Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdeführer kann Divergenz auch dann geltend machen, wenn das Beschwerdegericht nach Erlass der angegriffenen Nichtzulassungsentscheidung und vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist einen Rechtssatz aufstellt, von dem die angegriffene vorinstanzliche Entscheidung entscheidungstragend abweicht (Fortentwicklung von BSG vom 15.12.1976 - 4 BJ 1/76 = SozR 1500 § 160 Nr 25).
1. Beitragsrückstände eines Mitglieds mindestens in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate bei einer Vorgänger-Krankenkasse berechtigen bei Krankenkassenwechsel die nachfolgende Krankenkasse, das Ruhen des Leistungsanspruchs des Mitglieds festzustellen. 2. Der bestandskräftige Ruhensbescheid der Vorgänger-Krankenkasse entfaltet im Versicherungsverhältnis des Mitglieds zur nachfolgenden Krankenkasse weder Tatbestands- noch Feststellungswirkung. 3. Das Berufungsgericht kann...
1. Die Behandlung Versicherter in einer rechtlich unselbstständigen Eigeneinrichtung begründet zwischen Versicherten und Krankenkasse ein öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis. 2. Der Anspruch Versicherter auf Einsichtnahme in ihre Patientenakten bei der rechtlich unselbstständigen Eigeneinrichtung ist gegen die Krankenkasse im Wege der echten Leistungsklage geltend zu machen. 3. Der Anspruch Versicherter auf Unterstützung bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern ist gegen die...
Die Vorschlagsliste einer Arbeitnehmervereinigung für die Wahl zum Verwaltungsrat einer Krankenkasse genügt schon dann den gesetzlichen Anforderungen an die "Gesamtzahl" behördenfremder Unterzeichner, wenn mindestens 75 vH der Unterschriften, die jeweils zur Erreichung des Quorums notwendig sind, von diesem Personenkreis stammen.
Zuwendungen der Kinder des Versicherten zum Ausgleich ungedeckter Heimkosten sind als Bruttoeinahmen zum Lebensunterhalt bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Höhe des Festzuschusses bei Zahnersatz zu berücksichtigen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
1. Der Anspruch Versicherter auf Fahrkostenerstattung erfasst grundsätzlich nur die räumlich kürzeste Wegstreckendistanz zum nächsterreichbaren Leistungserbringer (Aufgabe von BSG vom 20.1.1982 - 3 RK 72/80 = SozR 2200 § 368d Nr 4). 2. Will ein Versicherter aus zwingenden medizinischen oder wertungsmäßig hiermit vergleichbaren Gründen nicht zum räumlich nächsterreichbaren Leistungserbringer, hat die Krankenkasse auch zusätzliche Fahrkosten zu dem nächsterreichbaren nicht ablehnungsfähigen...
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren, auf Verlegung des Termins vom 5. Februar 2015 im Berufungsverfahren, auf Ablehnung des Richters am Landessozialgericht Dr. G. wegen Befangenheit und Gewährung von Arbeitslosengeld werden...
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. März 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der mit der individuellen Berichtigung sämtlicher Honorarbescheide aller an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte für mehrere Quartale verbundene Aufwand kann dann die pauschale Berechnung einer Honorarminderung rechtfertigen, wenn er in keinem sinnvollen wirtschaftlichen Verhältnis zu dem möglichen Ertrag für den einzelnen Vertragsarzt steht.
1. Auch ein ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt, der mehr als zehn Jahre von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit war, kann von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) nach einer angemessenen Übergangszeit zur Fortbildung wieder zur Mitwirkung am Bereitschaftsdienst herangezogen werden. 2. Die KÄV darf einen Arzt, von dem feststeht, dass er nicht zur persönlichen Ausübung des Bereitschaftsdienstes geeignet ist, nicht zur Dienstleistung einteilen, solange nicht...
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Urteile
Bundessozialgericht
B 6 KA 11/15 R
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