Entscheidungsdatum: 20.07.2011
Hat das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, so ist die Berufung des Klägers deshalb nicht unzulässig, sondern unbegründet.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Die Klägerin meint, aus dem Abkommen vom 9.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (AbkPolenRV/UV) ergebe sich ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Beamtenpension/Emeriturversorgung auf Grund ihrer Tätigkeit als Hochschullehrerin in Polen.
Die im Jahre 1927 geborene Klägerin, die bereits seit 1982 in Polen Leistungen wegen Alters bezogen hatte, lebt seit 1983 in der Bundesrepublik Deutschland und bezieht mit Wirkung ab 1.6.1987 Altersruhegeld. Im Verfahren über ihre Klage gegen den Rentenbescheid vom 10.10.1990 (in Gestalt weiterer Neufeststellungsbescheide und des Widerspruchsbescheids) beantragte sie ua, ihr eine "standesgemäße Altersversorgung" zu gewähren. Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg (Urteil des SG Nürnberg vom 20.1.1994 - S 6 An 173/92). Im Berufungsverfahren verpflichtete das Bayerische LSG die Beklagte mit Urteil vom 24.9.1997 (L 13 An 24/94) zur Berücksichtigung einer zusätzlichen Ausbildungs-Ausfallzeit und wies die Berufung im Übrigen zurück. Die Klägerin habe zwar vorgebracht, sie werde zu Unrecht in die Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) eingestuft; vielmehr sei ihrer beruflichen Position als Lehrerin und Hochschullehrerin Rechnung zu tragen, aufgrund derer sie in Polen auch keine übliche Sozialversicherungsrente, sondern eine einer Beamtenpension vergleichbare Leistung bezogen habe. Dem hat das Berufungsurteil entgegengehalten, für diese Vorstellungen der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage. Aus Art 4 Abs 2 AbkPolenRV/UV ergebe sich kein Anspruch auf eine andere Berücksichtigung ihrer "Lehrerinnen-Zeiten"; denn das Abkommen beziehe sich auf die Unfall- und Rentenversicherung, wie aus seiner Bezeichnung folge. Damit gehe es nur um die Feststellung von Renten entsprechend den rentenrechtlichen Vorschriften. Die Beklagte verschlüssele die bei der Berechnung der Rente der Klägerin zu berücksichtigenden Zeiten nach dem AbkPolenRV/UV zwar mit "FRG", weil im AbkPolenRV/UV hierauf verwiesen werde. Hieraus entstehe der Klägerin jedoch kein Nachteil. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil verwarf das BSG (Beschluss vom 9.4.1998 - B 4 RA 181/97 B).
Im Verfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.5.1998, mit dem die Beklagte das Urteil des LSG ausführte, trug die Klägerin wiederum vor, der Bescheid betreffe die Berechnung einer Rente; es gehe jedoch um eine Emeritur. Weiterhin machte sie ua Zinsansprüche geltend. Den Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid wies die Beklagte mit dem (auch andere Bescheide umfassenden) Widerspruchsbescheid vom 18.12.2000 als unzulässig zurück. Insoweit hat das SG Nürnberg mit Urteil vom 13.10.2005 die Klage abgewiesen: Hinsichtlich des Begehrens auf "Berichtigung falscher Übersetzungen einer Mitteilung des Vertragsstaates" mit dem Ziel der andersgearteten Berücksichtigung ihrer "Lehrerinnen-Zeiten" sei die Klage bereits mangels Beschwer unzulässig. Die Klägerin sei der Auffassung, dass polnische Bescheinigungen vom 6.9.1968, 13.2.1979 und 20.10.1982 falsch übersetzt worden seien, da sie ihr Berufsleben in staatlichen Schulen in Polen in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt habe und deshalb auch in Deutschland "lehreremeriturberechtigt" sei. Das entsprechende Vorbringen habe jedoch bereits das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 24.9.1997 (L 13 An 24/94) als unbegründet (ohne Rechtsgrundlage) bezeichnet.
Im Verfahren über die (auch andere Gegenstände umfassende) Berufung der Klägerin hat sie in einem Erörterungstermin erklärt, sie habe stets eine Emeritur-Versorgung als Lehrerin beantragt, was von Anfang an falsch entschieden worden sei. Das AbkPolenRV/UV werde von allen bisher mit der Sache befassten Institutionen und Gerichten falsch ausgelegt. Die von der Beklagten erhaltene Rente sehe sie als vorläufige Leistung auf die ihr zustehende Emeritur-Versorgung an. Einen entsprechenden Antrag habe sie bereits 1983 gestellt; über diesen sei bisher nicht entschieden worden. Insoweit könne auch keine entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des Bayerischen LSG von 1997 vorliegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie erneut angegeben, ihr gehe es hauptsächlich um die beantragte Emeritur-Versorgung. Mit Urteil vom 27.1.2011 hat das Bayerische LSG die Berufung gegen das Urteil des SG vom 13.10.2005 insgesamt zurückgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es unter I. 1. ausgeführt, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, soweit sie im Berufungsverfahren erklärt habe, es gehe ihr entscheidend ausschließlich um die Frage der Gewährung einer Emeritur-Versorgung als Hochschullehrerin. Hierüber liege bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Bayerischen LSG vom 24.9.1997 vor. Rechtskräftige Urteile bänden die Beteiligten gemäß § 141 Abs 1 SGG, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Die Frage einer Emeritur-Versorgung sei ausdrücklich Gegenstand des damaligen Verfahrens gewesen. Deshalb seien neue Klagen über den gleichen Streitgegenstand nicht mehr zulässig; besondere Gründe, die ausnahmsweise dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis begründen könnten, seien hier nicht ersichtlich; eine tatsächliche oder rechtliche Änderung habe sich nicht ergeben. Unter I. 2. hat das LSG ausgeführt, soweit die Klägerin daran festhalte, dass sie 1983 nur die Emeritur-Versorgung beantragt, die Beklagte hierüber aber überhaupt noch nicht entschieden habe, würde der Berufung mangels vorangegangener Verwaltungsentscheidung und Entscheidung des SG in erster Instanz das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Im Übrigen sei ihr Vorbringen unzutreffend, weil sie auch gegenüber der Beklagten Altersrente beantragt habe. Die Beklagte wäre für die Gewährung einer Pension wegen Emeritur als Hochschullehrerin sachlich nicht zuständig, sondern habe nur über die Leistungen zu entscheiden, die das SGB VI vorsehe. Hierin zähle eine Emeritur-Versorgung aber nicht; diese könne auch nicht über die Regelung des AbkPolenRV/UV oder des FRG als mögliche Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung fingiert werden. Deshalb könne die Klägerin auch die seit dem 1.6.1987 bezogenen Leistungen nicht als Vorschuss auf eine Pension ansehen. Insoweit bestehe aber erst recht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung, soweit die Klägerin den Zeitpunkt des Rentenbeginns und die Rentenhöhe moniere. Unter I. 5. der Entscheidungsgründe hat das LSG darauf hingewiesen, dass das Bayerische LSG im Urteil vom 24.9.1997 auch hinsichtlich des Rentenbeginns 1.6.1987 rechtskräftig entschieden habe, sodass eine neue Entscheidung hierüber ausgeschlossen sei. Soweit sich die Berufung gegen die bislang gewährten Kindererziehungszeiten richte, sei sie zulässig, jedoch unbegründet.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob Art 4 des AbkPolenRV/UV auch die Bewilligung einer beamtenrechtlichen Pension/Emeritur-Versorgung umfasse oder lediglich Renten aus der allgemeinen Rentenversicherung. Als Verfahrensfehler (Verletzung rechtlichen Gehörs) rügt sie: Sie sei mit ihrem Vorbringen zu der ihr zustehenden Pension/ Emeritur-Versorgung weitgehend ungehört geblieben, weil das LSG zu Unrecht eine diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung durch sein Urteil vom 24.9.1997 angenommen habe. Hieraus folge jedoch nicht die Unzulässigkeit der Berufung aufgrund angeblich bereits bestehender Rechtskraft, da es sich nicht um denselben Streitgegenstand handele. Das LSG habe im Jahre 2011 über andere Bescheide zu entscheiden gehabt als im Jahre 1997, auch wenn sie wiederum die Festsetzung einer ihr zustehenden Emeritur begehrt habe. Hilfsweise trägt sie vor, dass sie erst nach dem Berufungsurteil von 1997 Kenntnis von den falsch übersetzten Bescheinigungen der Jahre 1984 und 1990 erhalten habe. Eine Gehörsverletzung sei auch darin zu sehen, dass das LSG diese Übersetzungen trotz ihres abweichenden Vorbringens übernommen habe. Ferner sei davon auszugehen, dass das LSG ihre Schriftsätze von Juli 2009 sowie von Februar 2010 gar nicht zur Kenntnis genommen habe.
II. Die auf den Teil des Berufungsurteils, in dem sich dieses mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine "Emeritur-Versorgung" auseinandersetzt, beschränkte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zwar liegt der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler vor (dazu A.). Eine Revision der Klägerin kann jedoch materiell keinen Erfolg haben. Nach dem Rechtsgedanken des § 170 Abs 1 Satz 2 SGG ist in einem solchen Fall für die Zulassung der Revision kein Raum (dazu B.). Auch der mit der Beschwerde gestellten Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (dazu C.).
A. Die Klägerin hat zu Recht, wenn auch als Gehörsverletzung, gerügt, dass das LSG ihre Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf eine "Emeritur-Versorgung" als unzulässig verworfen hat.
1. Diese Verfahrensweise ergibt sich zwar nicht aus dem Entscheidungssatz des Berufungsurteils, wonach die Berufung "zurückgewiesen" wird. Der Entscheidungssatz ist jedoch anhand der Gründe auszulegen (vgl zB bereits BSG vom 27.10.1955 - BSGE 1, 283, 285). Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass das LSG die Berufung insoweit als unzulässig verworfen hat, soweit sie "die Frage der Gewährung einer Emeritur-Versorgung als Hochschullehrerin" betrifft. Diese, einer Auslegung oder Umdeutung nicht zugänglichen, Ausführungen widersprechen jedoch dem geltenden Verfahrensrecht.
2. Wenn, wie das SG und das LSG übereinstimmend angenommen haben, die Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr überprüfen lassen kann, ob ihr eine derartige Versorgung zusteht, weil hierüber bereits das Bayerische LSG mit Urteil vom 24.9.1997 (rechtskräftig) entschieden habe, so würde dies zwar zur Unzulässigkeit einer entsprechenden Klage führen (vgl insoweit Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 141 RdNr 6a, 6b; s hierzu jedoch auch unter B. 2b). Wird jedoch gegen die Abweisung einer Klage als unzulässig Berufung eingelegt, so ist diese, wenn das Berufungsgericht die Klage ebenfalls für unzulässig hält, nicht unzulässig, sondern unbegründet.
Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung beschränkt sich zwar nicht nur auf die in § 158 Satz 1 SGG ausdrücklich genannten Punkte (Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung), sondern bezieht sich auch auf weitere Punkte, vor allem auf die Beschwer des Berufungsklägers (vgl Lüdtke in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2009, § 158 RdNr 4). Hierzu gehört jedoch die Zulässigkeit der Klage nicht; über diese ist im Rahmen der Begründetheit der Berufung zu entscheiden: Hat nach Meinung des LSG das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, so ist deshalb nicht die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sondern als unbegründet zurückzuweisen (Lüdtke aaO; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, vor § 143 RdNr 2d; entsprechend zum Zivilprozess zB Jauernig, Zivilprozessrecht, 29. Aufl 2007, S 236, 239; für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zB Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorbemerkung § 124 RdNr 61, Stand 2004).
Beachtet dies das LSG nicht und verwirft statt dessen die Berufung als unzulässig, so erlässt es zu Unrecht ein Prozess- statt eines Sachurteils; hierin liegt ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (stRspr; vgl bereits nach altem Recht BSG vom 27.10.1955 - BSGE 1, 283, 286 f; BSG vom 14.11.1961 - SozR Nr 164 zu § 162 SGG; nach neuem Recht: BSG vom 8.10.1985 - SozR 1500 § 160a Nr 55). Damit kann dahinstehen, ob dem LSG weitere Verfahrensfehler unterlaufen sind.
B. 1. Eine Zulassung der Revision kommt jedoch nicht in Betracht, wenn feststeht, dass das angefochtene LSG-Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen Bestand haben wird. Eine sich formgerecht auf einen Verfahrensfehler stützende Nichtzulassungsbeschwerde ist in solchen Fällen unbegründet (BSG vom 3.3.2009 - SozR 4-1500 § 160a Nr 23 mwN).
Nach § 170 Abs 1 Satz 2 SGG ist die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn "die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung (ergeben), sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig" darstellt. Diese Vorschrift ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden soll, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Prozesses bedeutungslos bleiben wird. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Ebenso wie für eine stattgebende Entscheidung im Revisionsverfahren selbst ist auch für eine Revisionszulassung kein Raum, wenn feststeht, dass das angefochtene Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus - zumindest ergänzend - vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen Bestand haben wird. Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsurteil die Berufung zu Unrecht verworfen hat, sie aber richtigerweise als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen (BSG aaO RdNr 8 ff). Ein absoluter Revisionsgrund liegt hierin nicht.
