Entscheidungsdatum: 12.03.2019
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Mit der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Öffnung und Auswertung der Kopie einer verschlüsselten Festplatte mit ihren Daten im Rahmen eines nicht gegen sie gerichteten Vereinsverbotsverfahrens. Nachdem auf Grundlage eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses die Festplatte in Räumen eines möglichen Mitglieds des verbotenen Vereins gefunden worden war, soll die Durchsicht einer von der verschlüsselten Festplatte erstellten Kopie nun gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 110 StPO durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgen, das mit dieser Aufgabe vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt wurde. Indem die Fachgerichte die Durchsicht der Festplattenkopie durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilrechtsschutzverfahren nicht vorläufig untersagt haben, seien die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit sich die Beschwerdeführerin zu 1) als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen kann. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Übermittlungen von Daten zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als vereinsrechtlicher Verbotsbehörde und dem im Wege der Amtshilfe nach § 4 Abs. 1 VereinsG tätig werdenden Bundesamt für Verfassungsschutz wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Dazu gehört, dass die Beschwerdeführer die behauptete Verletzung von Rechten im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG mit verfassungsrechtlichen Argumenten begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>) und sich sowohl mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung hinreichend auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 88, 40 <45>; 101, 331 <345>). Hinsichtlich der Rüge der Verfassungswidrigkeit der vom Oberverwaltungsgericht für die Datenübermittlungen herangezogenen Rechtsgrundlagen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und der diesbezüglichen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Warum und wieweit ein Rückgriff auf die Normen des Vereinsgesetzes und in diesem Rahmen der Datenschutzgesetze mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar sein soll, wird nicht anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe sachhaltig dargelegt. Dabei setzt sich die Verfassungsbeschwerde auch nicht näher mit der Bedeutung des Durchsuchungsbeschlusses für die Eingrenzung der Zweckbestimmung auseinander. Die Beschwerdeführer machen auch nicht etwa geltend, dass die Daten zu irgendeinem nicht dem Vereinsverbotsverfahren dienenden Zweck durch das Bundesamt für Verfassungsschutz genutzt würden. Weder wird geltend gemacht, dass die Rolle des Bundesamts für Verfassungsschutz über die einer Hilfsbehörde für die Öffnung und Auswertung der Festplattenkopie hinausgehe, noch setzt sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Handlungsrahmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in seiner spezifischen Funktion als Verbotsbehörde gegenüber Vereinen auseinander.
2. Soweit die Fachgerichte den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf Untersagung der Öffnung und Auswertung der auf der Festplattenkopie gespeicherten Daten abgelehnt haben, ist die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>).
Hieran gemessen sind die Entscheidungen der Fachgerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stützen die Durchsicht der Daten auf den Durchsuchungsbeschluss und § 4 Abs. 4 Satz 2 und 4 VereinsG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 110 StPO; die Durchsicht dient der Klärung und Entscheidung, ob sichergestellte Papiere, wozu auch elektronische Unterlagen gehören (vgl. BVerfGE 113, 29 <50 f.>), zurückzugeben sind oder ob die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist. Ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren führen werde und damit eine Durchsicht der Daten dem Durchsuchungszweck dient, obliegt primär den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten (vgl. für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 8 f.).
Die Fachgerichte haben sich im Hinblick auf den begehrten Anordnungsanspruch zutreffend damit auseinandergesetzt, ob der mit der Durchsicht der Daten verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung angesichts der Umstände dieses Falles noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass der unnötige Zugriff auf verbotsirrelevante Daten Dritter von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens dadurch minimiert wird, dass sie die Daten nur nach für das Verbotsverfahren einschlägigen Suchbegriffen (Deskriptoren) durchsieht. Die Durchsicht ist strikt auf den im Durchsuchungsbeschluss festgelegten Zweck zu begrenzen.
3. Es kann somit dahinstehen, ob, inwieweit und auf welche Grundrechte sich die Beschwerdeführerin zu 1) als eine Verfasste Studierendenschaft berufen kann.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.