Zu den Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz (§ 5 Abs 11 S 1 SGB 5) sind, gehören solche Ausländer nicht und sind damit nicht krankenversicherungspflichtig (sog Auffangversicherungspflicht), für deren Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe eines ministeriellen Erlasses das Bestehen einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne...