Entscheidungsdatum: 29.10.2015
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über die Feststellung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt iS des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Die 1950 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1.9.1969 bis 3.10.1990 Mitarbeiterin der Zollverwaltung der DDR und anschließend der Bundesfinanzverwaltung. In der Zeit vom 1.9.1970 bis 31.12.1990 erhielt sie Verpflegungsgeld in unterschiedlicher Höhe (1.9.1970 bis 31.12.1970: insgesamt 407,60 Mark; 1.1.1971 bis 22.11.1971 und 1.12.1971 bis 31.12.1971: insgesamt 1302,78 Mark; 1.1.1972 bis 25.8.1972: 114,12 Mark monatlich; 1.9.1973 bis 31.12.1973: insgesamt 456,24 Mark; 1974: 1247,16 Mark; 1975: 1331,22 Mark; 1976: 1372,56 Mark; 1977 bis 1979: jeweils 1551,24 Mark; 1980: 1555,44 Mark; 1981: 1525,74 Mark; 1982 bis 1983: jeweils 1551,24 Mark; 1984 bis 1985: jeweils 1555,44 Mark; 1986: 1442,57 Mark; 1987: 1582,76 Mark; 1988 bis 1989: jeweils 1643,64 Mark; 1.1.1990 bis 30.6.1990: 821,82 Mark; 1.7.1990 bis 31.12.1990: 759,81 Mark).
Mit Bescheid vom 7.3.2001 stellte die Beklagte die Zeit vom 1.9.1969 bis 31.8.1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Nr 3 der Anlage 2 zum AAÜG sowie die dabei erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne weitere Zahlungen wie zB das Verpflegungsgeld zu berücksichtigen. Im Oktober 2007 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Feststellung der Arbeitsentgelte und begehrte die Berücksichtigung verschiedener Zulagen als weitere Arbeitsentgelte, ua die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld. Mit Bescheid vom 15.9.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 2.2.2009 den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit Urteil vom 7.12.2012 hat das SG Neuruppin die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, in Abänderung des Bescheids vom 7.3.2001 für die Zeiten 1970 bis 31.12.1990 Verpflegungsgeld in bestimmten Höhen als zusätzliches Arbeitsentgelt festzustellen, wobei "Monate, die nur teilweise umfasst seien, … entsprechend anteilig zu berücksichtigen" seien. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17.9.2014 das Urteil des SG geändert und in Neufassung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung unter Abweisung der Klage im Übrigen die angefochtenen Bescheide der Beklagten geändert und diese verpflichtet, den Bescheid vom 7.3.2001 für die Zeit ab 1.10.2007 insoweit zurückzunehmen, als für die Zeiten vom 1.9.1970 bis 31.12.1990 Verpflegungsgeld in den oben genannten Höhen als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen sei. Ferner hat das LSG die Beklagte verpflichtet, "der Klägerin bezüglich einer Rücknahme wie oben tenoriert für die Zeit bis 30. September 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen", und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei gemäß § 44 Abs 2 SGB X verpflichtet, den Bescheid vom 7.3.2001 zurückzunehmen, und für die Zeit davor die Klägerin unter Ausübung von Ermessen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Bescheid vom 7.3.2001 sei rechtswidrig, soweit das Verpflegungsgeld nicht als Entgelt iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG berücksichtigt worden sei. Der Begriff "Arbeitsentgelt" iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG bestimme sich nach § 14 SGB IV, wie das BSG bereits entschieden habe. Bei dem Verpflegungsgeld handele es sich um eine laufende Einnahme aus einem Beschäftigungsverhältnis iS dieser Norm; es sei der Klägerin ausweislich verschiedener Vorschriften des DDR-Rechts (ua Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des MdI vom 20.5.1963, Ordnung Nr 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung vom 1.7.1977 sowie Ordnung Nr 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung vom 2.3.1989) in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis zugeflossen. Der Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt stünden auch nicht § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 und S 2 SGB IV iVm § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) und Bestimmungen des bundesdeutschen Steuerrechts - sämtlich in der am 1.8.1991 geltenden Fassung - entgegen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 6 und 8 AAÜG. Das Berufungsgericht habe das Verpflegungsgeld zu Unrecht unter den Begriff "Arbeitsentgelt" iS dieser Normen subsumiert. Der Arbeitsentgeltbegriff iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG erfasse nur den seiner Art nach versicherbaren und damit versorgungsrelevanten Verdienst. Das Verpflegungsgeld sei jedoch schon nach den versorgungsrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR ohne Bedeutung