Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 13.05.2011


BSG 13.05.2011 - B 12 R 25/10 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsdatum:
13.05.2011
Aktenzeichen:
B 12 R 25/10 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Konstanz, 17. April 2006, Az: S 4 R 3135/06vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 13. August 2010, Az: L 4 R 3332/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6311,76 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit gegen eine im Anschluss an eine Betriebsprüfung durch die Beklagte festgesetzte Nachforderung von Pflichtversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1. für das Jahr 2005. Widerspruch, Klage und Berufung, die insbesondere auf die Behauptung gestützt waren, der Beigeladene zu 1. habe, wie in den Vorjahren, auch im Jahr 2005 Anspruch auf ein Entgelt oberhalb der Jahresentgeltgrenze gehabt und diese Grenze sei nur durch einen Buchungsfehler des Steuerbüros unterschritten worden, sind ohne Erfolg geblieben.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

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II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet hat.

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Die Klägerin rügt ausschließlich Verfahrensverstöße iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG durch das LSG. Für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 14, 36). Dies hat die Klägerin nicht in der gebotenen Weise getan.

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1. Zur Begründung des von ihr gerügten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG) macht sie geltend, das Gericht habe ihren Vortrag, wonach das Ausbleiben von ein Überschreiten der Jahresentgeltgrenze sichernden Sonderzahlungen ab 2004 auf einem Fehler des mit der Lohnabrechnung beauftragten Steuerberatungsbüros beruhe und die - trotz Zustimmung zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich aufrechterhaltenen - diesbezüglichen Beweisanträge aus einem Schriftsatz vom 27.10.2008 übergangen. Deshalb habe das LSG bei der Urteilsfindung falsche Schlussfolgerungen gezogen.

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Die Rüge der Verletzung des § 103 SGG ("Aufklärungsrüge") kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dazu ist ein vom Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag im hier maßgeblichen Sinn der ZPO zu benennen (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Bloße Beweisantritte oder Beweisanregungen genügen insoweit nicht, denn sie haben prozessual und im Hinblick auf die an besondere Voraussetzungen geknüpfte Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein förmlicher Beweisantrag (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20). Ein solcher Beweisantrag wird in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet. Dies gilt auch für das Zitat aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 27.10.2008, denn dieses gibt lediglich Beweisantritte, jedoch keine förmlichen Beweisanträge wieder (zur Unterscheidung vgl BSG aaO). Darüber hinaus fehlen in der Beschwerdeschrift Darlegungen zum Gang der Urteilsbegründung des LSG und hierauf aufbauend dazu, dass das LSG bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, der Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zu diesen Erfordernissen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

7

Soweit die Klägerin mit dem vorstehend bezeichneten Vortrag auch die Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG rügen wollte, kann hierauf die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden.

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2. Auch der von der Klägerin als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) gerügte Verstoß des LSG gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 153 Abs 1 iVm § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) ist mit der Behauptung, das Gericht habe die Pflicht gehabt, darauf hinzuweisen, dass es "trotz 12-jähriger Praxishandhabung" von einer Änderung der behaupteten Sonderzahlungsabrede ausgehe, nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Denn es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt dem Verfahren eine überraschende Wende gibt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 8a f). Dass ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, hat die Klägerin schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil das LSG - wie sich aus dem Zitat des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.10.2008 ergibt - insoweit dem bereits vom SG vertretenen Standpunkt gefolgt ist.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 VwGO.

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5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1 und 3, 47 Abs 1 und 3 GKG entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts in Höhe der mit der Klage angegriffenen Beitragsforderung festzusetzen.