Entscheidungsdatum: 04.07.2018
Wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Tötungsverbrechen kann sich auch derjenige, der die Erklärung gegenüber dem potenziellen Opfer abgibt, jedenfalls dann strafbar machen, wenn die Erklärung in der konkreten Fallkonstellation geeignet ist, eine motivationale Selbstbindung des Täter zu begründen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Januar 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte entwickelte einen sexuellen Sadismus. Er fand Gefallen an Erhängungsszenen, bei denen er Frauen fesselte und sie durch Scheinhinrichtungen in Todesangst versetzte. Im Jahr 1987 wurde er deshalb wegen Vergewaltigung und Nötigung verurteilt, nachdem er eine Prostituierte mit Gewalt zur Duldung von Geschlechtsverkehr gezwungen und einer Scheinhinrichtung unterzogen hatte. 2007 folgte eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, weil er eine psychisch labile Frau, die er über ein Internetforum kennengelernt hatte, bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert hatte. Im Jahr 2013 erließ die Stadt F. gegen ihn ein Verbot, den sogenannten Straßenstrich zu betreten.
Ab dem 18. März 2016 hatte der Angeklagte unter einem Pseudonym im Internet über ein „Le. -Forum“ Kontakt mit der Zeugin R. , die in L. wohnte. Diese war als Kind sexuell missbraucht worden, litt unter einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie fügte sich Selbstverletzungen zu und unternahm Selbsttötungsversuche mit Tabletten, von denen sie sich phasenweise distanzieren konnte. Ende 2015 verlor sie ihren Arbeitsplatz, was sie zusätzlich belastete. Sie war depressiv und befand sich wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung.
In dem Internetforum äußerte die Zeugin Zweifel am Sinn ihres Lebens. Der Angeklagte lenkte Gespräche in der Internet-Kommunikation bereits von Beginn des Kontakts am 18. März 2016 an auf das Thema Selbsttötung; er suggerierte der Zeugin, dass Erhängen eine schmerzfreie Tötungsart sei und bot ihr an, ihr beim Sterben zu „helfen“. Sie lehnte die Annahme dieses Angebots „für diesen Tag ab, ohne das Ansinnen des Angeklagten gänzlich zurückzuweisen“. Dabei fühlte sie sich vom Angeklagten bedrängt; deshalb speicherte sie den Verlauf des Gesprächs, informierte die für das Internet-Forum Verantwortlichen und versprach ihnen, nicht auf das Drängen des Angeklagten einzugehen. Gleichwohl kommunizierte sie in der Folgezeit weiter vielfach mit ihm.
Dem Angeklagten gelang es, die Zeugin in zahlreichen Gesprächen zu destabilisieren. So hielt er ihr vor, dass sie nicht in ihrer Kindheit missbraucht worden sei, wie es tatsächlich geschehen war, sondern dass sie ihren Großvater verführt habe. Auch erklärte der Angeklagte ihr, dass sie wegen ihres Übergewichts keinen Partner finden werde. Schließlich erläuterte er der Zeugin seinen Plan für eine Hinrichtung. Er schlug ihr vor, dass sie mit dem Zug nach G. kommen solle, wo er sie am Bahnhof abholen werde, um mit ihr in einen Wald zu fahren. Dort solle sie sich entkleiden, während er einen Galgen vorbereiten und ihr die Hände auf den Rücken fesseln werde, so dass sie sich nicht mehr umentscheiden könne. Er werde ihr „einen guten Orgasmus“ verschaffen und sie anschließend erhängen. Der Tod werde rasch eintreten. Der Angeklagte war entschlossen, nicht nur eine Scheinhinrichtung zu inszenieren, sondern die Zeugin zu töten, um sich hierdurch eine sexuelle Stimulation zu verschaffen.
Am 24. März 2016 las die Zeugin im Internet Berichte darüber, dass ein Mann durch Telekommunikation über „Skype“ den Tod einer Frau aus B. verursacht hatte, die sich auf seine Aufforderung erhängt hatte. Die Zeugin hegte den Verdacht, dass dies der Angeklagte gewesen sei. Die Vorsitzende des Vereins „H. “, mit der die Zeugin in Kontakt stand, berichtete ihr, dass ein Reporterteam des Fernsehsenders nach diesem Mann suche. Die Zeugin beschloss daraufhin, sich von dem Angeklagten auf die von diesem angebotene Weise töten zu lassen, damit er anschließend auch für den Tod der Frau aus B. verantwortlich gemacht werden könne. Dadurch wollte sie ihrem Tod einen Sinn verleihen. Die Vorsitzende des Vereins „H. “ erfuhr davon und informierte die Polizei. Diese durchsuchte am 7. April 2016 die Wohnung der Zeugin, traf sie dabei aber nicht an.
Am 11. April 2016 wurde die Zeugin durch ihre Hausärztin in die psychiatrische Abteilung der Klinik in L. eingewiesen. Sie hatte zunächst noch ihr Mobiltelefon zur Verfügung und teilte dem Angeklagten ihren Aufenthaltsort mit. Dieser wusste deshalb, dass sie nicht in der Lage war, freiverantwortlich über eine Beendigung ihres Lebens zu entscheiden. Er drängte darauf, dass sie die Klinik verlassen solle und hielt sein Angebot aufrecht, sie in G. am Bahnhof abzuholen, in den Wald zu bringen, zu fesseln und zu erhängen. Die Zeugin stimmte zu, was unreflektiert und krankheitsbedingt geschah; dies erkannte der Angeklagte.
Als Zeitpunkt für die Ausführung des Vorhabens wurde der 19. April 2016 vereinbart. Der Angeklagte riet der Zeugin, sie solle „ihre fröhliche Seite“ zeigen; wenn sie psychisch stabil erscheine, dürfe sie die Klinik verlassen. Dies gelang der Zeugin am 19. April 2016 aber noch nicht. Sie verfasste ein Testament und legte ihre Gedanken zu einem Treffen mit dem Angeklagten in einem „Tagebuch“ nieder. Dort notierte sie auch, der Angeklagte habe ihr am 24. April 2016, einem Sonntag, mitgeteilt, dass er an diesem Tag Zeit habe. Sie bat um Ausgang aus der Klinik, der ihr gewährt wurde, weil scheinbar keine Gefahr bestand. Die Zeugin vertraute ihrem Bekannten Hi. die Absicht an, sich mit dem Angeklagten zu treffen, damit er sie töte. Dem Zeugen Hi. gelang es an diesem Tag aber noch einmal, die Zeugin zur Rückkehr in die Klinik zu bewegen. Sie versicherte dort, keinen Kontakt mehr zum Angeklagten aufzunehmen und gab zur Demonstration dieses Willens die SIM-Karte ihres Mobiltelefons ab, blieb aber heimlich über das Internet mit dem Angeklagten in Kontakt.
Auf Anraten des Angeklagten spiegelte die Zeugin schließlich am 28. April 2016 den behandelnden Ärzten erfolgreich einen psychisch stabilen Zustand vor und erhielt Ausgang. Sie erwarb eine neue SIM-Karte für ihr Mobiltelefon und eine Zugfahrkarte nach G. . Dann begab sie sich auf die Reise zu dem Angeklagten, um sich von ihm töten zu lassen. Unterwegs verabschiedete sie sich fernmündlich von dem Zeugen Hi. . Dieser konnte sie nun zwar nicht mehr zur Rückkehr bewegen, überredete sie aber dazu, sich vor dem Treffen mit dem Angeklagten bei einem Zwischenaufenthalt am Hauptbahnhof in F. von Journalisten des Fernsehsenders interviewen zu lassen. Dieses Interview fand gegen 21.00 Uhr statt. Während des Interviews kam es zu einem Telefonkontakt mit dem Angeklagten. Die Zeugin informierte ihn darüber, dass sie auf dem Weg nach G. sei. Dem Angeklagten, der erst jetzt konkret von ihrer Anreise erfuhr, kam der Zeitpunkt ungelegen, weil die Konfirmation seiner Tochter bevorstand. Er machte der Zeugin Vorhaltungen wegen seiner späten Benachrichtigung, erklärte sich aber schließlich bereit, sie nach ihrer Ankunft in G. in den Wald zu bringen und auf die angekündigte Weise zu erhängen.
Die Zeugin traf gegen 01.10 Uhr am 29. April 2016 am Hauptbahnhof in G. ein, wo sie vom Angeklagten erwartet wurde. Beide gingen zu seinem Fahrzeug, in dem er Abschleppseile zum Erhängen und Kabelbinder zum Fesseln mitführte. Kurz vor Erreichen des Fahrzeugs wurde der Angeklagte festgenommen.
2. Das Landgericht hat die Tat als Sich-Bereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes gemäß § 30 Abs. 2, § 211 Abs. 2 StGB gewertet. Bei der in Aussicht genommenen Tötung habe es sich nicht um eine Beteiligung an der Selbsttötung der Zeugin, sondern um eine Fremdtötung gehandelt. Es sei auch nicht um eine Tötung auf Verlangen im Sinne von § 216 StGB gegangen, denn die Erklärungen der Zeugin seien wegen ihrer psychischen Störungen nicht als ernstliches Tötungsverlangen anzusehen. Der Anwendung von § 30 Abs. 2 StGB stehe auch nicht entgegen, dass die Erklärung gerade gegenüber dem Opfer des geplanten Verbrechens erfolgt sei.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Gemäß § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB wird derjenige bestraft, der sich bereit erklärt, ein Verbrechen zu begehen. Dies hat der Angeklagte in der Kommunikation mit der Zeugin R. über das Internet schon im Zeitraum vom 18. bis zum 24. März 2016 getan, indem er ihr anbot, sie am Bahnhof in G. abzuholen, sie in den Wald zu bringen, dort einen Galgen vorzubereiten, während sie sich entkleiden sollte, um sie anschließend zu fesseln und zu erhängen.
a) Die Tat, zu deren Begehung der Angeklagte sich bereit erklärte, war ein Verbrechen des Mordes.
aa) Bei dem beabsichtigten Erhängen der Zeugin handelte es sich nicht um eine straflose Beteiligung des Angeklagten an einer Selbsttötung.
Selbsttötungen sind nicht strafbar; wer sich daran beteiligt, wird deshalb auch nicht bestraft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262, 264; Urteil vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 288; NK-StGB/Neumann, 5. Aufl., Vorbemerkungen zu § 211 Rn. 47). Anders liegt es bei einer Fremdtötung. Für die Abgrenzung zwischen einer straflosen Suizidbeteiligung und einer strafbaren Fremdtötung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrscht. Wenn der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal behält, tötet er sich selbst, wenn auch gegebenenfalls mit fremder Hilfe (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 1963 - 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, 139 f.). Gibt sich der zu Tötende demgegenüber in die Hand eines anderen, weil er duldend den Tod von diesem entgegennehmen will, so hat der andere die Tatherrschaft. In diesem Fall, in dem ein anderer die Herrschaft über den eigentlich todbringenden Akt innehat, liegt eine strafbare Fremdtötung vor. Nach dem der Geschädigten unterbreiteten Tatplan war Letzteres der Fall. Der Angeklagte beabsichtigte, die Zeugin zu fesseln und sie anschließend zu töten; sie sollte sich gerade nicht mehr wirkungsvoll gegen eine Tötung entscheiden können.
bb) Die geplante Tat war keine strafrechtlich privilegierte Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Abs. 1 StGB, die als bloßes Vergehen kein tauglicher Anknüpfungspunkt für § 30 StGB wäre. § 216 Abs. 1 StGB setzt ein Tötungsverlangen voraus, das bereits begrifflich nicht mit einer bloßen Zustimmung des zu Tötenden gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist zur Privilegierung der Tötung eine bestimmende Einflussnahme des Opfers auf den Entschluss des Täters erforderlich (vgl. RG, Urteil vom 17. September 1934 - 2 D 839/33, RGSt 68, 306, 307; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 216 Rn. 5; Knierim, Das Tatbestandsmerkmal „Verlangen“ im Strafrecht, 2018, S. 317; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 216 Rn. 6). Das Verlangen muss auch nach dem Zweck des § 216 Abs. 1 StPO, erheblich vermindertes Unrecht und reduzierte Schuld zu privilegieren, für den Täter handlungsleitend wirken (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 92).
Das war hier nicht der Fall: Es fehlt bereits an einem Verlangen der Tötung durch das Opfer, das für den Täter handlungsleitend gewesen wäre.
Zurzeit des Sich-Bereiterklärens des Angeklagten zur Tötung der Zeugin in der Internetkommunikation im Zeitraum vom 18. bis zum 24. März 2016 hatte die Zeugin noch nicht ihre Bereitschaft erklärt, sich vom Angeklagten erhängen zu lassen. Erst während des Aufenthalts in der Klinik ab dem 11. April 2016 stimmte sie diesem Plan des Angeklagten zu. Diese Zustimmung der Zeugin ist im hiesigen Zusammenhang unbeachtlich. Denn der Angeklagte hatte die Initiative ergriffen, er war zur Tötung der Zeugin R. entschlossen und er verfolgte eigene sexuelle Interessen. Wer aber maßgeblich Eigeninteressen verfolgt, befindet sich nicht in einer Konfliktsituation, welche die Privilegierung gemäß § 216 Abs. 1 StGB rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 267/17, NStZ-RR 2018, 172). Der erklärte Sterbewunsch der Zeugin war für den Angeklagten zwar notwendige Voraussetzung zur Durchführung der Tat, aber nicht handlungsleitendes Motiv. Auf die vom Landgericht angesprochene Frage, ob dem Verlangen des Opfers eine fehlerfreie Willensbildung zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340 f.; Urteil vom 14. September 2011 - 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85, 86), kommt es danach für die Entscheidung über das Eingreifen des Privilegierungstatbestands nach § 216 StGB nicht an.
cc) Nach den Vorstellungen des Angeklagten wollte er die Zeugin R. zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse töten. Die geplante Tat erfüllt deshalb den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Var. 1 StGB. Mit diesem verwerflichen Motiv tötet der Täter einen anderen Menschen, wenn er in der Tötung seine geschlechtliche Befriedigung sucht (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 92). Der Angeklagte wollte die Zeugin R. nackt und gefesselt erhängen, weil dies seiner sexuellen Präferenz entsprach.
b) Zur Begehung dieses Verbrechens hat sich der Angeklagte bereit erklärt.
aa) Das Sich-Bereiterklären im Sinne von § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB besteht in der Kundgabe der Bereitschaft zur Begehung des Verbrechens gegenüber einer anderen Person (vgl. Jacoby, Die Aufforderung und das Erbieten zu einem Verbrechen und deren Annahme de lege lata und de lege ferenda, 1929, S. 19), wonach der Erklärende dem Empfänger gegenüber „im Wort steht“ (LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 3; Thalheimer, Die Vorfeld-strafbarkeit nach §§ 30, 31 StGB, 2008, S. 75) und deshalb nicht mehr uneingeschränkt von seinem Tatentschluss zurückstehen kann (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 2003, § 28 Rn. 5).
Der Angeklagte erklärte sich nach den Feststellungen mit der gebotenen Ernsthaftigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - AK 3/16, BeckRS 2016, 04193; SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 30 Rn. 38; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 30 Rn. 46; LK/Schünemann, aaO § 30 Rn. 92; Thalheimer aaO S. 78) zur Tötung der Zeugin R. bereit; die geplante Tat war auch bereits ausreichend konkretisiert.
Eine verbreitete Auffassung in der Literatur fordert weiter, die Erklärung müsse dem Empfänger tatsächlich zugehen (vgl. Dessecker, JA 2005, 549, 552; Eisele in Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Aufl., § 26 Rn. 189; SK-StGB/Hoyer, § 30 Rn. 39 f.; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 65 III 3, S. 705; MüKoStGB/Joecks, aaO § 30 Rn. 48; Mitsch in Festschrift für Maiwald, 2010, S. 539, 553 f.; SSW-StGB/Murmann, 3. Aufl., § 30 Rn. 21; Piazena, Das Verabreden, Auffordern und Anleiten von Straftaten unter Nutzung der Kommunikationsmöglichkeiten des Internets, 2014, S. 169; aA Schönke/Schröder/Heine/Weißer, aaO § 30 Rn. 22). Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen; denn jedenfalls ist auch diese Voraussetzung erfüllt.
bb) Der Annahme eines tatbestandlichen Sich-Bereiterklären zur Begehung eines Verbrechens steht nicht entgegen, dass seine Erklärung nicht gegenüber einem potenziellen weiteren Tatbeteiligten, sondern gegenüber dem Tatopfer angegeben wurde. Wortlaut und Zweck der Norm gebieten eine Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation; die Entwicklungsgeschichte der Norm und die Gesetzessystematik stehen dem jedenfalls nicht entgegen.