für die spätere Altersversorgung gewesen. Zumindest aber knüpfe der Begriff "Arbeitsentgelt" entgegen der Ansicht des LSG nicht ausschließlich an § 14 Abs 1 S 1 SGB IV an und bestimme sich nicht ausnahmslos nach bundesdeutschem Recht. Vielmehr habe das BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - Juris RdNr 29) entschieden, dass bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters der fraglichen Einnahmen in tatsächlicher Hinsicht zum Verständnis des Sinns der Zuflüsse an die entsprechenden Regelungen der DDR als Interpretationshilfe anzuknüpfen sei. Ausgehend von diesen Erwägungen sei das Verpflegungsgeld eindeutig nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren. Die Zahlung habe weder in einem inneren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung gestanden noch Lohncharakter gehabt. Das Verpflegungsgeld sei vielmehr aus einer sozialpolitischen Zielsetzung heraus gewährt worden und habe ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gestanden. Darüber hinaus habe das LSG zu Unrecht die Einordnung des Verpflegungsgeldes als lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des bundesdeutschen Einkommensteuerrechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 beurteilt. § 6 Abs 1 S 1 AAÜG enthalte keine förmliche Verweisung auf steuer- und beitragsrechtliche Bestimmungen des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts. Gegen die Auffassung des LSG sprächen zudem steuerrechtliche Grundsätze. Dem seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht folgend seien die im Zuflusszeitpunkt steuerfreien Entgeltbestandteile nicht dem (sozialversicherungs-)beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Das Verpflegungsgeld sei im Zugriffszeitpunkt nach den einschlägigen Bestimmungen des DDR-Rechts steuerfrei gewesen. Die rechtliche Einordnung von Sachverhalten aus der DDR im Wege der tatbestandlichen Rückanknüpfung an die am 1.8.1991 geltenden Bestimmungen von bundesdeutschem Beitragsrecht sei überdies schon deswegen abzulehnen, weil die entsprechenden Vorschriften DDR-Sachverhalte weder regeln konnten noch wollten. Die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes bei der Feststellung der erzielten Entgelte durch Anknüpfung an bundesdeutsches Steuerrecht würde zudem zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den Dienstkräften führen, denen eine Vollverpflegung als Sachleistung zur Verfügung gestellt worden sei. Für diese komme eine Berechnung der Verpflegung als rentenwirksame Leistung nicht in Betracht. Andernfalls müsste die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Art 3 des EinigVtr genannten Gebiet vom 17.12.1990 (SachBezV-BG-1991) angewendet werden. Die durch diese Verordnung vorgegebenen Beträge stünden mit dem tatsächlich gewährten Verpflegungsgeld in einem krassen Missverhältnis. Schließlich sei festzuhalten, dass die tatbestandliche Rückanknüpfung an bundesdeutsches Beitragsrecht den gesetzgeberischen Willen bei der Überführung von Sonderversorgungssystemen konterkarieren würde. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes zu laufenden jährlichen Mehrausgaben führe, die eine Größenordnung von einem zwei- bis dreistelligen Millioneneurobetrag erreichen könnten. Die einmalige Nachzahlung würde diesen Betrag noch um ein Vielfaches übersteigen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 und des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2012 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben im Revisionsverfahren verschiedene Ordnungen der DDR, insbesondere Besoldungsordnungen, und sonstige Regelwerke der DDR sowie weitere Schriftstücke zur Stützung ihrer jeweiligen Rechtsstandpunkte zum Arbeitsentgeltcharakter des Verpflegungsgeldes überreicht.
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).
1. Die Revision ist zulässig.
Sie ist insbesondere trotz Bedenken noch ausreichend iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG begründet (vgl zu den Anforderungen allgemein BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 ff mwN). Der Revision kommt insoweit zugute, dass das angegriffene Urteil keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthält. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1, RdNr 12 ff), darf das Grundrecht der Rechtsmittelführer auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) nicht dadurch unzumutbar verkürzt werden, dass ihnen abverlangt wird, Defizite der angegriffenen Entscheidung zu kompensieren (vgl etwa BVerfG Kammerbeschluss vom 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - BVerfGK 10, 208, 213 = NVwZ 2007, 805 ff und zuletzt Urteil des Senats vom 23.7.2015 - B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 10 ff).
2. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat derzeit nicht treffen. Es fehlen die erforderlichen Feststellungen, ob das streitige "Verpflegungsgeld" unter Berücksichtigung des im jeweiligen Bezugszeitraum geltenden DDR-Rechts als Anknüpfungstatsache Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG iVm § 14 SGB IV ist. Erst im Anschluss hieran können die weiteren bundesrechtlichen Prüfungsschritte vorgenommen werden (vgl Urteil des Senats vom 23.7.2015 - B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 14).
Die erstrebte Rücknahme des Bescheids vom 7.3.2001 richtet sich, wie das LSG zu Recht angenommen hat, nach § 44 Abs 2 SGB X. Da sich § 44 Abs 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 S 1 SGB I) iS der §§ 3 ff und 18 ff SGB I betreffen (BSGE 69, 14, 16 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3), der Bescheid vom 7.3.2001 aber feststellende Verwaltungsakte enthält, kommt als Anspruchsgrundlage für die begehrte Rücknahme ausschließlich § 44 Abs 2 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Der bestandskräftige Bescheid vom 7.3.2001, der in Bezug auf die geltend gemachten Verpflegungsgeldzahlungen keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, und damit nicht begünstigend ist, wäre im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig gewesen, wenn auch das Verpflegungsgeld als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wäre.
Ob die Beklagte die begehrte rechtliche Feststellung hätte treffen müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 2 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr 3 (§ 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.
Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten in einem (Sonder-)Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs 1 S 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 39 und BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 16). Das umstrittene Verpflegungsgeld wäre folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn es - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt" iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG gewesen wäre.
a) Dieser Begriff bestimmt sich nach § 14 SGB IV, wie der 4. Senat des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 24 ff) und im Anschluss an diesen auch der erkennende Senat in mehreren Urteilen vom 30.10.2014 (zB B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 6 RdNr 15 bzw B 5 RS 1/14 R - Juris RdNr 15) sowie zuletzt im Urteil vom 23.7.2015 (B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 13) bereits entschieden hat.
aa) Die Revision gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung.
Die Beklagte macht insbesondere zu Unrecht geltend, unter den Arbeitsentgeltbegriff iS des AAÜG falle nur der nach DDR-Recht renten- bzw versorgungsrelevante Arbeitsverdienst.
Diese Auffassung überzeugt weder vor dem Hintergrund der Rentenüberleitung noch unter Berücksichtigung der Entwicklung des § 6 AAÜG. Ebenso wenig stützen der gesetzgeberische Wille bei der Überführung der Sonderversorgungssysteme und der Gleichbehandlungssatz die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht.
(1) Zum 1.1.1992 wurden die in der DDR nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen einheitlich und ausschließlich durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI und in dessen Grenzen ersetzt - Systementscheidung (vgl hierzu BSGE 72, 50, 67 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; BSGE 81, 1, 3 ff = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 14). Im Rahmen der erforderlichen Umwandlung und Ersetzung bisheriger Anwartschaften und Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch Überführung zunächst in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31.12.1991 mussten erstmals und eigenständig entsprechende Ansprüche und Anwartschaften im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets begründet werden. Deren Rechtsgrund, Inhalt und Umfang wurden originär bundesrechtlich durch das zum 1.8.1991 in Kraft getretene AAÜG bestimmt. Der Bundesgesetzgeber bildete mithin nachträglich der DDR-Wirklichkeit nachempfundene Tatbestände und verband sie mit Rechtsfolgen. Die sich erst hierdurch ergebenden Rechtssätze waren in der DDR ohne Vorbild. Schon deswegen kommt eine Auslegung der Vorschriften des AAÜG unter Berücksichtigung von DDR-Recht nicht in Betracht.
(2) Zudem zeigen die vom Gesetzgeber vorgenommenen bzw unterlassenen Änderungen des § 6 AAÜG, dass der Arbeitsentgeltbegriff im Sinne dieser Norm unabhängig von der Versorgungsrelevanz erzielter Arbeitsverdienste nach DDR-Recht ist.
