Freiwillig Krankenversicherte, die neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Arbeitseinkommen erzielen, müssen - anders als freiwillig Versicherte, die neben der Rente Arbeitsentgelt beziehen - ihrer Krankenkasse nicht zusätzlich zu den Beiträgen nach der Beitragsbemessungsgrenze den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung zahlen.