Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die rückwirkende Aufhebung einer Rentenbewilligung zu Lasten eines gesetzwidrig Begünstigten ist ausgeschlossen, wenn zu Beginn des Aufhebungsverwaltungsverfahrens die Rente nicht mehr gezahlt wurde und der das Ende der Rentenzahlung verfügende Verwaltungsakt bereits bestandskräftig war (Fortführung von BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R = SozR 4-1300 § 48 Nr 18).
Anwärterbezüge, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, sind bei der Nachversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1415,50 Euro festgesetzt.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2867 Euro festgesetzt.
1. Die aus Sicherstellungsgründen erteilte Genehmigung eines Versorgungsauftrags für Dialyseleistungen kann von Konkurrenten angefochten werden. 2. Auf Qualitätsmängel bestehender Versorgungsangebote darf die Kassenärztliche Vereinigung grundsätzlich nur dann mit der Genehmigung weiterer Versorgungsaufträge für Dialyseleistungen reagieren, wenn sie auch die Genehmigung gegenüber den Anbietern widerruft, die die Anforderungen nicht erfüllen.
Ein Regress wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens für die Verordnung von Arzneimitteln kann auch gegen einen Vertragsarzt festgesetzt werden, mit dem wegen seines zwischenzeitlichen Ausscheidens aus der vertragsärztlichen Versorgung keine individuelle Richtgröße für künftige Verordnungszeiträume mehr vereinbart werden kann.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Zuschlag zur augenärztlichen Grundpauschale für ausschließlich konservativ tätige Augenärzte zum Zweck der Sicherung einer augenärztlichen Grundversorgung ist rechtmäßig.
Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. November 2014 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.
Einem Arzt für Kinder- und Jugendmedizin darf eine Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene nicht erteilt werden, auch wenn er über eine Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder eine Zusatzqualifikation verfügt.
Bei einem Richtgrößenregress reduziert sich die Gesamtvergütung grundsätzlich unabhängig davon um den festgesetzten Regressbetrag, ob die Kassenärztliche Vereinigung die Regressforderung gegenüber dem Vertragsarzt durchsetzen kann.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 Euro festgesetzt.
Urteile
Bundessozialgericht
B 6 KA 36/15 B
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