Entscheidungsdatum: 07.10.2015
Die Festsetzung von Vergütungen für gesondert berechenbare Investitionskosten durch die Träger der Sozialhilfe bzw die sozialhilferechtliche Schiedsstelle darf nicht zu einer verdeckten Bedarfsplanung bei (landesrechtlich nicht geförderten) Pflegeeinrichtungen führen.
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2013 und die Entscheidung der Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozial-hilfe im Freistaat Sachsen vom 6. Juli 2011 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 93 592,50 Euro festgesetzt.
Im Streit ist ein Schiedsspruch über die Höhe der Investitionskostenvergütung für die Zeit vom 5.2.2007 bis zum 31.1.2008.
Die Klägerin ist Trägerin des Alten- und Pflegeheims Seniorenzentrum "A." in L. (nachfolgend Pflegeheim), einer nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassenen, landesrechtlich nicht geförderten Pflegeeinrichtung. Bis zum 30.9.2007 verfügte das Pflegeheim über 102, danach über 107 Pflegeplätze. Zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahre 2003 hatten die Klägerin und der Beklagte eine Investitionskostenvergütung in Höhe von 9,20 Euro pro Heimplatz und Tag, für die Zeit ab dem 1.1.2005 bis 30.6.2006 eine solche in Höhe von 13,70 Euro vereinbart.
Im September 2006 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung der Investitionskosten und legte dabei eine Kalkulation in Höhe von 19,25 Euro vor. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, rief sie die Schiedsstelle an, die die Vergütung für investitionsbedingte Aufwendungen im streitbefangenen Zeitraum auf 14,50 Euro abrechnungstäglich festsetzte (Entscheidung vom 19.2.2008). Diesen Schiedsspruch hat das (vormals zuständige) Sozialgericht (SG) Leipzig aufgehoben (Urteil vom 11.2.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ua ausgeführt, Einrichtungen, die - wie die Klägerin - im Mietermodell betrieben würden, seien mit Einrichtungen im sog Eigentümermodell nicht vergleichbar. Insoweit habe die Schiedsstelle die ihre Entscheidung tragenden Vergleichswerte unzutreffend ermittelt; landesrechtlich (teilweise oder ganz) geförderte Pflegeeinrichtungen seien nicht in den Vergleich einzubeziehen.
Nachdem anschließende (erneute) Verhandlungen ohne Erfolg geblieben waren, rief die Klägerin wiederum die Schiedsstelle - mit dem Antrag auf Festsetzung einer Vergütung von 17 Euro pro Tag und Pflegeplatz - an. Diese setzte die Vergütung indes, dem Antrag des Beklagten entsprechend, auf 14,50 Euro fest (Entscheidung der Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen vom 6.7.2011). Zur Begründung des Schiedsspruchs führte sie aus, die Klägerin habe ihre Investitionsaufwendungen plausibel dargelegt. Die wirtschaftliche Angemessenheit der Mietkosten (457,52 Euro pro Monat und Bewohner), die die Höhe der Investitionskosten im Wesentlichen ausmachten, sei im Vergleich mit den Mietkosten anderer - namentlich aufgeführter - Einrichtungen geprüft worden. Ziehe man wegen der Mietkosten alle vom Beklagten benannten Einrichtungen in der Stadt L. zum Vergleich heran, so gebe es drei mit höheren Mietaufwendungen (536,90 Euro bzw 551,07 Euro bzw 593,62 Euro pro Monat und Bewohner); die übrigen sieben Einrichtungen lägen unter den Beträgen der Klägerin. Nehme man die vom Beklagten in der näheren Umgebung genannten Einrichtungen in städtischer Lage hinzu, so ändere sich das Bild nicht. Im Vergleich zu Einrichtungen mit niedrigeren Mietkosten weise die Einrichtung der Klägerin in der großen Mehrzahl der Beurteilungskriterien bezogen auf die Ausstattung des Gebäudes keine Vorzüge für die Bewohner auf. Vergleichbare Einrichtungen mit niedrigeren Mietkosten hätten im Mai bzw Juni 2011 Vergütungen in Höhe von 14 Euro bzw 14,50 Euro vereinbart. Dies seien klare Indizien dafür, dass mit derartigen Beträgen bei ähnlichen Mietaufwendungen die Einrichtungen leistungsfähig betrieben werden könnten. Der von der Klägerin geforderte Investitionsbedarf lasse sich auch nicht durch einen als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand rechtfertigen. Es fielen zwar höhere investive Gestehungskosten an; bezogen auf alle von der Klägerin insoweit zur Begründung der Kosten vorgetragenen Besonderheiten sei aber festzustellen, dass ohne die Einrichtung der Klägerin der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen nicht gefährdet sei, weil mit den in der Stadt L. vorhandenen Kapazitäten in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bereits 2906 Plätze mehr vorhanden seien, als in der Pflegeeinrichtungsplanung zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags für erforderlich gehalten worden seien.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts
Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 75 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII; Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) geltend. Bei den Investitionskosten handele es sich nicht um "Marktpreise"; es dürften nach § 82 Abs 4 SGB XI iVm mit § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII von vornherein nur tatsächlich anfallende "Kosten" umgelegt werden. Sofern diese sog Gestehungskosten den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit genügten, bildeten sie die Untergrenze des festzusetzenden Entgelts. In einem weiteren Schritt hätten sich die Schiedsstelle und das LSG aber auf die Vermutung gestützt, mit der vom Beklagten angebotenen geringeren Vergütung könnten sämtliche Einrichtungen wirtschaftlich geführt werden, also auch das Pflegeheim. Wie die Beklagte diesen Preis berechnet habe, sei nicht bekannt. Dies hätte die Schiedsstelle ermitteln müssen. Jedenfalls seien in den Vergleich auch die Mietkosten der Einrichtungen einzubeziehen gewesen, die (teilweise) öffentlich gefördert würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG und die Entscheidung der Schiedsstelle aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zu Unrecht hat das LSG die Klage abgewiesen; denn der angefochtene Schiedsspruch ist rechtswidrig.
Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist nur die Aufhebung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle, gegen den sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur BSGE 116, 227 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1 mwN). Entgegen der üblichen prozessualen Situation richtet sich die Klage - erstinstanzlich beim LSG zu erheben (§ 29 Abs 2 Nr 1 SGG idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444 erhalten hat) - indes in einem Verfahren sui generis gemäß § 77 Abs 1 Satz 5 SGB XII (hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) gegen den jeweiligen Vertragspartner (§ 77 Abs 1 Satz 5 SGB XII), ohne dass es eines Vorverfahrens bedurfte (§ 77 Abs 1 Satz 6 SGB XII). Dabei ist die Klage auf die Gegenstände beschränkt, über die keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erreicht werden konnte (§ 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII; vgl dazu im Einzelnen BSG, aaO, RdNr 9 f). Dies ist hier der Schiedsspruch insgesamt über die angemessene Höhe der Investitionskostenvergütung pro Platz und Tag für die Zeit vom 5.2.2007 bis zum 31.1.2008.
Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 ff RdNr 9 mwN = SozR 4-3500 § 77 Nr 1) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII zwar regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl dazu: BSGE 116, 233 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 76 Nr 1; Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar
Hier ist das Schiedsverfahren nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Beklagte für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nicht zuständig gewesen wäre. Hierzu stellt § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung (Pflegeheim) zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab (BSGE 116, 233 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1), also darauf, wo die Einrichtung selbst gelegen ist. Auf den Sitz des Trägers der Einrichtung kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung nicht an. Nur die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz des Pflegeheims selbst stellt sicher, dass auf Seiten des Sozialhilfeträgers derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt (vgl BVerwGE 126, 295 ff). Die Regelungen zur Zusammensetzung der Schiedsstelle in § 80 Abs 2 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes vom 2.12.2006, aaO), wonach die Schiedsstelle neben Vertretern der Einrichtungen aus Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe besteht, knüpft an ein derartiges Normverständnis an.
Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten als überörtlichem Träger ergibt sich hier - mangels eigener Prüfung des LSG darf dies der Senat feststellen - aus § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 13 Abs 3 Satz 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches - SächsAGSGB - (vom 6.6.2002 - Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 168 -, hier idF des Gesetzes zur Änderung des SächsAGSGB vom 6.4.2006 - SächsGVBl 94), wonach aufgrund landesrechtlicher Regelung der überörtliche Träger in Sachsen für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern ua von stationären Einrichtungen zuständig ist.
Der Entscheidung der Schiedsstelle standen auch keine Verfahrenshindernisse entgegen. Unschädlich ist insbesondere, dass es vorliegend an einer zwischen den Vertragsparteien eigenständig verhandelten Prüfungs- und Leistungsvereinbarung für die gesondert berechenbaren Investitionskosten fehlt, wobei die Formulierung in § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII (idF, die die Norm mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) - "entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel" - nicht eindeutig erkennen lässt, welche der möglichen Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII überhaupt in Bezug genommen werden sollen. Die Praxis der Beteiligten, (erst) mit der (Gesamt-)Vereinbarung über die Investitionskosten als deren Bestandteile eine "Leistungsvereinbarung" und eine "Prüfungsvereinbarung" aufzunehmen, ohne hierüber gesondert vorab zu verhandeln, genügt jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere wenn eine Vergütungsvereinbarung über die Investitionskosten nicht zustande kommt und deshalb die Schiedsstelle angerufen wird, müssen die übrigen Vertragsbestandteile, über die - wie hier - kein Streit besteht, nicht schon vor Anrufung der Schiedsstelle vertraglich fixiert sein. Ein Vertragsschluss vorab wegen dieser Punkte als Verfahrenserfordernis für die Anrufung der Schiedsstelle wäre allenfalls geboten, wenn deren Abschluss zwischen den Vertragsparteien (auch) im Streit ist (vgl auch BSG, Urteil vom 7.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - RdNr 16). Dies ist hier aber nicht der Fall; ob und inwieweit die Schiedsstelle ansonsten eine fehlende Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII ersetzen kann, kann offen bleiben (vgl zum Streitstand insoweit nur Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 77 SGB XII RdNr 37 ff mwN).
Entgegen der Auffassung des LSG hält sich der Schiedsspruch indes nicht im Rahmen des der Schiedsstelle zustehenden Entscheidungsfreiraums. Nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Investitionskosten, die bei Pflegeeinrichtungen, die - wie die Klägerin - landesrechtlich nicht (weder vollständig noch teilweise) gefördert werden und dem Heimbewohner ohne Zustimmung der nach dem SGB XI zuständigen Landesbehörde gesondert in Rechnung gestellt werden können (§ 82 Abs 4 Satz 1 SGB XI hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 - BGBl I 378 - erhalten hat), nur verpflichtet, wenn über solche Kosten entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII getroffen worden sind. Für einen Anspruch des Hilfeempfängers auf Übernahme derartiger Kosten gegenüber dem Sozialhilfeträger (§ 75 Abs 3 SGB XII) bedurfte es einer besonderen gesetzlichen Regelung, weil sich die Vergütung der Pflegeleistungen grundsätzlich nach den Vorschriften des SGB XI richtet (§ 75 Abs 5 Satz 1 SGB XII), dort aber die Investitionskosten nicht Bestandteil der Pflegevergütung sind. Dies beruht auf dem Finanzierungsmodell betriebsnotwendiger Investitionskosten im Bereich der sozialen Pflegeversicherung (§ 9 SGB XI, sog duales Modell; vgl dazu nur: Schütze in Udsching, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 82 RdNr 3; Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 163). Abhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung der Förderung werden derartige Kosten deshalb entweder - bei vollständiger Förderung der Einrichtung - im Rahmen dieser Förderung getragen, oder können - bei teilweiser öffentlicher Förderung -, soweit ungedeckt, den Pflegebedürftigen mit Zustimmung der Landesbehörde selbst in Rechnung gestellt (§ 82 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB XI) oder bei fehlender Förderung ohne deren Zustimmung gesondert berechnet werden (§ 82 Abs 4 SGB XI).
Im zuletzt genannten Fall soll mit § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII der Sozialhilfeträger, der Kosten für den Heimbewohner zu übernehmen hat, durch das Recht zu eigenen Verhandlungen davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen (dazu bereits BVerwG, Beschluss vom 20.9.2001 - 5 B 54/01 -, FEVS 53, 504). Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII dient aber zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im SGB XI vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einer Einrichtung aufgebrachte Investitionsaufwand entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, diese Kosten aber nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen (im Einzelnen BSGE 109, 86 ff RdNr 14 ff = SozR 4-3300 § 82 Nr 6).
Wegen des Inhalts der Vereinbarung verweist § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII auf §§ 75 ff SGB XII. Auch die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen; diese Grundsätze, die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII gelten, sind also auch im Rahmen von Vereinbarungen über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten zu beachten (vgl bereits BVerwG, Beschluss vom 8.2.2008 - 5 B 6/08).
Zutreffend hat die Schiedsstelle die von der Klägerin geltend gemachten Kosten - in erster Linie Kosten für die Miete des Gebäudes und des beweglichen Anlagevermögens sowie dem Vermieter geschuldete Investitionsanteile für Abschreibungen, Zinsen und Instandhaltung, und die Leasingraten für ein Kfz - als im Grundsatz umlagefähige gesondert berechenbare Investitionskosten angesehen. Der Vertragsgegenstand der "gesondert berechenbaren Investitionskosten" ist in § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI im Einzelnen beschrieben; die hier streitigen Kosten gehören ausdrücklich dazu. § 82 Abs 4 SGB XI schließt nach der Systematik, die sich aus dem dargestellten Finanzierungsmodell in der Pflegeversicherung ergibt, an diese in Abs 3 ausdrücklich aufgezählten Kosten an, auch wenn die Aufzählung selbst nicht wiederholt wird. Ob über die ausdrücklich im Gesetz genannten Kosten hinaus die Rechtsprechung des BSG zu den weiteren nach § 82 Abs 3 SGB XI umlagefähigen Positionen zu beachten ist (vgl insoweit nur Schütze in Udsching, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 82 RdNr 16 mwN) und für § 82 Abs 4 SGB XI (und damit für Verträge nach § 75 SGB XII) gleichermaßen gilt, weil dies aus Gründen der Gleichbehandlung von nicht geförderten Einrichtungen mit teilweise geförderten Einrichtungen angezeigt ist, kann deshalb offen bleiben (dies bejahend: Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 167; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 75 RdNr 60; Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 75 SGB XII RdNr 104, Stand Januar 2010; anders insbesondere wegen der grundstücksbezogenen Aufwendungen eines Eigentümers Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 75 RdNr 56, Stand November 2015).
Vorliegend hat die Klägerin als Mieterin nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, die im Zeitraum, für den verhandelt worden ist, anfallen würden, weil sie dem Vermieter gegenüber geschuldet sind, und die insoweit auf die pflegebedürftigen Heimbewohner umgelegt werden dürfen (zu diesem Kriterium BSGE 109, 96 ff RdNr 21). Diese sind von der Schiedsstelle und vom LSG deshalb zu Recht der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Schiedsstelle hat entsprechend den Angaben der Beteiligten im Schiedsverfahren auch eine Nachvollziehbarkeit der voraussichtlichen Gestehungskosten in tatsächlicher Hinsicht bejaht (Plausibilitätskontrolle). Wie dem Schiedsspruch zu entnehmen ist, hat der Beklagte an seinen in diesem Punkt zunächst geäußerten Zweifeln ohnedies nicht festgehalten.
