Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung einer vom Grundsicherungsträger gewählten Mietobergrenze für Leistungen der Unterkunft der Datenstichprobe bedienen, die einem qualifizierten Regressionsmietspiegel für den Vergleichsraum zugrunde liegt, und deren Auswertung durch einen Sachverständigen vornehmen lassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, unter denen die Bundesagentur für Arbeit Existenzgründer auf das für die Weiterversicherung als Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung bestehende Antragserfordernis, die Fristgebundenheit des Antrags und Beginn sowie Dauer der Antragsfrist hinweisen muss.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wird die Aufhebung eines Bescheides begehrt, der das Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht wegen Beschäftigung feststellt, ist es verfahrensfehlerhaft, die Frage nach dem Status - Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit - unter Hinweis darauf unbeantwortet zu lassen, dass jedenfalls auch eine Rentenversicherungspflicht als (arbeitnehmerähnlicher) Selbstständiger bestehe.
Die Vorschriften des BEEG über die Berechnung des Elterngelds aus der Differenz zwischen einem vor der Geburt des Kindes erzielten positiven Einkommen und einem nach der Geburt erzielten "geringeren" Einkommen sind nicht anwendbar, wenn in den geltend gemachten Bezugsmonaten nur negative Einkünfte erzielt worden sind.
Die rückgeltende Verkürzung der Antragsfrist für die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken in Fällen, in denen der für das Zustandekommen des Versicherungspflichtverhältnisses erforderliche Antrag erst nach Verkündung des maßgebenden Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt wurde.
Eine Strafgefangene, die mit ihrem Kleinkind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzugs lebt, hat grundsätzlich mangels Bestehens eines Haushalts keinen Anspruch auf Elterngeld.
1. Die durch einen seine Befugnisse missbrauchenden Mitarbeiter handelnde Behörde muss sich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurechnen lassen, wenn dieser den Anschein einer rechtmäßigen Amtsausübung erweckt. 2. Ein Verwaltungsakt ist dem Adressaten auch dann bekanntgegeben, wenn dieser bei Empfang der Sendung ohne Zutun der erlassenden Behörde irrig annimmt, den Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen zu dürfen. 3. Überweist der Leistungsträger eine Sozialleistung entsprechend den Angaben des...
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2012 aufgehoben, soweit es die teilweise Aufhebung der Bewilligung des Elterngeldes für die Zeit vom 24. Januar 2011 bis 23. Februar 2011 betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass versicherungs- und beitragspflichtige Kleinrentner auch dann selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, wenn ohne die Versicherungspflicht als Rentner für sie ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde. 2. Im Zeitraum 1.4.2002 bis 31.3.2007 bestimmte sich für Rentner der Zugang zur Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Absenkung des Leistungssatzes für die Berechnung des Elterngelds von 67 auf 65 Prozent durch das am 1.1.2011 in Kraft getretene Haushaltsbegleitgesetz 2011 erfasst auch laufende Leistungsfälle und verstößt insoweit nicht gegen das Grundgesetz.
Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung endet grundsätzlich nicht schon infolge einer rein krankheitsbedingten Nichtausübung der selbstständigen Tätigkeit des Versicherten.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung war nicht verpflichtet, im Rahmen des West-Ost-Ausgleichsverfahrens einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang West-KÄVen Zahlungen von den Krankenkassen erhalten haben, die außerhalb der Gesamtvergütungen oder über die nach Art 18 GKV-SolG bestimmte Veränderungsrate hinaus geleistet wurden.
Mit der Genehmigung der Anstellung von Ärzten in Job-Sharing-Verhältnissen verbundene Abrechnungsobergrenzen können auch rückwirkend neu festgesetzt werden.
1. Die Prüfgremien müssen (nur) dann in Verhandlungen über den Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung mit dem geprüften Arzt eintreten, wenn dieser dies ausdrücklich anregt bzw beantragt. 2. Eine individuelle Richtgrößenvereinbarung kann auch nach Festsetzung eines Regresses durch die Prüfungsstelle im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss geschlossen werden.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Revisionsverfahren.
Urteile
Bundessozialgericht
B 6 KA 17/13 R
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen