1. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gehören nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten. 2. Stellt ein Montagebetrieb die von ihm montierten Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst her, kann auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein.