1. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund unterbliebener Beratung besteht nicht, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb angemessener Frist nicht nachgefragt hat, wo die Antwort auf sein Auskunftsbegehren bleibe. 2. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass im Zeitraum von Januar 1992 bis März 1995 zurückgelegte Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung nur berücksichtigt werden, wenn dies fristgerecht beantragt wurde.