Entscheidungsdatum: 24.10.2016
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Mit Urteil vom 21.4.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Entbehrlichkeit der Befristung seines Schwerbehindertenausweises sowie einer Nachuntersuchung verneint. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der Befristung der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises nicht um eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt iS des § 32 Abs 1 SGB X. Der Schwerbehindertenausweis stelle mangels Regelung keinen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X dar. Auch die bloße Ankündigung der Nachuntersuchung im Ausführungsbescheid sei mangels Regelung kein Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X, sondern lediglich die Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass auch über Oktober 2016 hinaus bei ihm weiterhin ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" vorlägen, fehle es für diese Feststellungsklage bereits am allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Denn die begehrte Feststellung ergebe sich unmittelbar aus dem weiterhin gültigen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 14.11.2012, der nicht befristet sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Werde eine Nachuntersuchung - wie hier - dem Schwerbehinderten im Ausführungsbescheid bekanntgegeben, so habe dies eine Außenwirkung und sei damit auch der Verwaltungsaktcharakter der Verfügung zu bejahen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Recht einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob die in einem Feststellungsbescheid nach § 69 Abs 1 SGB IX enthaltene Verfügung der zuständigen Behörde, dass eine Nachprüfung erforderlich sei, ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X ist".
Ungeachtet der Frage, ob der Kläger damit eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen hat, hat er deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte er im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG bisher noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen des BSG finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8).
Zwar benennt der Kläger die bereits vom LSG zitierte Entscheidung des BSG mit Urteil vom 11.8.2015 (B 9 SB 2/15 R - Juris), legt jedoch nicht dar, weshalb die von ihm aufgeworfene Frage nicht bereits durch die benannte Entscheidung des BSG beantwortet ist. Insoweit hätte es unter Auseinandersetzung mit der vom LSG durchgeführten Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 SGB X der Darlegung bedurft, wie die von dem Kläger benannte Rechtsfrage nach dem Wortlaut des Gesetzes zu beantworten ist und ob sich eine ausreichende Antwort dazu nicht bereits aus der vom LSG angeführten Rechtsprechung sowie anhand der zitierten Literatur ergibt (s hierzu: Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 26 mwN auch zur Rechtsprechung des BSG). Denn eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder sich mit ihrer Hilfe beantworten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65; BSG Beschluss vom 29.6.2015 - B 10 EG 6/15 B -). Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Indem der Kläger die Wertung des Berufungsgerichts kritisiert, dass es sich bei der Ankündigung einer Nachuntersuchung im Ausführungsbescheid mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X handelt, wendet er sich tatsächlich gegen die Sachverhaltswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger insoweit eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).