Entscheidungsdatum: 30.11.2016
Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Geldleistungen einer in der Schweiz ansässigen Pensionskasse der Beitragspflicht in der (deutschen) gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen und ob bzw für welche Zeiträume insoweit Beiträge zu erstatten sind.
Der 1941 geborene Kläger war vom 5.11.1991 bis 31.12.2008 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben einer Rente der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung (AHV-Rente; sog Erste Säule der schweizerischen Altersversorgung) und Geldleistungen der Pensionskasse der Schweizerischen Industrie-Gesellschaft Neuhausen am Rheinfall (im Folgenden: SIG). Die von der SIG gezahlten Leistungen beruhen auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG-CH; sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung).
Mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 4.3.1993 stellte die Beklagte fest, dass der von der SIG erhaltene Versorgungsbezug ab 1.11.1992 beitragspflichtig in der GKV sei und setzte entsprechende Beiträge des Klägers fest. Die Erhöhungen der Leistungen der SIG berücksichtigte die Beklagte mit (bestandskräftigen) Beitragsbescheiden vom 27.4.1999, 10.3.2000, 14.3.2001 und 11.2.2002.
Nach Einführung des vollen Beitragssatzes für Versorgungsbezüge in der GKV anstelle des bis dahin geltenden halben allgemeinen Beitragssatzes zum 1.1.2004 forderte die Beklagte von dem Kläger ab diesem Zeitpunkt entsprechend höhere Beiträge aus den Leistungen der SIG (Bescheid vom 4.2.2004). Das hiergegen unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung anhängig gemachte Widerspruchsverfahren stellte die Beklagte zunächst ruhend. Nachdem das BVerfG mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hatte, rief der Kläger das Verfahren wieder auf und machte geltend, es handele sich bei der Rente der Pensionskasse der SIG nicht um Versorgungsbezüge im Sinne von Renten der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte wertete dieses als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.5.2011 ab. Der Kläger erhob - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides - dagegen Widerspruch, meinte aber, der Bescheid sei Gegenstand des seit 2004 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid vom 4.2.2004 zurück, da sich dieser nur gegen die Verdoppelung der Beitragslast gerichtet habe und unbegründet sei (Widerspruchsbescheid vom 15.7.2011 - KV 112/2011). Zudem wurde (auch im Namen der Pflegekasse) der Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 19.5.2011 zurückgewiesen, da die Rente der SIG zu den einer Rente vergleichbaren Versorgungsbezügen und nicht zu den beitragsfreien gesetzlichen Renten aus dem Ausland zähle (Widerspruchsbescheid vom 15.7.2011 - KV 149/2011).
Hiergegen hat der Kläger mit drei Klagen das SG angerufen, zum einen, da zu Unrecht auch über Pflegeversicherungsbeiträge entschieden worden sei, obwohl es an einem Verwaltungsakt der Pflegekasse und an einem gegen sie gerichteten Widerspruch fehle; zum anderen habe die Beklagte zu Unrecht Beiträge aus der Rente der SIG erhoben, die nun zu erstatten seien. Der Kläger hat ferner den Beitragsbescheid vom 4.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angefochten und die teilweise Erstattung von Beiträgen begehrt.
Das SG hat nach Verbindung der drei gesondert erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung den Widerspruchsbescheid vom 15.7.2011 (KV 149/2011) insoweit aufgehoben, als eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 SGB X betreffend Beiträge zur Pflegeversicherung auf die Rente aus der Pensionskasse der SIG abgelehnt worden sei. Darüber hinaus hat es den Bescheid vom 19.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides geändert und festgestellt, dass die Rente des Klägers aus der Pensionskasse der SIG ab 1.6.2002 kein beitragspflichtiger ausländischer Versorgungsbezug mehr gewesen sei, sondern bei-tragsfreier ausländischer Rentenbezug. Das SG hat die Beklagte ferner zur Erstattung der aus der Rente der SIG entrichteten Krankenversicherungsbeiträge ab 1.1.2006 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Schließlich hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 4.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2011 abgewiesen (Urteil vom 11.4.2013).
Das LSG hat die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen: Das SG habe den insoweit isoliert angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15.7.2011 mit zutreffender Begründung aufgehoben, soweit darin über Pflegeversicherungsbeiträge entschieden worden sei. Auch der Bescheid vom 19.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei zu Recht teilweise aufgehoben und es sei zutreffend festgestellt worden, dass die auf dem BVG-CH beruhende Rente aus der Pensionskasse der SIG ab 1.6.2002 beitragsfreier ausländischer Rentenbezug gemäß § 228 Abs 1 SGB V gewesen sei, dies mit der Folge, dass die ab 1.1.2006 aus der Rente der Pensionskasse der SIG entrichteten Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten seien. Die Anschlussberufung des Klägers bleibe ohne Erfolg, da Erstattungsansprüche für die zu Unrecht erhobenen Beiträge zur GKV für die Zeit vor dem 1.1.2006 verjährt seien (Urteil vom 18.5.2015).
Hiergegen wenden sich beide Beteiligte mit ihren Revisionen.
Der Kläger rügt eine Verletzung von § 27 SGB IV: Eine rechtswidrig handelnde Behörde wie die Beklagte könne sich wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Beklagte habe dies auch zu keinem Zeitpunkt getan. Die Entscheidungen der Vorinstanzen seien schon deshalb rechtswidrig, weil sie eine Verjährung von Amts wegen berücksichtigten. Zudem sei eine Hemmung der Verjährung bereits durch die Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4.2.2004 eingetreten. In diesem Widerspruch sei auch ein Erstattungsantrag zu sehen. § 27 Abs 2 SGB IV müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass eine Verjährung erst ab Ergehen der Urteile des SG bzw LSG zu laufen beginne. Das LSG-Urteil verstoße gegen Art 14 GG. Im Übrigen genüge die Revisionsbegründung der Beklagten bereits nicht den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG.
Der Kläger beantragt sinngemäß, |
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1. |
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2015 und des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch die in der Zeit bis zum 31. Dezember 2005 gezahlten auf die monatlichen Geldleistungen der Pensionskasse der SIG Schweizerische Industrie-Gesellschaft Neuhausen am Rheinfall entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten, |
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2. |
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2015 zurückzuweisen. |
Die Beklagte beantragt, |
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1. |
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2015 und des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 insgesamt aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, |
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2. |
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2015 zurückzuweisen. |
Sie rügt eine Verletzung von § 228 Abs 1, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 und S 2 SGB V durch das LSG. Zu Unrecht seien die dem Kläger von der Pensionskasse der SIG gewährten Zahlungen als eine der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente eingestuft worden. Richtigerweise handele es sich um einen Versorgungsbezug (Rente der betrieblichen Altersversorgung). Darüber hinaus verteidigt sie das LSG-Urteil gegen die Einwände des Klägers.
Die Revisionen des Klägers und der beklagten Krankenkasse sind unzulässig (§ 169 SGG). Beide Beteiligten haben ihr Rechtsmittel jeweils nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 164 SGG entsprechenden Weise begründet; auf insoweit bestehende Bedenken hat der Senat die Beteiligten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen.
1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ist eine Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen: Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 und Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10, jeweils mwN) im Falle der Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts - wie sie vorliegend jeweils im Raum steht - sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl § 546 ZPO). Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl hierzu zB Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27, mwN). Insbesondere bedarf es der Darlegung des Revisionsführers, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 10 mwN).
Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw der Prozessbevollmächtigte das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN). Von der notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn anhand der Revisionsbegründung nicht erkennbar wird, dass der Revisionsführer auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen für das BSG bindenden (§ 163 SGG) - tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.
Auf der Grundlage dieser an die Revisionsbegründung gestellten Anforderungen ist die Angabe der verletzten Norm notwendig, aber nicht hinreichend (Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10). Die Bezeichnung der durch das LSG "verletzten Rechtsnorm" iS von § 164 Abs 2 SGG muss vielmehr berücksichtigen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist - erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses "verletzt" den unterlegenen Beteiligten (vgl BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 164 Nr 4 vorgesehen). Zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Verletzung durch den Subsumtionsschluss des LSG stattgefunden hat, sind deshalb nicht nur Ausführungen zum rechtlichen Obersatz, sondern auch zu den Tatsachen erforderlich, auf die dieser Obersatz anzuwenden ist - nur dann wird die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsausführungen schlüssig aufgezeigt (= Zweck des Formerfordernisses). Die Revisionsbegründung muss daher auch den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das LSG entschieden hat. Dies nehmen beide revisionsführenden Beteiligten nicht hinreichend in den Blick.
2. Die Revisionsbegründung des Klägers vom 24.8.2015 genügt nicht den vorstehend genannten Anforderungen.
Dabei kann offenbleiben, ob es im vorliegenden Fall genügt, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 4), oder ob darüber hinaus auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das LSG bestimmte Tatumstände festgestellt hat (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7 und die dazu ergangenen Anfragebeschlüsse des 12. Senats an den 5. Senat vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R - sowie vom 29.6.2016 - B 12 KR 2/15 R).
Die Mindesterfordernisse an eine zulässige Revision gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG sind auch nach den vom erkennenden Senat bislang aufgestellten Anforderungen nicht erfüllt. Dies gilt selbst unter Heranziehung des weiteren Vortrags des Klägers in seiner Replik auf die Revisionsbegründung der Beklagten als Ergänzung seines früheren Vortrags (Schriftsatz vom 11.4.2016).
Die Begründung des Klägers - der der Sache nach begehrt, dass die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verurteilt werden möge, ihm auch die in der Zeit bis 31.12.2005 gezahlten, auf die monatlichen Geldleistungen der Pensionskasse der SIG entfallenden Beiträge zur GKV zu erstatten - lässt nicht erkennen, dass der ihn vertretende Prozessbevollmächtigte die darauf bezogene Rechtslage ausreichend durchdacht hat. Nach der Art und Weise des Vorbringens kann nicht angenommen werden, dass das angefochtene Urteil des LSG insoweit im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der prozessualen Besonderheiten des Revisionsverfahrens auch im Hinblick auf den für das BSG maßgebenden - in mehrerlei Hinsicht durchaus unübersichtlichen - Sachverhalt überprüft wurde. Die Revisionsbegründung, die darauf gestützt wird, dass die vor dem 1.1.2006 gezahlten Beiträge entgegen der Ansicht des LSG keineswegs verjährt seien, enthält darauf bezogen bereits keine zusammenhängende Darstellung des vom LSG festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalts, insbesondere keine Schilderung der für die Frage der Erstattungshöhe und der Verjährung wichtigen Details zur Datenlage. Lediglich punktuell erwähnt der Kläger an verschiedenen Stellen seiner Revisionsbegründung einzelne tatsächliche Umstände, zumeist ohne kenntlich zu machen, inwieweit es sich dabei überhaupt um die für den Senat nach § 163 SGG maßgebenden vom LSG festgestellten Tatsachen handelt. Die Revisionsbegründung des Klägers enthält vielmehr nur sporadische Sachverhaltsangaben zum Bezug einer Pensionskassenrente aus der Schweiz und zu den daraus geleisteten Beiträgen zur GKV (Revisionsbegründung S 1 f), zu einem nur "vermeintlich" gestellten Antrag auf Erstattung von Beiträgen, der die Verjährung für die Beiträge bis 31.12.2005 habe eintreten lassen (Revisionsbegründung S 1) und zu einer Erstattungspflicht