Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 26.03.2019
BVerfG 26.03.2019 - 1 BvR 1608/18
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnungsgesuch gegen Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung
- Gericht:
- Bundesverfassungsgericht
- Spruchkörper:
- 1. Senat 3. Kammer
- Entscheidungsdatum:
- 26.03.2019
- Aktenzeichen:
- 1 BvR 1608/18
- ECLI:
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190326.1bvr160818
- Dokumenttyp:
- Nichtannahmebeschluss
- Vorinstanz:
- vorgehend OLG Bamberg, 28. Mai 2018, Az: 4 W 85/17, Beschlussvorgehend LG Würzburg, 2. Juni 2017, Az: 72 O 1041/17, Beschluss
Zitierte Gesetze
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1
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Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
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2
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.