Entscheidungsdatum: 12.12.2011
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1.7.2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Im Streit ist ein Anspruch auf Übergangsgeld (Übg) für den Zeitraum vom 17.10.2008 bis 16.1.2009.
Der Kläger besuchte ab 1.2.2008 eine zunächst bis 30.9.2008 dauernde Maßnahme zur beruflichen Integration, für deren Dauer ihm Übg bewilligt worden war. Nachdem er die die Maßnahme abschließende Sachkundeprüfung nicht bestanden hatte und am 16.10.2008 einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen wollte, bewilligte die Beklagte Übg bis 16.10.2008. Die Prüfung am 16.10.2008, die der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit absolvierte, bestand er ebenfalls nicht. Seinen Antrag auf Anschluss-Übg lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 5.11.2008).
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19.11.2010; Beschluss des Landessozialgerichts
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Keiner dieser Zulassungsgründe ist hier ersichtlich.
Der Rechtssache kommt ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtssache wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. So hat das BSG insbesondere bereits mehrfach entschieden, dass Anschluss-Übg nach § 51 Abs 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), der gemäß § 160 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung- (SGB III) anwendbar ist, einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme voraussetzt (BSG, Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 38/98 R; BSG SozR 4-3250 § 51 Nr 2 RdNr 18). Der Auffassung des Klägers, er habe die Maßnahme nur "unterbrochen", sodass ihm ein Anspruch nach § 51 Abs 3 SGB IX zustehe, eröffnet schon deshalb keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weil nach den Feststellungen des LSG die Maßnahme am 16.10.2008 beendet worden ist. Dies gilt auch für das Zwischen-Übg zwischen zwei Maßnahmen nach § 51 Abs 1 und 2 SGB IX, weil keine weitere Maßnahme beabsichtigt war. Originäres Übg scheidet ohnehin mangels Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im streitbefangenen Zeitraum aus. Ob die Entscheidung des LSG, insbesondere die von ihm getroffenen Feststellungen richtig sind, kann offen bleiben, weil die Richtigkeit einer Entscheidung im Rahmen einer durchzuführenden Nichtzulassungsbeschwerde nicht Gegenstand der grundsätzlichen Bedeutung sein kann.
Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich kann nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel des LSG geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Insbesondere durfte das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten vorher gehört wurden. Das LSG war nach der auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss übersandten Stellungnahme des Klägers nicht gehalten, den Kläger erneut anzuhören. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert. Eine neue Anhörung ist dann erforderlich, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, bzw wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind (vgl zuletzt BSG, Beschluss vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B). Die nach der Anhörungsmitteilung gemachten Ausführungen des Klägers beinhalten jedoch nur Rechtsausführungen zu § 51 Abs 3 SGB IX.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG, § 121 ZPO nicht in Betracht.