von Beiträgen "nicht nur ab 2002 sondern … für die ganzen Jahrzehnte des Rentenbezuges" (Revisionsbegründung S 7). Erwähnt werden zudem ein "angeblich" bestandskräftiger, bindender Bescheid vom 4.3.1993, der die Pensionskassenleistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug angesehen habe (Revisionsbegründung S 4), und der Bescheid vom 4.2.2004, der diese Entscheidung "natürlich" wieder mitenthalten habe, mit der Folge, dass eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei (Revisionsbegründung S 3 f). Die Revisionsbegründung des Klägers lässt insoweit die Darstellung dafür zentraler Sachverhaltselemente trotz deren offenkundiger Entscheidungserheblichkeit vermissen. So geht aus der Revisionsbegründung schon nicht hervor, welche konkreten einzelnen Beiträge für welche konkreten Zeiträume von ihm getragen wurden und in Höhe welchen Gesamtbetrages sie ihm erstattet werden sollen. Der Kläger formuliert nur in pauschaler Weise als für ihn zentrale Rechtsfragen, ob eine Behörde, "die rechtswidrig gehandelt hat, sich überhaupt auf die Verjährung überhaupt berufen darf", ob die Verjährung beginnt, bevor der Erstattungsanspruch "überhaupt zu laufen beginnt" und ob die Vorschrift des § 27 SGB IV verfassungsgemäß sei (Revisionsbegründung S 2). Dies geschieht, ohne die für die Prüfung der Verjährung seines Beitragserstattungsanspruchs - zumal bei dem hier vorliegenden komplexen Sachverhalt - entscheidungserheblichen Feststellungen des LSG darzustellen und auch, (sollte er damit nicht einverstanden sein) ohne dass etwa Verfahrensrügen zu den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen erhoben werden (vgl § 163 Halbs 2 SGG).
3. Die Revisionsbegründung der Beklagten vom 24.8.2015, die im Revisionsverfahren ihre Ansicht weiterverfolgt, dass die dem Kläger von der Pensionskasse der SIG gewährten Zahlungen nicht Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, sondern Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung entsprächen, genügt den vorstehend unter 1. dargestellten allgemeinen Anforderungen des § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ebenfalls nicht. Die - schon zum Zweck der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision dazu notwendige - hinreichende Durchdringung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten in ihrer Replik auf die Revisionsbegründung des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 12.10.2015.
Auch die Beklagte erwähnt lediglich punktuell an verschiedenen Stellen ihrer Revisionsbegründung vereinzelt tatsächliche Umstände, ohne kenntlich zu machen, inwieweit es sich dabei um die für den Senat nach § 163 SGG maßgebenden vom LSG festgestellten Tatsachen handelt und die für die Subsumtion unter die als "verletzt" gerügten Vorschriften des materiellen Rechts (hier: § 228 Abs 1, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 und S 2 SGB V) entscheidungserheblich sind. Die Revisionsbegründung der Beklagten enthält nur äußerst knappe Sachverhaltsangaben zu den von der Pensionskasse der SIG an den Kläger geleisteten Zahlungen (Revisionsbegründung S 1) auf der Grundlage des BVG-CH (Revisionsbegründung S 2). Die Darstellung derjenigen zentralen Sachverhaltselemente, die für die og Subsumtion im Einzelnen bedeutsam und geeignet sind, die von der Beklagten begehrte Entscheidung des Senats unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile herbeizuführen, unterbleibt im Revisionsvorbringen. So benennt die Beklagte schon nicht den zwischen den Beteiligten konkret betroffenen Zeitraum der Beitragszahlungen zur GKV, dies, obwohl es darauf wegen der sowohl im Inland als auch im zwischen- und überstaatlichen Recht im Zeitablauf geänderten Rechtslage für die Entscheidungsfindung offenkundig für die Frage ankommt, ob bzw in welcher Höhe aus den Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse Beiträge zur deutschen GKV zu entrichten sind (vgl dazu näher die zum Gesamtkomplex ergangenen weiteren Urteile des Senats vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R