Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 09.09.2013


BSG 09.09.2013 - B 12 R 64/12 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Erlass eines Prozessurteils statt einer Sachentscheidung


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsdatum:
09.09.2013
Aktenzeichen:
B 12 R 64/12 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Stade, 24. August 2010, Az: S 4 R 149/10, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 22. Dezember 2011, Az: L 1 R 501/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 11.7.2000, in dem sie seine Versicherungspflicht nach § 2 Nr 9 SGB VI feststellte und künftig wie auch für die Vergangenheit zu zahlende Beiträge festsetzte.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.12.2011 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dagegen ist die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

4

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vom 20.2.2013 bereits keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe benannt oder bezeichnet, auf den er seine Beschwerde stützen will. Stattdessen leitet er seine Beschwerdebegründung damit ein, dass Gegenstand dieses Verfahrens sei, ob wichtige Verfahrensvorschriften des SGB X eingehalten wurden. Sodann wendet er sich dagegen, dass das LSG ihm vorgehalten habe, für seine Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil über den gleichen Streitgegenstand ein aktuelles Verfahren vor dem LSG unter dem Aktenzeichen L 1 R 411/10 rechtshängig sei. Gegenstand dieses Verfahrens sei jedoch der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 (gemeint sein dürfte der Bescheid vom 29.9.2003). Es verletze seine Rechtsposition, "wenn ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes, sein anschließender Antrag auf Erlass eines Widerspruchsbescheides und eine anschließende Anfechtungsklage als unzulässig zurückgewiesen werden, weil in einem Parallelverfahren der indirekt Ausgangsbescheid nach § 44 SGB X überprüft wird". Vielmehr wende er sich "vehement" gegen ein Verfahren nach § 44 SGB X, in dem ihm deutlich weniger Rechte zur Verfügung stünden. Es entstehe der Eindruck, dass zu seinen Lasten die "Staatsgarantie" eingeschränkt sei. Das LSG habe auch nicht berücksichtigt, dass er "sehr wohl" gegen den Bescheid vom 11.7.2000 fristwahrend Widerspruch eingelegt habe. Auch habe das LSG verkannt, dass es in dem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen L 1 R 411/10 darum gehe, dass er gegen den Beitragsbescheid vom 29.9.2003, den er nicht erhalten habe, nach einer erneuten Zusendung mit Schreiben vom 11.6.2004 Widerspruch eingelegt habe. Zusammenfassend beruft sich der Kläger darauf, dass das LSG seine Berufung zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen habe, seine Klage sei unzulässig gewesen.

5

Einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG hat der Kläger damit entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht in zulässiger Weise benannt oder bezeichnet.

6

Soweit man das Vorbringen des Klägers sinngemäß dahingehend auslegt, dass er einen Verfahrensfehler des LSG dahingehend rügen will, es habe zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen, anstatt eine Sachentscheidung zu treffen, bezeichnet der Kläger den entsprechenden Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Tatsachengericht statt eine Sachentscheidung zu treffen, ein Prozessurteil erlässt, wobei unerheblich ist, ob das Prozessurteil in erster Instanz erlassen und in der Berufungsinstanz nur bestätigt wurde (vgl BSGE 34, 236, 237; BSGE 35, 267, 271 = SozR Nr 5 zu § 551 RVO Bl Aa 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 16a mwN). Die Bezeichnung des Verfahrensmangels muss in der Beschwerdebegründung so genau erfolgen, dass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel, nämlich einem Prozessurteil statt einer Sachentscheidung oder umgekehrt, beruht (vgl Kummer, aaO, RdNr 661 mwN; Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16 mwN). Dies unterlässt der Kläger. In seiner Beschwerdebegründung hat er bereits nicht die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens beim LSG unter dem Aktenzeichen L 1 R 411/10 herausgearbeitet. Speziell zum Streitgegenstand des Parallelverfahrens befasst er sich nicht damit, dass das dortige Verfahren einen Gerichtsbescheid des SG zum Gegenstand hat, der nach einer Verbindung von zwei Klagen des Klägers ergangen ist (vgl S 5 des Umdrucks des LSG-Urteils). Eines der verbundenen Verfahren betraf aber nach den Urteilsgründen der vorliegend angefochtenen Entscheidung eine Untätigkeitsklage des Klägers hinsichtlich seines Widerspruchs vom 1.6.2004 gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.6.2000 (gemeint sein dürfte der Bescheid vom 11.7.2000). Hiermit befasst sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht, sondern stellt den Streitgegenstand des Parallelverfahrens auf S 2 seiner Beschwerdebegründung verkürzt nur mit "Beitragsbescheid vom 29.9.2003" dar. Auch unterlässt er Ausführungen dazu, wie sich sein Widerspruch vom 1.6.2004, der Grundlage für die Untätigkeitsklage war, zu dem zeitlich vorangegangenen Widerspruch vom 30.4.2001, bei der Beklagten am 2.5.2001 eingegangen, verhält. Hierzu hätte aber ebenso Veranlassung bestanden wie zu einer Auseinandersetzung mit der vom SG vorliegend ausdrücklich problematisierten Frage der Auswirkung der im Parallelverfahren gegenständlichen Untätigkeitsklage zur vorliegenden Klage, die beide ihren Ursprung im Bescheid der Beklagten vom 11.7.2000 haben. Schließlich macht der Kläger keine hinreichenden Ausführungen dazu, inwieweit trotz der og Aspekte für die vorliegende Klage entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und demzufolge zu Unrecht das ein Prozessurteil bestätigende Berufungsurteil ergangen ist. Hierzu hätte es aber - wie dargelegt - zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels bedurft.

7

Soweit sich der Kläger im Übrigen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils wendet, kann - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hierauf nicht zulässig gestützt werden.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.