Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 20.07.2011


BSG 20.07.2011 - B 5 R 4/11 BH

Versorgungsausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung - Rückausgleichsanspruch - Grenzbetragsüberschreitung - Verfassungsmäßigkeit


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
20.07.2011
Aktenzeichen:
B 5 R 4/11 BH
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Gelsenkirchen, 11. November 2009, Az: S 14 R 34/09vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Dezember 2010, Az: L 8 R 206/09, Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 4 Abs 1 VersorgAusglHärteG
§ 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG
GG

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 22.12.2010 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Altersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs verneint.

2

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

3

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier zu verneinen. Insoweit lässt der Senat dahinstehen, ob im Fall des Klägers die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Berufungsgerichts (vgl §§ 160, 160a SGG) Erfolg haben könnte. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist Prozesskostenhilfe auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. Die Prozesskostenhilfe hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3).

5

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

6

Gemäß § 4 Abs 1 des vorliegend noch anwendbaren (§ 49 Versorgungsausgleichsgesetz) Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) wird die Versorgung des Verpflichteten trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die geschiedene Ehefrau des Klägers, die im August 1999 verstorben ist, hat nach den Feststellungen des LSG zumindest ab dem 1.3.1997 bis zum 31.8.1999 Altersrente für Schwerbehinderte erhalten, wobei bei der Berechnung 2,0164 Entgeltpunkte aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich berücksichtigt worden sind. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vor. Nach dieser Bestimmung gilt Abs 1 entsprechend, wenn der Berechtigte gestorben ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt wurden, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen. Die verstorbene Ehefrau des Klägers hat nach den Feststellungen des LSG aus der übertragenen Anwartschaft Leistungen in Höhe von 2846,41 DM und damit einen Betrag erhalten, der den zu beachtenden Grenzwert von 2336,88 DM übersteigt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte unzutreffend berechnet sind, liegen nicht vor.

7

Dass sich in Folge des durchgeführten Versorgungsausgleichs Ausgaben des Sozialhilfeträgers möglicherweise verringert haben, ist angesichts der dargestellten Rechtslage unerheblich. Nach § 4 Abs 1 VAHRG ist allein entscheidend, ob der Berechtigte Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat.

8

§ 4 Abs 1 und Abs 2 VAHRG stehen auch mit der Verfassung im Einklang (BSG SozR 5795 § 4 Nr 4 mwN; BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr 6; BSG Urteil vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - Juris).