Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.03.2019


BVerfG 26.03.2019 - 1 BvR 1608/18

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnungsgesuch gegen Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
26.03.2019
Aktenzeichen:
1 BvR 1608/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190326.1bvr160818
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Bamberg, 28. Mai 2018, Az: 4 W 85/17, Beschlussvorgehend LG Würzburg, 2. Juni 2017, Az: 72 O 1041/17, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.