2. Diese Grundsätze führen auch im Fall der Klägerin zur Zurückweisung der Beschwerde.
a) Das Begehren der Klägerin erweist sich als unhaltbar. Entgegen ihrer Argumentation kann aus dem AbkPolenRV/UV kein Anspruch auf "Emeritur-Versorgung" hergeleitet werden.
Nach der Schlussklausel des AbkPolenRV/UV sind sowohl der Wortlaut in deutscher als auch der in polnischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Dies bedeutet aber auch, dass zur Auslegung eines möglicherweise mehrdeutigen Wortlauts in einer Sprache der eindeutige Wortlaut in der anderen Sprache heranzuziehen ist. Denn nach Art 33 Abs 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 (BGBl 1985 II 927) wird vermutet, dass die Ausdrücke eines völkerrechtlichen Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben.
Dass das AbkPolenRV/UV in seinem sich auf die Rentenversicherung beziehenden Teil nur für Beamtenpensionen gelten soll, behauptet auch die Klägerin nicht. Selbst wenn aber in polnischer Sprache das Wort "emerytura" und das abgeleitete "emerytalny" nicht nur "Rente" oder (in Wortverbindungen) "Renten-" bedeuten sollte, sondern auch (Beamten-) "Pension" oder "Pensions-", würde letztgenannte Bedeutung als Inhalt des AbkPolenRV/UV ausscheiden, weil nicht mit dem deutschen Wortlaut vereinbar. Im deutschen Wortlaut finden sich nirgendwo Hinweise darauf, dass hiernach ein deutscher Träger Leistungen im Sinne einer Beamtenversorgung (wie sie deutsche Lehrer und Hochschullehrer erhalten können) zu erbringen hätte.
Dem entspricht das Vertragsgesetz ("Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975" vom 12.3.1976, BGBl II 393). Dieses ordnet in Art 2 Abs 1, der sich spezifisch mit dem Teil des Abkommens befasst und der die Renten- (und nicht die Unfall-)versicherung regelt, ausdrücklich an, dass "Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, … gemäß Art 4 Abs 4 des Abkommens in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (…) zu berücksichtigen (sind), solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt".
b) Auf dieser Grundlage kann der Senat ungeprüft lassen, ob die Klägerin für ihr Begehren der Gewährung einer "Emeritur-Versorgung" die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage erfüllt hat.
Unzulässig war diese Klage dann, wenn ihr kein entgegenstehender Verwaltungsakt zu Grunde lag (§ 54 Abs 1 SGG); fehlte es jedoch allein an der Prozessvoraussetzung eines abgeschlossenen Vorverfahrens (§ 78 SGG), ist eine Klage in der Regel nicht unzulässig, sondern das Vorverfahren im Prozess nachzuholen (zB BSG vom 13.12.2000 - SozR 3-1500 § 78 Nr 3 S 15 mwN).
Hingegen war die Klage (aufgrund der Ausführungen unter a) zulässig, aber unbegründet, wenn die Beklagte über das oa Begehren im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2000 oder in einem der nachfolgenden nach oder entsprechend § 96 SGG zum Gegenstand des Klage- (oder auch des Berufungs-)verfahrens gewordenen Verwaltungsakte entschieden hat. Dies wiederum hängt davon ab, ob einer dieser Verwaltungsakte aus dem Empfängerhorizont (zB BSG vom 12.12.2001 - BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 mwN) so auszulegen ist, dass er (erneut) über das entsprechende Verlangen der Klägerin in ihrem Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid vom 22.5.1998 entscheidet. Ein solches Begehren wäre als Antrag nach § 44 SGB X auszulegen gewesen, dem auch die Rechtskraft des LSG-Urteils vom 24.9.1997 nicht entgegengestanden hätte (zB BSG vom 28.1.1981 - BSGE 51, 139, 142 = SozR 3900 § 40 Nr 15; vgl Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, Lehr- und PraxisKomm, 3. Aufl 2011, vor §§ 44 - 51 RdNr 20 mwN). Selbst eine entgegenstehende Rechtskraft (§ 141 SGG) ändert im Übrigen nichts an der "Beschwer" eines Klägers (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG) oder Berufungsklägers (s hierzu oben bei A. 2).
C. Jedenfalls unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit sie die grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) der Rechtsfrage geltend macht, ob Art 4 des AbkPolenRV/UV auch die Bewilligung einer beamtenrechtlichen Pension/Emeritur-Versorgung umfasse oder lediglich Renten aus der allgemeinen Rentenversicherung. Denn die Antwort ergibt sich, wie unter B. 2a dargelegt, unmittelbar aus diesem Abkommen.