Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Juli 2015 werden als unzulässig verworfen. Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.