Soweit die Schiedsstelle in einem weiteren Schritt die Vergütungsforderung der Klägerin mit den Angeboten anderer Leistungsanbieter verglichen hat (sog externer Vergleich; dazu BSGE 102, 227 ff = SozR 4-3300 § 85 Nr 1), ist der Schiedsspruch jedoch fehlerhaft. Unabhängig davon, ob bzw inwieweit sich eine Schiedsstelle bei den Investitionskosten überhaupt an den für die soziale Pflegeversicherung vom 3. Senat des BSG aufgestellten stringenten Kriterien für den sog externen Vergleich orientieren muss bzw kann (vgl dazu das Urteil des Senats vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R), liegt ein Fehler jedenfalls deshalb vor, weil sie hier die Wirtschaftlichkeit der glaubhaft gemachten Investitionskosten wesentlich damit verneint, dass in der Stadt L. Überkapazitäten hinsichtlich der angebotenen Pflegeplätze bestünden. Insoweit hat es die Schiedsstelle im Ergebnis offen gelassen, ob die - von ihr in der Sache nicht angezweifelten - höheren intensiven Gestehungskosten noch wirtschaftlich seien, und hat im Einzelnen ausgeführt, dass der (den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechende) höhere Aufwand, den die Klägerin wegen der Besonderheiten der Einrichtung geltend mache, vorliegend jedenfalls wegen eines fehlenden Bedarfs in L. und Umgebung an weiteren Pflegeplätzen nicht zu berücksichtigen sei.
Solche Gesichtspunkte einer Bedarfsplanung sind der Entscheidung des Beklagten - und damit auch der Beurteilung durch die Schiedsstelle - aber gerade entzogen. Der Gesetzgeber des SGB XI hat zur Versorgung der Pflegebedürftigen das Sachleistungsverschaffungssystem gewählt: Danach schließen die Pflegekassen zur Versorgung der Versicherten Verträge mit den Leistungserbringern. Für ambulante und stationäre Pflegeleistungen sind alle Leistungserbringer zuzulassen, die geeignet und wirtschaftlich sind (vgl §§ 71, 72 SGB XI); eine Bedarfsprüfung findet nicht statt (vgl nur Wahl in jurisPK SGB XI, § 72 RdNr 23 mwN zu Rechtsprechung und Literatur). Damit darf aber die daran anschließende Festsetzung von Vergütungen nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII nicht zu einer verdeckten Bedarfsplanung bei (landesrechtlich nicht geförderten) Pflegeeinrichtungen des SGB XI durch die Träger der Sozialhilfe führen (Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 175; Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 75 SGB XII RdNr 101, Stand Januar 2010; Schellhorn in Schellhorn/ Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 75 RdNr 59; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 75 RdNr 54). Ob und inwieweit umgekehrt eine drohende Unterversorgung dazu führt, dass bestimmte besondere Aufwendungen einer Einrichtung (ausnahmsweise) als wirtschaftlich anzusehen sind, braucht nicht entschieden zu werden.
Bei ihrer erneuten Prüfung der Marktgerechtheit der Mietkosten ist die Schiedsstelle nicht gehindert, die Wirtschaftlichkeit der tatsächlichen Kosten (insbesondere deren Vermeidbarkeit) auch unter Berücksichtigung einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen Vermieter und Einrichtung zu überprüfen; bei einem weiter gehenden Vergleich der Kosten mit anderen Pflegeeinrichtungen wird sie allerdings neben dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens auch die Bindungswirkung der Entscheidung des SG Leipzig zu beachten haben. Insbesondere dass in eine Vergleichsgruppe nur Einrichtungen im "Mietermodell" und nur solche Einrichtungen einbezogen werden dürfen, die keinerlei landesrechtliche Förderung erhalten, ist im Verhältnis der Beteiligten für den streitbefangenen Zeitraum mit diesem rechtskräftigen Urteil bereits bindend entschieden. Eine Bindung der Schiedsstelle hieran wird mittelbar dadurch bewirkt, dass die Schiedsstelle ihre Rechte, wie ausgeführt, nur von den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens ableitet (vgl bereits BSGE 116, 227 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1). Die Einwände, die die Klägerin insbesondere wegen des zuletzt genannten Kriteriums (erneut) geltend macht, sind deshalb auch im Revisionsverfahren ohne Belang; der Senat ist an einer anderen Entscheidung über diese Rechtsfragen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gehindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1, 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz; der Beklagte ist jedoch gemäß § 64 Abs 3 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) von Gerichtskosten befreit.