Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 25.07.2013


BSG 25.07.2013 - B 1 KR 94/12 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Bezeichnung und Darlegung des Beweisantrages


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
25.07.2013
Aktenzeichen:
B 1 KR 94/12 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Berlin, 14. Januar 2010, Az: S 36 KR 661/06, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. Juli 2012, Az: L 1 KR 30/10, Urteil
Zitierte Gesetze
§§ 373ff ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens geltend gemachten Begehren auf Versorgung mit intravenösen Immunglobulinen (IVIG) gemäß ärztlicher Verordnung zur Behandlung ihrer Krankheit Multiple Sklerose (MS) mit vorherrschend schubförmigem Verlauf (ICD-10-GM G35.10) im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, mangels Zulassung eines IVIG-Medikaments zur MS-Behandlung im Inland komme nur ein Anspruch nach den Grundsätzen des Off-Label-Use in Betracht. Dessen Voraussetzungen erfülle die Klägerin aber nicht. Es bestünden vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasste alternative Behandlungsmöglichkeiten. Zudem existierten bislang keine Phase-III-Studien, die die Wirksamkeit der MS-Behandlung mit IVIG belegen würden. Auch ergebe sich weder ein Anspruch aus § 2 Abs 1a SGB V noch nach den Grundsätzen der grundrechtsorientierten Auslegung des GKV-Leistungskatalogs. Die Klägerin sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Ihre Erkrankung sei einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung wertungsmäßig auch nicht gleichzustellen. Die Erkrankung sei auch während der Schubphasen in ihren Auswirkungen noch moderat (Urteil vom 13.7.2012).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers.

4

1. Die Klägerin bezeichnet einen Verstoß gegen § 103 SGG nicht in der gebotenen Weise. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG und hierzu zB BSG Beschluss vom 10.8.2007 - B 1 KR 58/07 B - Juris RdNr 4 mwN). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (vgl zum insgesamt Erforderlichen zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN; s ferner BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34).

5

Die Klägerin erfüllt mit ihrem Vorbringen nicht diese Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers. Ob die Klägerin in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 5.7.2012 echte Beweisanträge iS von §§ 373, 403 ZPO iVm § 118 SGG bezeichnet (zu diesem Erfordernis vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 13.5.2011 - B 12 R 25/10 B - Juris RdNr 6 mwN), kann offenbleiben. Die Klägerin bezeichnet mit ihrem Vorbringen jedenfalls keinen ordnungsgemäß aufrechterhaltenen Beweisantrag. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehört zur Bezeichnung eines Beweisantrags die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen (echten) Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Die Klägerin legt demgegenüber schon nicht dar, dass sie einen Beweisantrag zumindest hilfsweise in der mündlichen Verhandlung am 13.7.2012 gestellt und aufrechterhalten hat. Diese Voraussetzung ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht erfüllt, wenn sie im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nur noch einen Sachantrag gestellt und den Beweisantrag auch nicht hilfsweise - und sei es durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Antrag - wiederholt haben. Nur ausdrücklich gestellten, wiederholten oder in Bezug genommenen Beweisanträgen kommt die insoweit maßgebliche Warnfunktion zu. Nur so wird dem Tatsachengericht vor Augen geführt, dass der Beteiligte die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt als nicht erfüllt ansieht (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49 mwN).

6

Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des LSG angreift, kann sie hierauf - wie bereits ausgeführt - einen Revisionszulassungsgrund nicht stützen. Im Übrigen beachtet die Klägerin nicht, dass neuer Tatsachenvortrag zum geltend gemachten Anspruch nach § 2 Abs 1a SGB V für die Darlegung der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe unerheblich ist.

7

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.