1. Die Drittanfechtung einer auf eine Rechtsgrundlage für eine bedarfsunabhängige Ermächtigung gestützten Entscheidung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn diese Ermächtigung ihrer Art und ihrem Umfang nach nur in Abhängigkeit vom Bedarf hätte erteilt werden dürfen. 2. Die den Bundesmantelvertragspartnern in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte eröffnete Möglichkeit, gesetzlich nicht geregelte Ermächtigungstatbestände zu vereinbaren, ist durch § 98 Abs 2 Nr 11 SGB V als...