Entscheidungsdatum: 15.07.2013
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die bei der beklagten Krankenkasse als Bezieherin von Arbeitslosengeld versicherte Klägerin erhielt wegen ärztlich festgestellten Eintritts von Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld (Krg). Sie ist mit ihrem Begehren, Krg über den 3.12.2009 hinaus zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat - teilweise unter Bezugnahme auf das Urteil des SG - zur Begründung ua ausgeführt, für die Zeit ab dem 4.12.2009 sei weder AU feststellbar noch habe der Beklagten eine AU-Bescheinigung vorgelegen. Die ärztliche AU-Feststellung ab 29.12.2009 führe zu keinem Krg-Anspruch, obwohl die Klägerin damals entgegen den Ausführungen des SG noch keine Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Ein Krg-Anspruch habe aber mangels Meldung der AU geruht (Beschluss vom 24.10.2012).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin S zu gewähren.
II. 1. Der Antrag der Klägerin, ihr PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin S zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Die Klägerin kann mit ihrem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin - Anhaltspunkte dafür, dass sie einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
Die Sache bietet weder Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ist ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG). Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Klägerin einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützen will, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36).
a) Die Klägerin beruft sich zwar auf unzureichende Ermittlungen und bezieht sich sinngemäß auf einen Antrag beim LSG, die Zeugin K zum Thema zu vernehmen, dass die Klägerin "das entscheidende Schreiben in deren Anwesenheit aufgegeben" habe. Dem sei das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht wird aber nicht dargelegt durch den Hinweis auf die beantragte Anhörung der Zeugin K zum Thema, dass die Klägerin "das entscheidende Schreiben in deren Anwesenheit aufgegeben" habe, ohne näher zu präzisieren, um welches Schreiben es sich gehandelt haben könnte. Abgesehen davon, dass der Antrag das Beweisthema nicht substantiiert bezeichnet, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dessen Entscheidungserheblichkeit in einem Beschwerdeverfahren darlegen könnte. Denn das LSG hat weder AU ab 4.12.2009 noch Versicherungsschutz der Klägerin mit Anspruch auf Krg ab 29./30.12.2009 festgestellt.
b) Soweit die Klägerin rügt, SG und LSG hätten ihren Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit nach Art 6 Abs 1 und Art 13 Europäische Menschenrechtskonvention verletzt, spricht nichts dafür, dass sie in einem Beschwerdeverfahren darlegen könnte, dass die Entscheidung der Vorinstanz hierauf iS des § 160a Abs 2 Nr 3 SGG beruht (vgl dazu zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18; vgl auch BSG Beschluss vom 19.2.2008 - B 13 R 391/07 B - Juris RdNr 13 und BSG Beschluss vom 28.2.2008 - B 7 AL 109/07 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 7.7.2009 - B 11 AL 108/08 B - Juris RdNr 5, alle mwN).
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 mwN). Das nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.