1. Das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. November 2016 wird, soweit es den Angeklagten F. betrifft, a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, b) auf die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer...