Aktuelle Urteile Bundessozialgericht

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GERICHT
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Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2016 - L 3 AS 214/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 4 AS 269/16 B
Bei Mischeinkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes ist grundsätzlich der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngelds zugrunde zu legen (Fortführung von BSG vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R = SozR 4-7837 § 2b Nr 1).
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 EG 4/15 R
Das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2015 wird eingestellt. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2013 und das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2015 sind durch Klagerücknahme wirkungslos geworden. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 337/15 B
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. April 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 11 AL 45/16 B
1. Sozialleistungsträger werden kraft Gesetzes wie eine Vertragspartei in die Pflegesatzvereinbarung einbezogen, wenn sie gesetzlich vom Vertragsschluss ausgeschlossen sind. 2. Ein Krankenhaus kann aus der Pflegesatzvereinbarung keinen Anspruch auf Vergütung nicht erforderlicher Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten ableiten. 3. Das Revisionsgericht hat die Sache an einen anderen Senat zurückzuverweisen, wenn es aufgrund der besonderen Umstände befürchten muss, dass es dem...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 6/16 R
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 37/16 B
2016-10-25
BSG 1. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31. März 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 16/16 R
Rechnet eine Krankenkasse mit mehreren Erstattungsforderungen gegen mehrere Krankenhausvergütungsansprüche auf, ohne die Tilgungsreihenfolge festzulegen, gilt hierfür die im bürgerlichen Recht angeordnete Reihenfolge.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 7/16 R
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 ÜG 24/16 B
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. April 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 1800 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 ÜG 23/16 B
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 18/16 R
1. Eine Krankenkasse kann mit einem bestrittenen fälligen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber Vergütungsforderungen eines Krankenhauses aufrechnen. 2. Vertragsparteien können in Pflegesatzvereinbarungen weder Aufrechnungsverbote noch die Fälligkeit öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche regeln. 3. Die Fälligkeit von Forderungen im Leistungserbringungsverhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern richtet sich nach den Grundsätzen bürgerlichen Rechts.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 9/16 R
Das Bundesversicherungsamt darf eine nach Ablauf des Ausgleichsjahres in Kraft getretene gesetzliche Deckelung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Auslandsversicherten nachfolgend bereits in Festlegungen und im endgültigen Jahresausgleich für das Vorjahr berücksichtigen, ohne gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu verstoßen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 11/16 R
1. Krankenkassen haben das Recht, Krankenhausrechnungen über die Behandlung von Kassenpatienten auf sachlich-rechnerische Richtigkeit unabhängig von dem Rechtsregime der Auffälligkeitsprüfung zu überprüfen. 2. Prüfen Krankenkassen nach dem vor dem 1.1.2016 geltenden Recht Krankenhausrechnungen über die Behandlung von Kassenpatienten auf sachlich-rechnerische Richtigkeit, löst dies keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale aus.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 22/16 R
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 V 43/16 B
2016-10-25
BSG 1. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 19/16 R
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 SB 42/16 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 LW 6/16 B
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin M., M., beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 V 62/16 B
Leben ein Großvater und sein Enkel in einem Haushalt, ist das an den Großvater gezahlte Kindergeld dem Enkel nicht unmittelbar als Einkommen zuzurechnen, unbeschadet der Berücksichtigung allgemeiner Zuwendungen des Großvaters an den Enkel.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 53/15 R