Entscheidungsdatum: 20.07.2011
Eine volljährige Waise hat bei Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst keinen Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Halbwaisenrente (auch) während der Zeit ihrer Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst (EFD).
Die 1986 geborene Klägerin bezog aus der Versicherung ihres 1996 verstorbenen Vaters E. L. eine Halbwaisenrente, zuletzt befristet bis zum 31.7.2005 (Ende der Schulausbildung; Bescheid vom 23.9.2004).
Vom 15.10.2005 bis 15.4.2006 nahm sie in Spanien am EFD teil. Die Entsendeorganisation war das Diakoniezentrum H. eV, die Aufnahmeorganisation X. (Valencia). Rechtliche Grundlage des EFD der Klägerin war der Beschluss Nr 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.4.2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (EGBes 1031/2000 - ABL L117 EG vom 18.5.2000, 1).
Die Beklagte hat die weitere Gewährung der Halbwaisenrente abgelehnt. Die Teilnahme am EFD werde in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI, anders als das freiwillige soziale Jahr (FSJ) oder das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ), nicht als Tatbestand genannt, der einen Waisenrentenanspruch nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründen könne. Aus dem Umstand, dass während des EFD ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bestehe, lasse sich nichts anderes ableiten (Bescheid vom 7.7.2005 und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005).
Das SG hat nach Einholung von Auskünften über die inhaltliche Ausgestaltung des EFD von der Deutschen Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND vom 6.2.2007 und des Hessischen Diakoniezentrums Hephata eV vom 10.5.2007 die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.9.2007). Der EFD erfülle nicht die Voraussetzungen eines FSJ im Sinne des deutschen Gesetzes über die Förderung eines FSJ. Es fehle an der für das FSJ zwingend vorgeschriebenen pädagogischen Begleitung vor, während und nach dem Dienst, die bei einem zwölfmonatigen Dienst im Ausland mindestens fünf Wochen umfassen müsse. Die von der Klägerin nach Angaben der Entsendeorganisation durchlaufenen "vielen Vorbereitungsgespräche" und das viertägige Ausreiseseminar reichten nicht aus.
Das LSG hat mit Urteil vom 16.9.2010 die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Halbwaisenrente im hier streitigen Zeitraum. Denn sie habe während des EFD keinen der insoweit nur in Betracht kommenden Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI erfüllt. Als Folge davon liege in der Zwischenzeit nach dem Ende der Schulausbildung bis zum Beginn des EFD - also vom 1.8. bis 14.10.2005 - auch nicht der Tatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI vor. Beim EFD handele es sich weder um eine Schulausbildung noch um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Ebenso wenig liege ein FSJ iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI vor. Dies scheitere bereits daran, dass der Träger des FSJ auch dann seinen Sitz in Deutschland haben müsse, wenn das FSJ im Ausland stattfinde. § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI könne auch nicht entsprechend auf den EFD angewendet werden. Für eine planwidrige Regelungslücke bestehe kein Anhaltspunkt. Denn der Gesetzgeber sei in Kenntnis des Umstands tätig geworden, dass es neben dem FSJ vergleichbare Freiwilligendienste nach europäischem Recht gebe. Er habe im Einkommensteuerrecht den EFD dem FSJ und dem FÖJ gleichgestellt (Hinweis auf § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG). Wenn er eine Gleichstellung im Hinterbliebenenrentenrecht nicht vorgenommen habe, sei dies bewusst geschehen und beruhe nicht auf einem Versehen. Schließlich bestehe auch kein Anlass, § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI im Sinne des Anliegens der Klägerin "verfassungskonform" auszulegen. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Waisenrenten einen weiten Spielraum, weil sie weniger auf versicherungsrechtlichen als auf fürsorgerischen Gründen beruhten (Hinweis auf Senatsurteil vom 20.6.2002 - SozR 3-2600 § 48 Nr 7). Deshalb sei es nicht willkürlich und damit nicht gleichheitswidrig, wenn er den Anspruch auf Waisenrente an Volljährige, die sich nicht mehr in einer Schul- oder Berufsausbildung befänden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulasse. Auch liege kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darin, dass im Beamtenrecht die Gewährung des Waisengelds nach dem 18. Lebensjahr gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) im Wesentlichen an die Tatbestände des Einkommensteuerrechts anknüpfe. Denn die Beamtenversorgung folge eigenständigen Regeln, die ihre Grundlage in der verfassungsrechtlichen Absicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hätten (Hinweis auf Art 33 Abs 5 GG). Die Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Halbwaisenrente aufgrund von Vorschriften des nationalen Rechts werfe auch nicht die Frage der Vereinbarkeit mit Vorschriften des Europarechts auf. Wenn die Bundesrepublik Deutschland rechtliche Hindernisse für die Teilnahme am EFD im Wesentlichen im Steuerrecht gesehen und dort beseitigt habe, liege dies im Rahmen des jedem Mitgliedstaat zustehenden Beurteilungsspielraums.