1. Verletzt ein Krankenhaus, das einen Versicherten stationär behandelt, eine gegenüber dessen Krankenkasse bestehende Pflicht, hat es ihr den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, es hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 2. Ein Krankenhaus darf einen Versicherten, während es ihn vollstationär behandelt, abgesehen von Dialysefällen nicht vertragsärztlich mit Arzneimitteln versorgen lassen.