Entscheidungsdatum: 02.11.2015
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Rentennachzahlung.
Der Kläger lebte mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und erhielt seit 1.6.2005 Leistungen nach dem SGB II. Nach Einschätzung der als SGB II-Leistungsträger beigeladenen Stadt war er am 1.8.2009 "für länger als sechs Monate nicht mehr erwerbsfähig".
Aufgrund eines Antrags vom September 2009 bewilligte der beklagte Rentenversicherungsträger dem Kläger mit Bescheid vom 27.11.2009 unter Zugrundelegung des Eintritts des Versicherungsfalls am 5.3.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.9.2009 bis 28.2.2011. Den für den Zeitraum vom 1.9. bis 31.12.2009 errechneten Nachzahlungsbetrag iHv 2536,36 Euro behielt die Beklagte unter Hinweis auf mögliche Erstattungsansprüche ein.
Die Beigeladene bezifferte ihren bereits im Oktober 2009 gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch auf 3200,91 Euro. Unter dem 27.1.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen keine Rentennachzahlung erfolge. Seinen Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig zurück, weil das Schreiben vom 27.1.2010 kein Verwaltungsakt sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung der Rentennachzahlung von 2536,36 Euro geltend gemacht. Hilfsweise hat er einen Betrag von 120 Euro gefordert. Denn insoweit bestehe ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen schon deshalb nicht, weil sein Renteneinkommen bei der SGB II-Leistungsbemessung um die Versicherungspauschale hätte bereinigt werden müssen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.1.2014 abgewiesen. Dem vom Kläger erhobenen Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung stehe die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X entgegen. Die Beigeladene habe einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X. In Anbetracht der Höhe der von der Beigeladenen erbrachten SGB II-Leistungen und der Höhe der streitigen Rentennachzahlung komme es im Ergebnis nicht darauf an, ob das fiktive Einkommen in Form der gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung um die Versicherungspauschale hätte bereinigt werden müssen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, diese jedoch zunächst nicht begründet. Daraufhin hat das LSG die Beteiligten mit Schreiben vom 1.12.2014 zu einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG angehört. Innerhalb der zugleich gesetzten Frist zur Stellungnahme hat der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 30.1.2015 begründet und ua vorgetragen, dass er im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 31.10.2012 (B 13 R 11/11 R - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 und B 13 R 9/12 R - SozR 4-1300 § 104 Nr 5) davon ausgehe, dass ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen nicht bestehe. Für den Fall, dass hierzu wider Erwarten eine andere Auffassung vertreten werde, sei in der Sache bei der Frage des Bestehens des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen die personelle, sachliche und zeitliche Kongruenz nicht beachtet worden. Die Ausführungen des SG zur personellen Kongruenz und der Hinweis auf § 104 Abs 2 SGB X seien im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 6.8.2014 (B 11 AL 2/13 R - SozR 4-4200 § 34a Nr 1) unzutreffend. Zudem fehle es an der sachlichen und zeitlichen Kongruenz hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Versicherungspauschale, sodass ihm "in jedem Falle" noch ein Betrag von 120 Euro nebst Zinsen aus der Rentennachzahlung zustehe. Des Weiteren hat der Kläger um Beiziehung einer Akte des Hessischen LSG (Az L 2 R 136/10) zu einer durch Vergleich beendeten Sache mit einer "ähnlichen (Erstattungs-)Problematik" gebeten.
Nachdem das LSG mit Beschluss vom 23.3.2015 die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung (erneut) abgelehnt hatte, hat es mit Beschluss vom 14.4.2015 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG durch Entscheidung der Berufsrichter nach § 153 Abs 4 SGG zurückgewiesen. Der Auszahlung der begehrten Rentennachzahlung stehe die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X entgegen. Der Kläger habe bei Erlass des Rentenbescheids vom 27.11.2009 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.2009 gehabt. Denn er habe in dieser Zeit von der Beigeladenen Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen, die die vorgenannte Rentennachzahlung überstiegen hätten. Dadurch seien die Rentenansprüche des Klägers für den vorgenannten Zeitraum bis zur Höhe der bezogenen SGB II-Leistungen als erfüllt anzusehen. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte ergebe sich aus § 104 SGB X. Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Versicherungspauschale hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel. Er macht ua eine Verletzung des § 153 Abs 4 SGG mit der Folge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs geltend. Es fehle an einer erneuten Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG. Denn nach Vorlage der Berufungsbegründung habe sich die Prozesssituation wesentlich geändert.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Er hat mit der von ihm gerügten Verletzung der (erneuten) Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor (dazu unter 1.). Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (dazu unter 2.).