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI. Bei dem EFD handele es sich um ein FSJ iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI. Zu Unrecht habe das LSG die Einordnung als FSJ daran scheitern lassen, dass der Träger des FSJ auch dann seinen Sitz in Deutschland haben müsse, wenn das FSJ selbst im Ausland stattfinde. Denn Träger sei die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck gewesen. Auch habe es sich bei dem von ihr geleisteten EFD um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI gehandelt. Sie habe während ihrer Tätigkeit soziale Unterstützungsarbeit geleistet, mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet, Pflege geleistet und Hilfeleistungen erbracht. Dies habe ihrem (damaligen) Wunsch entsprochen, ein Studium oder eine Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit aufzunehmen, und gelte daher nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits als Berufsausbildung. Selbst wenn § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI nicht direkt angewendet werden könnte, sei doch zumindest eine analoge Anwendung geboten. Das Gesetz enthalte eine planwidrige Regelungslücke, die der Gesetzgeber so nicht beabsichtigt habe. Dafür spreche auch, dass sowohl der Bundesregierung als auch der Europäischen Kommission bekannt sei, dass die Nichtgewährung der Waisenrente während des EFD ein Mobilitätshindernis für deutsche Jugendliche darstelle. Zudem sei die Ähnlichkeit zwischen dem FSJ und dem EFD so ausgeprägt, dass eine sachlich begründete Unterscheidung nicht zu rechtfertigen sei. Dass der EFD beim Kindergeld berücksichtigt werde, bei der Waisenrente hingegen nicht, sei ebenfalls nicht sachlich zu begründen, da beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts des heranwachsenden jungen Menschen dienten.
Die Klägerin beantragt, |
|
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.9.2010 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12.9.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1.8.2005 bis 30.4.2006 Halbwaisenrente aus der Versicherung des E. L. zu gewähren, sowie die Beklagte außerdem zu verurteilen, ihr die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten, |
|
hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. |
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Halbwaisenrente vom 1.8.2005 bis 30.4.2006 hat.
1. Die Dauer des Anspruchs auf Halbwaisenrente ist je nach Alter der Waise unterschiedlich. Anspruch besteht uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 48 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI), für spätere Zeiträume - wie hier - hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 - ggf iVm Abs 5 - SGB VI. Nach § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes |
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder |
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder |
c) ein FSJ im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines FSJ oder ein FÖJ im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines FÖJ leistet oder |
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. |
Die Klägerin erfüllte während ihres EFD vom 15.10.2005 bis 15.4.2006 keinen der insoweit nur in Betracht kommenden (Verlängerungs-)Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI (dazu unter 2.). Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI auf den EFD kommt nicht in Betracht (dazu unter 3.). Die Nichteinbeziehung des EFD in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände, die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus ermöglichen, verstößt weder gegen Verfassungsrecht (dazu unter 4.) noch gegen europarechtliche Vorgaben (dazu unter 5.). Als Folge davon liegt in der Zwischenzeit nach dem Ende der Schulausbildung der Klägerin bis zum Beginn des EFD - also in der Zeit vom 1.8. bis 14.10.2005 - auch nicht der Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI vor.
2. Die Klägerin erfüllte während ihrer Teilnahme am EFD keinen der in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI aufgeführten Tatbestände, die einen (Zahlungs-)Anspruch auf Halbwaisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus begründen:
a) Die Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI sind nicht erfüllt.
aa) Die Klägerin befand sich nicht in einer Schulausbildung. Denn sie hat im streitigen Zeitraum keine allgemeinbildende oder weiterführende Schule besucht (vgl zum Begriff der Schulausbildung Senatsurteil vom 26.1.2000 - SozR 3-2600 § 48 Nr 3 S 8 f mwN).
bb) Bei der Teilnahme am EFD handelte sich auch nicht um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Denn der von der Klägerin geleistete Freiwilligendienst hat nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf gedient. Berufsausbildung im Sinne des Waisenrentenrechts liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht: nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden (stRspr; zB BSG vom 31.8.2000 - SozR 3-2600 § 48 Nr 4 S 22; BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 16). Bereits diese Anforderungen erfüllt der EFD nicht.
Denn der EFD hat nach dem EGBes 1031/2000 nicht die Aufgabe, die erforderlichen Kenntnisse für ein konkretes Berufsbild zu vermitteln. Vielmehr soll er vorrangig der allgemeinen Persönlichkeitsbildung der teilnehmenden Jugendlichen (allgemein im Alter von 15 bis 25 Jahren) dienen, zum Erwerb von sprachlichen, sozialen und interkulturellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen beitragen sowie eine aktive Teilnahme am öffentlichen Leben im europäischen Raum ermöglichen, und zwar durch Erbringen von gemeinnützigen Tätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen (sozial, soziokulturell, umweltbezogen, kulturell usw) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in Drittstaaten, insbesondere solchen, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (vgl die Erwägung Nr 9 und Nr 10 sowie Art 1 Abs 3, Art 2, Art 4 Abs 1, Anhang Aktion 2.1 und 2.2 des EGBes 1031/2000). Dementsprechend hat die Deutsche Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND in ihrer Auskunft für das SG vom 6.2.2007 darauf hingewiesen, dass der EFD ein Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht außerhalb einer Berufsausbildung ist und das vorrangige Ziel verfolgt, das nicht-formale Lernen der teilnehmenden Jugendlichen zu fördern (vgl auch Erwägung Nr 10 und Nr 14 sowie Art 1 Abs 3 Satz 1 EGBes 1031/2000; K. Sieveking, ZAR 2001, 119, 121, wonach die Teilnahme am Freiwilligendienst als "eine Art nicht formaler Bildung" konzipiert ist; vgl auch BFH vom 24.6.2004 - BFHE 206, 413, 416 f; BFH vom 18.3.2009 - BFHE 224, 508, 511; BAG vom 14.4.2011 - 6 AZR 734/09 - Juris RdNr 27, wonach auch die Ableistung des FSJ oder des FÖJ grundsätzlich nicht der Berufsausbildung, sondern überwiegend der Persönlichkeitsbildung und Orientierung der Jugendlichen dient).
Die Klägerin kann sich nicht auf die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der "Berufsausbildung" stützen (exemplarisch BFH vom 24.6.2004 - BFHE 206, 413, 416 mwN), wonach sich in Berufsausbildung befindet, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat und alle Maßnahmen einzubeziehen sind, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ableistung des EFD im Einzelfall diese Anforderungen zu erfüllen vermag, weil der EFD - wie ausgeführt - in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf und damit nicht der Berufsausbildung dienen soll. Aber selbst wenn dies im Falle der Klägerin ausnahmsweise anders zu beurteilen gewesen wäre, wofür allerdings sowohl nach den Feststellungen des LSG als auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte bestehen, steht schon die Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche einer Übertragung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" im Einkommensteuerrecht auf das Recht der Waisenrente im Sinne des SGB VI entgegen (vgl BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 23-25).
Auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Anrechenbarkeit des EFD auf Praktika, die im Rahmen einer in der Folgezeit aufgenommenen Berufsausbildung zu leisten gewesen wären, kommt eine Beurteilung des Dienstes als Berufsausbildung nicht in Betracht. Das LSG hat nicht festgestellt, dass der von der Klägerin in Spanien geleistete EFD im Rahmen ihrer nachfolgenden Berufsausbildung auf eventuell dort vorgeschriebene Praktikumserfordernisse hätte angerechnet werden können; dies hat die Klägerin aber auch nicht behauptet oder etwa durch die Vorlage einer Bescheinigung über eine solche Anerkennung als Praktikum im Rahmen ihrer nachfolgenden Berufsausbildung belegt.
b) Die Klägerin erfüllt ebenfalls nicht den Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI. Denn sie hat im streitigen Zeitraum weder ein FSJ nach dem Gesetz zur Förderung eines FSJ (FSJG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.2002, BGBl I 2596) noch ein FÖJ nach dem Gesetz zur Förderung eines FÖJ (FÖJG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.2002, BGBl I 2600) abgeleistet.
