Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 07.10.2015


BSG 07.10.2015 - B 8 SO 58/15 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Urteil ohne Entscheidungsgründe - Übergabe des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle mehr als fünf Monate nach Verkündung - absoluter Revisionsgrund


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
07.10.2015
Aktenzeichen:
B 8 SO 58/15 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Speyer, 6. Januar 2014, Az: S 16 SO 60/10, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 25. September 2014, Az: L 1 SO 38/14, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. In der Sache begehrt die Klägerin höhere bzw weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Während das Sozialgericht Speyer (SG) "die Klagen" abgewiesen hat (Gerichtsbescheid vom 6.1.2014), hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz den Beklagten verurteilt, über bestimmte, im einzelnen bezeichnete Anträge der Klägerin (auf Auskunft) zu entscheiden, im Übrigen die Klagen abgewiesen (Urteil vom 25.9.2014).

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin ua als Verfahrensmangel geltend, das ihr am 27.4.2015 zugestellte Urteil des LSG sei erst am 24.4.2015 außerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Fünf-Monats-Frist zur Geschäftsstelle gelangt. Damit fehle es an den Entscheidungsgründen iS des § 547 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

4

II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 160a Abs 1 und 2 SGG) und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist als auf einem Verfahrensmangel (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG) beruhend anzusehen (§ 547 Nr 6 ZPO), sodass die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden konnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 5 SGG).

5

Nach § 547 Nr 6 ZPO, der über § 202 SGG auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist die Entscheidung des LSG als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen (absoluter Revisionsgrund), weil sie nicht mit Gründen versehen ist.

6

Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) vom 27.4.1993 (BVerwGE 92, 367 ff = SozR 3-1750 § 551 Nr 4, vgl auch: BSGE 75, 74, 75 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 S 43; BSGE 91, 283 ff RdNr 4 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1; BSG SozR 3-1750 § 551 Nr 5 S 14 f und Nr 7 S 20 f; SozR 4-1750 § 547 Nr 2 mwN; SozR 4-1500 § 10 Nr 3 RdNr 16) gilt nämlich ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil dann als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Die vom GmSOGB gezogene Fünfmonatsgrenze trägt dem Erfordernis Rechnung, dass die abgefassten Entscheidungsgründe auf der Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung und Verkündung beruhen müssen und konkretisiert die rechtsstaatlichen Anforderungen an das gerichtliche Verfahren in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl BVerfG, Beschluss vom 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 - NJW 2001, 2161, 2162). Denn mit zunehmendem Abstand zwischen Beratung der Entscheidung und ihrer Begründung wird die Gefahr eines Auseinanderfallens von Beratungsergebnis und Entscheidungsgründen zwangsläufig ständig größer (BVerfG aaO).

7

Das LSG hat die Fünfmonatsfrist nicht eingehalten. Das angefochtene Urteil ist am 24.9.2014 verkündet, aber erst am 24.4.2015, somit deutlich nach Ablauf der Frist von fünf Monaten, der Geschäftsstelle übergeben worden. Dass das Urteil nach der vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Richters am LSG Dr. G. nur von diesem verspätet unterschrieben worden ist (am 23.4.2015), das Urteil von der Berichterstatterin des Verfahrens aber bereits im Oktober 2014 abgefasst und von ihr und dem Senatsvorsitzenden im selben Monat unterschrieben worden ist, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn als Entscheidung des gesamten Senats müssen die abgefassten Entscheidungsgründe auf der Überzeugung aller am Verfahren beteiligten Richterinnen und Richter im Zeitpunkt der Entscheidung und Verkündung beruhen.

8

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.