1. Elterngeldrechtlich erzielt ist regelmäßiges Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit auch, wenn es in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt erarbeitet und erst nach Ablauf dieses Zeitraums dem Berechtigten tatsächlich zugeflossen ist. 2. Die Neufassung des § 2 Abs 7 S 2 BEEG ab 1.1.2011, wonach "im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen nicht berücksichtigt werden", ist auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Leistungsfälle nicht anwendbar und wirkt sich...