Zwar erscheint vor dem Hintergrund, dass ein FSJ auch im Ausland geleistet werden kann (§ 3 FSJG) denkbar, dass die von der Klägerin in Spanien während des EFD verrichteten (sozialen und gemeinnützigen) Dienstleistungen auch im Rahmen eines FSJ hätten erbracht werden können; geschehen ist dies allerdings nicht.
Vielmehr hat die Klägerin ihre Dienstleistungen in Spanien im Rahmen und in der Form des EFD erbracht. Rechtliche Grundlage dieses Freiwilligendienstes war der EGBes 1031/2000, der auf Art 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) basiert und auf Vorschlag der Europäischen Kommission gemäß dem Verfahren des Art 251 EGV und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen ergangen war. Die Laufzeit des mit diesem Beschluss festgelegten Aktionsprogramms "Jugend", in dessen Rahmen der EFD durchgeführt wurde (vgl Art 3 Abs 1 Spiegelstrich 2 aaO), begann am 1.1.2000 und endete am 31.12.2006 (Art 1 Abs 2 aaO); er wurde ab 1.1.2007 ersetzt durch den Beschluss Nr 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007-2013 (EGBes Nr 1719/2006 - ABl L 327 vom 24.11.2006, 30).
Schon wegen dieser unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen ist es ausgeschlossen, den EFD der Klägerin in ein FSJ "umzudeuten" (ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006 - L 12 RA 123/04 - Juris RdNr 23). Dementsprechend hat die Deutsche Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND in ihrer Auskunft für das SG vom 6.2.2007 den EFD zusammenfassend als "Freiwilligendienst eigener Prägung" bezeichnet (vgl auch Beschlusserwägung Nr 8 aaO, in der auf den "spezifischen Charakter" des EFD hingewiesen wird).
3. Das von der Klägerin gewünschte Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung durch eine analoge Anwendung der in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI ausdrücklich und klar geregelten Verlängerungstatbestände des FSJ bzw FÖJ auf den Fall des EFD erreichen.
a) Eine solche analoge Gesetzesanwendung setzt das Bestehen einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke voraus. Von einer solchen Lücke ist auszugehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auch auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (stRspr; vgl zB BSG vom 25.7.2002 - SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14; BSG vom 17.7.2003 - SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 10; BSG vom 19.2.2009 - B 10 EG 1/08 R - Juris RdNr 20; s auch BVerfGE 82, 6, 11 ff).
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI im Hinblick auf den EFD - wie das LSG zu Recht festgestellt hat - keine zu einer Analogie berechtigende ungewollte Regelungslücke (ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006 - L 12 RA 123/04 - Juris RdNr 24 f; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2009 - L 2 KN 25/09 - Juris RdNr 25 f; SG Duisburg vom 29.7.2004 - S 10 RA 5/03 - Juris RdNr 47; SG Aachen vom 9.12.2005 - S 8 R 126/05 - Juris RdNr 14). Diese lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks 16/10542) vom 13.10.2008 auf die Frage 11 (aaO S 6) der Kleinen Anfrage zur europaweiten Mobilität junger Freiwilliger der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Kai Gehring, Rainder Steenblock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucks 16/10439) ableiten, wonach der Bundesregierung bekannt sei, dass die Nichtgewährung von Ansprüchen auf Waisen- und Halbwaisenrente während des EFD ein "Mobilitätshindernis" für deutsche Jugendliche sein könne, am EFD teilzunehmen. Wenn angesichts dieser Erkenntnis weder aus der Mitte des Bundestags noch von Seiten der Bundesregierung (vgl Art 76 Abs 1 GG) versucht wurde, durch Gesetzesänderung Abhilfe zu schaffen, kann von einer ungewollten Regelungslücke nicht die Rede sein.
Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber - anders als in der Parallelvorschrift des § 67 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VII bei der Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - in den Vorschriften des § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG und § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst d des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), die eine Weitergewährung des Kindergelds über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006: Vollendung des 27. Lebensjahres) regeln, neben dem FSJ und FÖJ durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I 2552) - auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 14/2022, S 7, 19, 30, 32) - (bereits) mit Wirkung vom 1.1.2000 ausdrücklich den EFD aufgeführt und durch spätere Änderungen weitere Dienste entsprechend berücksichtigt hat (so mit Wirkung vom 1.1.2002 "einen anderen Dienst im Ausland iS von § 14b des Zivildienstgesetzes", mit Wirkung vom 1.6.2008 den "entwicklungspolitischen Freiwilligendienst 'weltwärts' im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1.8.2007
Da es somit an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt, scheidet eine richterliche Rechtsfortbildung aus. Eine durch Richterrecht vorgenommene Erweiterung des waisenrentenberechtigten Personenkreises wäre dann nicht mehr Gesetzesauslegung, sondern Gesetzeskorrektur bzw Gesetzgebung, die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausschließlich der Legislative vorbehalten ist.
4. Die Nichteinbeziehung des EFD in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI, die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus begründen, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, sodass weder eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG noch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommt.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber nur bundesgesetzlich geregelte (nationale) Freiwilligendienste in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des RVNG also das FSJ und das FÖJ) aufgenommen hat, die zu einem Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus führen (dazu unter a), und dass gesetzliche Regelungen in anderen Rechtsbereichen weitergehende Leistungen bei der Teilnahme am EFD vorsehen. Denn daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen - mag dies in Bezug auf den EFD sozialpolitisch durchaus auch wünschenswert erscheinen - verpflichtet ist, entsprechende begünstigende Regelungen auch im Bereich des Rechts der Waisenrente im SGB VI einzuführen (dazu unter b).
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen (vgl BVerfGE 110, 412, 431; 122, 210, 230; 125, 1, 17). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 121, 108, 119; 121, 317, 370).
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 110, 274, 291; 117, 1, 30; 125, 1, 17).
Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl BVerfGE 98, 365, 389; 121, 317, 369). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfGE 98, 365, 389). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl BVerfGE 97, 271, 291).
Soweit die Klägerin meint, § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil die Vorschrift Waisen, die ein FSJ oder ein FÖJ leisten, bei der Gewährung von (Halb-)Waisenrente über die Volljährigkeitsgrenze hinaus im Vergleich zu denen anders behandelt, die an einem EFD teilnehmen, trifft dies nicht zu.
Prüfungsmaßstab ist hier allein das Willkürverbot. Denn die Unterscheidungsmerkmale, die die Klägerin beanstandet, sind nicht personenbezogen. Vielmehr knüpft der Gesetzgeber an verschiedene Lebenssachverhalte an, auf die sich die volljährigen Waisen nach ihrem Belieben einstellen können. Sie sind nicht verpflichtet, den EFD abzuleisten. Es steht ihnen frei, diesen Dienst entweder gar nicht oder aber an dessen Stelle ein - vom Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des RVNG) erfasstes FSJ bzw FÖJ zu leisten, gegebenenfalls auch im Ausland (vgl § 3 FSJG; § 3 FÖJG; ab 1.6.2008: § 6 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.5.2008
b) Gleichheitswidrig ist auch nicht, dass der EFD in anderen Rechts- und Regelungsbereichen - Kindergeld- und Einkommensteuerrecht (dazu unter aa), Beamtenrecht (dazu unter bb) und Versorgungsrecht (dazu unter cc) - leistungsbegründend wirkt, nicht jedoch im Recht der Waisenrente des SGB VI. Es handelt sich jeweils um eigenständige Systeme, deren Wertungen (auch) in Bezug auf die Berücksichtigung des EFD bei der (Weiter-)Gewährung der jeweiligen Leistungen über die Volljährigkeit hinaus nicht ohne Weiteres übertragbar sind.
Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in unterschiedlichen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (stRspr; vgl zB BVerfGE 40, 121, 139 f; 43, 13, 21; 75, 78, 107; BVerfG SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 13). Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie grundsätzlich (auch) nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören (BVerfGE 40, 121, 139; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - SozR 3-2600 § 48 Nr 7 S 44). Unabhängig davon, ob die Versorgung von Waisen zum Kernbereich der versicherten Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt (vgl Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 47), ist im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und speziell auch im Bereich des Sozialrechts die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu respektieren, insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Leistung anbelangt (vgl BVerfGE 78, 104, 121; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 45; BSG vom 19.2.2009 - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 25, jeweils mwN).
aa) Dies gilt zunächst für die unterschiedliche Ausgestaltung der Bestimmungen über die (Weiter-)Gewährung von Waisenrenten nach dem SGB VI und von Kindergeld nach dem EStG bzw BKGG nach Eintritt der Volljährigkeit, die schon wegen der Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche verfassungsrechtlich hinzunehmen ist.
Die (Halb-)Waisenrente des § 48 SGB VI ist eine beitragsfinanzierte, dh von den Versicherten und den Arbeitgebern aufzubringende Unterhaltsersatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tode des Versicherten (vgl BSG vom 12.3.1981 - 11 RA 12/80 - Juris RdNr 14; Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 46; BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 26; vgl auch BVerfGE 97, 271, 291). Normadressat im Waisenrentenrecht ist ausschließlich die Waise. Dagegen ist das steuerrechtliche Kindergeld eine Steuervergütung (Abschlag auf die Steuererstattung) bzw Negativsteuer; es dient dem Zweck der Existenzsicherung des Kindes (BSG vom 18.6.2003 - aaO; BVerfG vom 6.4.2011 - 1 BvR 1765/09 - Juris RdNr 2), und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (vgl BFH vom 18.3.2009 - BFHE 224, 508, 510). Mit dem steuerrechtlichen Kindergeld soll also in erster Linie die Unterhaltsbelastung der Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Bei dem sozialrechtlichen Kindergeld nach dem BKGG handelt es sich zwar um eine materielle Sozialleistung (vgl § 6, § 25 Abs 1, § 68 Nr 9 SGB I); es wird aber (aus Steuermitteln) nur in solchen Sonderfällen gewährt, in denen nicht bereits das steuerrechtliche Kindergeld gezahlt wird (vgl § 25 Abs 1 SGB I), und teilt mit diesem die Zweckbestimmung.
bb) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass im Beamtenversorgungsrecht (Halb-)Waisengeld gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 BeamtVG nach Vollendung des 18. Lebensjahres ua gewährt wird, solange die in § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG genannten Voraussetzungen gegeben sind, also auch dann, wenn die (Halb-)Waise den EFD ableistet. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung von Waisen eines Beamten und eines Sozialversicherten ist verfassungsrechtlich hinzunehmen. Denn die Beamtenversorgung folgt eigenständigen Regeln, die ihre Grundlage in der verfassungsrechtlichen Absicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums haben (Art 33 Abs 5 GG; vgl BVerfGE 76, 256, 298; s auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 45).
cc) Entsprechendes gilt schließlich für die unterschiedliche Behandlung der Waisen im Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, unabhängig davon, dass die Waisenrentenregelung des § 45 Abs 3 BVG erst mit Wirkung vom 21.12.2007 und damit nach dem hier streitigen Zeitraum um den EFD als Verlängerungstatbestand ergänzt worden ist (Satz 1 Buchst c aaO). Denn trotz der im Wesentlichen gleichen Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrenten des Versorgungsrechts und der Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das BVerfG wegen der Eigenständigkeit der beiden Rechtsbereiche die unterschiedliche Ausgestaltung der Waisenrenten (stets) als mit dem GG vereinbar gesehen (vgl BVerfGE 40, 121, 139 f; 43, 13, 21; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 45 f).
5. Der Bundesgesetzgeber hat durch die Nichteinbeziehung des EFD in den Katalog der Freiwilligendienste des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen (vgl zB EuGH vom 3.3.2011 - C-440/09
Eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, eine (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch während der Ableistung eines EFD zu gewähren, folgt weder aus der VO (EWG) Nr 1408/71 (EWGV 1408/71) des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der konsolidierten Fassung der VO
a) Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der gemäß Art 51 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (später Art 42 EGV) erlassenen EWGV 1408/71 ist zwar grundsätzlich eröffnet. Denn gemäß Art 2 Abs 2 EWGV 1408/71 gilt diese VO für Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Außerdem ist ein "Hinterbliebener" gemäß Art 1 Buchst g EWGV 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt oder anerkannt wird. In Art 4 Abs 1 Buchst d EWGV 1408/71 ist bestimmt, dass die VO auch für Leistungen an Hinterbliebene gilt. In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits entschieden, dass Waisenrenten nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen im Sinne des die Waisenrenten betreffenden Art 78 EWGV 1408/71 sind (vgl EuGH vom 25.6.1997 - C-131/96
Mit der EWGV 1408/71 soll nach ihren Erwägungsgründen 2 und 4 die Freizügigkeit in der Europäischen Union gewährleistet werden, und zwar unter Berücksichtigung der Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Zu diesem Zweck stellt die VO - wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt - den Grundsatz der Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf und zielt darauf ab, deren Gleichbehandlung bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (vgl den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 aaO; s auch EuGH vom 3.3.2011 - C-440/09
Gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI haben aber Waisen über die Vollendung ihres 18. Lebensjahres hinaus - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - bei Teilnahme am EFD von vornherein keinen Anspruch auf Waisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, sodass sie, wenn sie sich in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit eigenverantwortlich dazu entschließen, einen EFD zu leisten, auch keine Vergünstigung verlieren, auf die sie nach nationalem Recht bereits Anspruch gehabt hätten. Sehen aber die Rechtsvorschriften des SGB VI insoweit von vornherein keinen Anspruch auf Waisenrente vor, lässt sich ein solcher auch nicht aus der EWGV 1408/71 herleiten.
b) Aus dem EGBes 1031/2000 ergibt sich nichts anderes. Wie bereits ausgeführt (s oben 2 b), basiert dieser auf Vorschlag der Europäischen Kommission erlassene Beschluss auf Art 149 EGV (vgl Niedobitek in Streinz, EUV/EGV, 2003, Art 149 EGV RdNr 44 f; Fischer in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl 2006, Art 149 EGV RdNr 26; vgl auch Boecken in Hailbronner/Wilms, Recht der Europäischen Union, Band III, Art 149 EGV RdNr 37-40, Stand Einzelkommentierung August 2008, und Simm in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl 2009, Art 150 EGV RdNr 27 zum nachfolgenden, ab 1.1.2007 geltenden EGBes Nr 1719/2006; vgl auch die Nachfolgenorm des Art 149 EGV in Art 165 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Aufgrund Art 4 Abs 4 Satz 2 und Art 5 Abs 4 EGBes 1031/2000 besteht im Rahmen dieser "Fördermaßnahme" auf dem Gebiet des Jugendaustausches - worauf auch das LSG zu Recht hingewiesen hat - zwar ein Handlungsauftrag bzw eine entsprechende Mitwirkungspflicht (vgl hierzu auch EuGH vom 30.5.1989 - C-242/87
Zwingende inhaltliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer vorgenannten Mitwirkungspflichten enthält der Beschluss als Fördermaßnahme iS des Art 149 Abs 4 Spiegelstrich 1 EGV für die Förderung des EFD aber nicht; vielmehr besteht insoweit - schon durch die Vielzahl der (insbesondere auch) in Art 4 Abs 4 Satz 2 und Art 5 Abs 4 EGBes 1031/2000 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe - ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum (vgl hierzu allgemein auch Krebber in Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art 149 EGV RdNr 15; Fischer in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl 2006, Art 149 EGV RdNr 19; Boecken in Hailbronner/Wilms, Recht der Europäischen Union, Band III, Art 149 EGV RdNr 26, Stand Einzelkommentierung August 2008; Simm in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl 2009, Art 150 EGV RdNr 21, wonach der Charakter von Fördermaßnahmen entsprechend dem Wortsinn auf "Stimulierung nationaler Aktivitäten" - vor allem durch finanzielle Anreize - "begrenzt" ist). Verpflichtungen können den Mitgliedstaaten ohnehin nur im Rahmen einer notwendigen Mitwirkung an der nationalen Umsetzung dieser Maßnahmen erwachsen (Simm, aaO RdNr 24). Aus den hier bestehenden Mitwirkungspflichten lässt sich aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten herleiten, den EFD rechtlich vollständig etwaigen nationalen Freiwilligendiensten gleichzustellen, mögen deren Ziele denen des EFD auch ähnlich sein oder sich mit ihnen sogar überschneiden (vgl hierzu auch die Beschlusserwägung Nr 12, wonach sich die Mitgliedstaaten