1. Der angefochtene Beschluss des LSG ist unter Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG ergangen. Damit ist auch der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 S 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Formale Voraussetzung für eine solche Vorgehensweise des LSG ist die vorherige Anhörung der Beteiligten (§ 153 Abs 4 S 2 SGG). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer ordnungsgemäßen erneuten Anhörung.
Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs, das auch bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verletzt werden darf (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 5 mwN). Dies beinhaltet nach stRspr des BSG, dass eine neue Anhörungsmitteilung erfolgen muss, wenn sich gegenüber der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hat (zB BSG Beschluss vom 28.2.2013 - B 8 SO 33/12 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.12.2011 - B 7 AL 29/11 BH - Juris RdNr 7; vgl auch ua BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 15 RdNr 10 mwN). Das ist etwa der Fall, wenn nach Zugang der Anhörungsmitteilung von einem Beteiligten neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen oder Beweisanträge gestellt werden (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 14 f) oder wenn die Berufung erst dann substantiiert begründet wird (BSG Beschluss vom 17.12.2013 - B 11 AL 82/13 B - Juris RdNr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 20a, jeweils mwN).
Im Berufungsverfahren hat sich mit der Vorlage der Berufungsbegründung durch den Kläger eine wesentliche Änderung der prozessualen Situation ergeben. Zum Zeitpunkt der Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG durch das LSG am 1.12.2014 war nicht erkennbar, warum der Kläger das Urteil des SG für unzutreffend hält. Dagegen enthält die Berufungsbegründung substantiierte Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG. Des Weiteren hatte der Kläger um Beiziehung einer Gerichtsakte zu einer Sache mit einer "ähnlichen (Erstattungs-)Problematik" gebeten, welche "leider" seinerzeit durch Vergleich und nicht durch Urteil beendet worden sei, damit sich das Gericht "ein besseres Bild von der Rechtslage" im Hinblick auf die von ihm gerügte fehlende sachliche, zeitliche und personelle Kongruenz machen könne.
Unter diesen Umständen durfte der Kläger davon ausgehen, dass das LSG ihm entweder Gelegenheit geben würde, seinen Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung zu vertiefen, oder ihm durch eine erneute Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG bekanntgeben würde, dass der LSG-Senat sein Rechtsmittel auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Berufungsbegründung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Dies hätte dem Kläger etwa ermöglicht, vor der Entscheidung des LSG weiter vertiefend vorzutragen oder gegebenenfalls auch konkrete Beweisanträge zu stellen, um eine weitere Sachverhaltsaufklärung in seinem Sinne zu erreichen (siehe zu dieser Funktion der Anhörungsmitteilung BSG Beschluss vom 6.6.2001 - B 2 U 117/01 B - Juris RdNr 2). Indem das Berufungsgericht dies unterlassen und am 14.4.2015 die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zurückgewiesen hat, hat es die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Daran ändert auch nichts, dass das LSG nach Eingang der Berufungsbegründung vom 30.1.2015 den dort gestellten PKH-Antrag des Klägers mit Beschluss vom 23.3.2015 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt hat. Denn das LSG hat den Beteiligten in diesem Beschluss nicht mitgeteilt, dass es (auch) weiterhin beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung (und damit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) zurückzuweisen.
2. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verfahrensmangel. Anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 SGG ist diejenige von S 2 zwar nicht ohne Weiteres wie ein absoluter Revisionsgrund (gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO
3. Da somit die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG).
4. Die Entscheidung über die Kosten unter Einbeziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.