-entscheidung des landgerichtlichen Beschwerdebeschlusses die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Zwar werden der "Antragstellerin" - nach dem Rubrum des Beschlusses der Beschwerdeführerin zu 1) - die "Kosten des Beschwerdeverfahrens" auferlegt. In der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde weist sie zutreffend darauf hin, dass bereits das Ergehen einer Kostenentscheidung als solches in Widerspruch zu der einfachgesetzlichen Rechtslage aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG steht (vgl. Sommerfeldt/Sommerfeldt, a.a.O., § 56 Rn. 17). Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind vorliegend gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG); eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Aus dem einfachgesetzlichen Rechtsfehler folgt hier aber nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Belastung mit Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erwarten hat und daraus eine Verletzung in Grundrechten resultieren könnte.

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2. Sollte die Beschwerdeführerin zu 1) außerhalb der ausdrücklich angegriffenen Beschlüsse als Verstoß gegen Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen wollen, ihr hätte von Anfang an in größerem Umfang als geschehen Beratungshilfe gewährt werden müssen, mangelte es an Vortrag zur Rechtswegerschöpfung. Sie hätte in einem solchen Fall zunächst gegen die (möglicherweise) unzureichende Gewährung von Beratungshilfe Erinnerung nach § 7 BerHG einlegen müssen (zur Anwendbarkeit von § 7 BerHG bei teilweiser Zurückweisung eines Antrags auf Beratungshilfe Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 7 BerHG Rn. 2). Es wird aber weder vorgetragen, ob überhaupt weitergehende Anträge auf Beratungshilfe gestellt worden sind, noch, ob daraufhin Teilzurückweisung erfolgt und dagegen Erinnerung eingelegt worden ist.

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3. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) genügt ebenfalls nicht den Vorgaben aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Eine solche muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag eines Beschwerdeführers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>).

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Dem ist die Beschwerdeführerin zu 2) nicht gerecht geworden. Es mangelt bereits an einer Berücksichtigung vorhandener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die den Fachgerichten bei der Beurteilung, ob es sich vergütungsrechtlich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt, verfassungsrechtlich einen Spielraum einräumt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2001 - 1 BvR 1720/01 -, juris, Rn. 1).

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.