In dem von der Bundesregierung konzipierten Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 23.3.2001 war die Ergänzung des § 6 um einen Absatz 10 vorgesehen, nach dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen iS des 2. Abschnitts des AAÜG das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ist, soweit es nach den im Beitrittsgebiet maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war (BT-Drucks 14/5640 S 7; s auch BT-Drucks 14/5640 S 14 zu Art 1 Nr 2 <§ 6> Buchst b). Diese Regelung ist nicht Gesetz geworden, weil nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung der neu vorgesehene Absatz 10 in Widerspruch zur bisher bewährten Praxis stehe (BT-Drucks 14/6063 S 24 zu Art 1 § 6 Buchst b). Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs genannten Urteile des BSG (vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 4, vom 4.8.1998 - B 4 RA 74/96 R - Juris und vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr 3; vgl BT-Drucks 14/5640 S 14 zu Art 1 Nr 2 <§ 6> Buchst b) sollten ohne Abstriche verwirklicht werden. In den genannten Entscheidungen hat das BSG unter Arbeitsentgelt iS des § 6 AAÜG das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unabhängig von früherer Beitragszahlung oder Beitragserstattung und damit der Renten- bzw Versorgungswirksamkeit der Entgelte verstanden.
(3) Ebenso wenig gebietet der gesetzgeberische Wille bei der Überführung von Sonderversorgungssystemen die Berücksichtigung lediglich des Arbeitsentgelts, das nach DDR-Recht renten- bzw versorgungsrelevant gewesen ist.
Zwar ist der Beklagten beizupflichten, dass im Rahmen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung überhöhte Leistungen abgebaut werden sollten. "Überhöht" waren Ansprüche und Anwartschaften dann, wenn sie nicht allein auf Arbeit und Leistung beruhten, sondern auch Prämien für Systemtreue waren (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 22/95 - BVerfGE 100, 59, 93 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3 S 30). Dies trifft aber auf Arbeitsentgelt, das nach DDR-Recht (lediglich) nicht renten- bzw versorgungsrelevant gewesen ist, nicht zu. Wie bereits oben ausgeführt, war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, das Recht der DDR fortzuschreiben bzw Rentenansprüche und -anwartschaften in teilweiser Anknüpfung an DDR-Recht zu begründen. Vielmehr hat er für ehemalige Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte neues Rentenrecht geschaffen, das in der DDR ohne Vorbild gewesen ist.
(4) Soweit die Beklagte ferner darauf verweist, eine Überführung der nach DDR-Recht nicht renten- bzw versorgungsrelevanten Zuwendungen würde eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber den übrigen Versicherten im Beitrittsgebiet darstellen, verkennt sie, dass die in der DDR vorgefundenen Anknüpfungssachverhalte unterschiedlich waren und daher letztlich vom Bundesgesetzgeber unterschiedlich umgesetzt werden mussten. Während bei den in der Sozialversicherung einschließlich der FZR Versicherten auf ein beitragsversichertes Erwerbseinkommen zurückgegriffen werden konnte, das durch die gesetzlichen Gleichstellungsanordnungen zu einer im Rahmen von Tatbeständen des SGB VI berücksichtigungsfähigen Größe wurde, konnte sich der Gesetzgeber bei den ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nicht darauf beschränken, vorgefundenen und im Wesentlichen bundesdeutschen Verhältnissen vergleichbaren Sachverhalten nach deren tatbestandlicher Gleichstellung Rechtsfolgen des SGB VI zuzuordnen. Im Rahmen der Ersetzung bisheriger Anwartschaften und Ansprüche aus diesen Systemen mussten erstmals eigenständige Anwartschaften und Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung originär bundesrechtlich bestimmt werden. Die dabei ursprünglich im EinigVtr vorgesehene Überführung von Anwartschaften und Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen unter Berücksichtigung geleisteter Beitragszahlungen wurde später aufgegeben, weil eine Bestandsaufnahme dieser Systeme ergeben hatte, dass die Einhaltung der Vorgaben des EinigVtr insoweit zu nicht sachgerechten und nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen musste. Geleistete Beitragszahlungen wurden daher als ein für die Berechnung der Leistungen ungeeignetes Kriterium eingestuft (vgl BT-Drucks 12/405 S 113 zu Nr 4 Buchst a bis c) und damit im Ergebnis der Aspekt der Renten- bzw Versorgungsrelevanz von Leistungen nicht weiter verfolgt, wie insbesondere die unterbliebene Ergänzung des § 6 AAÜG um einen Abs 10 bestätigt (vgl oben 2.a) aa) (2)).
Während also bei den Versicherten aus der Sozialversicherung beitragsversichertes Erwerbseinkommen der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden konnte, sah sich der Gesetzgeber hierzu bei den ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten aus den dargelegten Gründen außer Stande. Die infolge der unterschiedlichen DDR-Sicherungssysteme erforderliche unterschiedliche Ersetzung der jeweils von ihnen begründeten Anwartschaften und Ansprüche führt notwendig zu anderen Grundlagen der Rentenberechnung für die jeweils Betroffenen und ist angesichts des besonders weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen der Wiederherstellung der Deutschen Einheit hat (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 12 mwN), nicht zu beanstanden.
bb) Für die Anwendung von § 14 SGB IV ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm und der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl nur BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 2 RdNr 8), dass jeder in ihrem Sinn rechtlich relevante Bezug zum Arbeitsverhältnis genügt; ein "synallagmatisches Verhältnis" von Arbeit und Entgelt ist zwar im Einzelfall ausreichend, nicht aber stets notwendig. Ob ein derartiger Bezug im Einzelfall vorliegt, ist durch Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts zu ermitteln, aus dem sich der Sinn der infrage stehenden Zuwendung ergibt (zB BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 29; BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 RS 3/14 R - Juris RdNr 17). Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern als "generelle Anknüpfungstatsachen" (zB BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 RS 3/14 R - Juris RdNr 17).
Entgegen der Darstellung der Revision hat das LSG bei der Charakterisierung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt nicht ausschließlich auf § 14 SGB IV abgestellt, sondern im Rahmen der Anwendung der Norm DDR-Recht herangezogen. Allerdings benennt es lediglich verschiedene Ordnungen, Dienstanweisungen bzw -vorschriften und Befehle (Befehl des Ministers des Innern Nr 24/60; Befehl des Chefs der DVP Nr 66/54; Dienstanweisung des Ministers des Innern Nr 14/58; Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des MdI vom 20.5.1963; Ordnung Nr 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung vom 1.7.1977; Ordnung Nr 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung vom 2.3.1989), ohne deren räumlichen, zeitlichen, sachlichen oder personalen Geltungsbereich darzustellen. Bevor jedoch aus den angegebenen Quellen generelle Schlussfolgerungen gezogen werden können, muss feststehen, dass sie überhaupt auf das fragliche Dienstverhältnis anwendbar waren und ggf für welche Zeiträume (zB BSG aaO RdNr 18). In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG die unterbliebenen Feststellungen nachzuholen und auch die von den Beteiligten im Revisionsverfahren überreichten DDR-Regelwerke und sonstigen Schriftstücke entsprechend auszuwerten haben.
b) Sollte sich danach ergeben, dass es sich bei dem hier streitigen Verpflegungsgeld um Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV handelt, ist in einem zweiten Prüfungsschritt festzustellen, ob sich insbesondere auf der Grundlage von § 17 SGB IV iVm § 1 ArEV ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls in mehreren Urteilen vom 30.10.2014 (zB B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 6 RdNr 15 und B 5 RS 1/14 R - Juris RdNr 15) im Anschluss an den früher zuständigen 4. Senat des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 24 f, 34 f) bereits entschieden und im Urteil vom 23.7.2015 (B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 14) nochmals bekräftigt. Ein Ausschluss kommt nach § 17 SGB IV iVm § 1 ArEV allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" sowohl "zusätzlich" zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden als auch lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist eine abschließende Qualifizierung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt davon abhängig, dass sich dieses nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung darstellt und auch kein Tatbestand bundesdeutschen Steuerrechts erfüllt ist (vgl zB Urteil des erkennenden Senats vom 30.10.2014 - B 5 RS 3/14 R - Juris RdNr 18). Dabei ist das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich (so zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 23.7.2015 - B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 14).
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision überzeugen nicht.
aa) Wie bereits oben dargelegt sind im Rahmen der erforderlichen Umwandlung und Ersetzung bisheriger Anwartschaften und Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR zum 1.8.1991 originär bundesrechtlich entsprechende eigenständige Ansprüche und Anwartschaften durch das AAÜG begründet worden, dessen Rechtssätze in der DDR ohne Vorbild waren. Schon deswegen kommt eine Auslegung der Vorschriften des AAÜG im Lichte steuerrechtlicher Normen der DDR nicht in Betracht.
Abgesehen davon galt das im Zeitpunkt des Zuflusses des Verpflegungsgeldes in Kraft befindliche Steuerrecht der DDR im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 im Beitrittsgebiet nicht mehr. Zum 1.1.1991 ist vielmehr das EStG auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden (EinigVtr Anl I Kap IV Sachgebiet B Abschn II Nr 14 Abs 1 Nr 1). Ebenso wenig ist eine Anknüpfung an das im Zuflusszeitpunkt geltende, im August 1991 aber nicht mehr in Kraft gesetzte bundesdeutsche Steuerrecht möglich. Allein denkbares Anknüpfungsrecht stellt das zum 1.8.1991 geltende Steuerrecht dar. Da zu diesem Zeitpunkt die ehemals Versorgungsberechtigten Feststellungen nach dem AAÜG verlangen konnten, musste - mangels Geltung irgendeines anderen Steuerrechts - auf das am 1.8.1991 geltende Zugriff genommen werden.
bb) Der "allgemeine Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht" steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ein solcher Grundsatz dem Sozialversicherungsrecht nicht zu entnehmen ist, waren angesichts der damals bestehenden einmaligen historischen Situation Sonderregelungen (s auch BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 34) zur Neubegründung und Ausgestaltung von zu überführenden Ansprüchen und Anwartschaften der ehemaligen DDR-Bürger erforderlich, hinter denen allgemeine Grundsätze zurückzutreten hätten.
cc) Unerheblich ist, dass das am 1.8.1991 geltende Steuerrecht mangels Vorhersehbarkeit jedenfalls der einzelnen Modalitäten der deutschen Wiedervereinigung nicht originär dazu bestimmt war, DDR-Sachverhalte zu regeln. Dies steht dem hiesigen Rechtsstandpunkt nicht entgegen. Wäre der Einwand der Beklagten erheblich, dürften abstrakt formulierte Gesetze immer nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung finden, die der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung bewusst vor Augen hatte; es ist aber gerade der Vorteil jeder Kodifikation, abstrakte Regeln für Fallgestaltungen bereitzustellen, mit deren Eintritt zunächst nicht ohne Weiteres zu rechnen war. Ausnahmsweise mag etwas anderes gelten, wenn eine Regelung nach ihrem Wortlaut eine neue Situation nicht deutlich erfasst und sich aus Systematik, Sinn und Zweck bzw Entstehungsgeschichte Indizien gegen die Anwendbarkeit ergeben; schließlich kann höherrangiges Recht die Anwendung verbieten (BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 68; BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - RdNr 7). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Insbesondere sieht der Senat vor dem Hintergrund der einmaligen historischen Situation der Wiedervereinigung zweier wirtschafts- und sozialpolitisch völlig unterschiedlicher Staaten, bei deren Gestaltung der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum hat (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 12 mwN), keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des am 1.8.1991 geltenden Steuerrechts unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. Ebenso wenig verbietet Art 3 Abs 1 GG eine Anwendung des am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrechts im hiesigen Zusammenhang. Zunächst einmal steht nicht fest, ob der Regelungsbereich dieser Norm überhaupt betroffen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sowohl das Verpflegungsgeld als auch die Vollverpflegung als Sachleistung Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV wären, was im Übrigen für beide Zuwendungen noch nicht abschließend geklärt ist, und beide Bezüge nicht auf der Grundlage des § 17 SGB IV iVm § 1 ArEV ausgeschlossen wären. Nur dann lägen vergleichbare Sachverhalte vor. Sollte dies zutreffen, besteht aber - worauf die Beklagte selbst hinweist - auch für die Sachleistung die Möglichkeit, versorgungswirksam berücksichtigt zu werden. Ob in diesem Fall die Personengruppe, die eine Vollverpflegung als Sachleistung erhalten hat, gegenüber der Personengruppe, die Verpflegungsgeld bezogen hat, ungerechtfertigt begünstigt werden würde, und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen wären, ist in einem Verfahren mit einem entsprechenden Streitgegenstand zu klären. Für die Anwendung des am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrechts auf die (geringe) Geldleistung Verpflegungsgeld sind jedenfalls verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie die Beklagte sieht, für den Senat nicht erkennbar.
Soweit die Beklagte schließlich allgemein auf die finanziellen Auswirkungen der hiesigen Rechtsauffassung hinweist, ist anzumerken, dass diese Erwägung kein methodisch anerkanntes Kriterium der Gesetzesauslegung darstellt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.