1. Ein Krankenhaus kann von einer Krankenkasse nur dann die Vergütung für eine multimodale Schmerztherapie (OPS-Kode 8-918) verlangen, wenn der für die Durchführung der Leistung "Verantwortliche" ein Arzt ist, der über eine Weiterbildung im Bereich der "Speziellen Schmerztherapie" verfügt und regelmäßig montags bis freitags anwesend ist. 2. Die Weiterbildung erforderte bis 2008 lediglich den Erwerb einer entsprechenden Zusatzqualifikation, während der Arzt ab 2009 zur Führung der...