(1) Der Wortlaut des Gesetzes nennt keinen Adressaten, dem gegenüber die Tatbereitschaft erklärt werden muss. Auf die Abgabe der Erklärung gegenüber einer bestimmten Person kommt es danach nicht an. Zwar muss es irgendeinen Empfänger der Erklärung geben, weil andernfalls keine gefahrbegründende Selbstbindung des Erklärenden entstehen könnte (vgl. Mitsch aaO S. 545). Ein prospektiver Tatbeteiligter muss dies aber nicht sein, wenn die Erklärung auch gegenüber einer anderen Person eine motivationale Selbstbindung des Täters begründen kann. Erklärungsempfänger kann daher auch das voraussichtliche Tatopfer sein, wenn dessen Zustimmung oder sonstige Mitwirkung nach der Vorstellung des Täters die Tatausführung ermöglicht und der Täter mit seiner Erklärung auf die Herbeiführung dieser Zustimmung oder sonstigen Mitwirkung abzielt.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der gesetzlichen Überschrift. Die Bezeichnung des Delikts als „Versuch der Beteiligung“ deutet nicht darauf hin, dass Adressat in der Konstellation des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ein potenzieller Tatbeteiligter sein muss (aA Mitsch aaO S. 556); denn die Überschrift ist kein verbindlicher Teil des Inhalts der strafrechtlichen Bestimmung.
(2) Der Normzweck des § 30 Abs. 2 StGB spricht für dessen Anwendung auf den Fall des Sich-Bereiterklärens des Täters zur Begehung eines Mordes auch gegenüber dem potenziellen Opfer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erklärung in der konkreten Fallkonstellation geeignet ist, eine motivationale Selbstbindung des Täters zu begründen.
Der Zweck des § 30 Abs. 2 StGB besteht in der Bekämpfung von Gefahren für das von dem Verbrechenstatbestand geschützte Rechtsgut durch eine motivationale Bindung des Täters (vgl. BT-Drucks. V/4095, S. 13). Diese Bindung kann auch gegenüber dem potenziellen Opfer des Verbrechens erfolgen, wenn das Opfer ein eigenes Interesse an der Tatbegehung hat und seine Einbeziehung in die Ausführung der Tat deren Begehung erleichtern oder nach der Vorstellung des Täters überhaupt erst ermöglichen soll. Unter diesen Umständen ist auch das Tatopfer als eine „Person mit Eigeninteresse an der Verbrechensbegehung“ (Thalheimer aaO S. 76) ein geeigneter Erklärungsadressat des Erbietens des Täters zur Begehung des Verbrechens im Sinne von § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB.
Diese Fallkonstellation bewegt sich zwischen den Gestaltungen des so genannten „echten Sich-Erbietens“ eines noch nicht endgültig zur Tat entschlossenen Täters, der die Ausführung seines Plans noch von einer Annahme des Erbietens durch einen potenziellen Teilnehmer als Erklärungsempfänger abhängig macht, und eines „unechten Sich-Erbietens“, bei dem die Ausführung nicht von einer Annahme des Angebots abhängen soll (vgl. dazu LK/Schünemann, aaO § 30 Rn. 90; Thalheimer aaO S. 73). Zwar wurde vom Angeklagten keine Annahme des Angebots durch einen weiteren Tatbeteiligten vorausgesetzt, wohl aber war die Mitwirkung des künftigen Tatopfers nach seinem Plan zur Tatausführung erforderlich. Auch in dieser Konstellation liegt beim Sich-Erbieten zur Tötung des Opfers nicht nur eine Verlautbarung des Tatentschlusses, sondern eine Handlung mit dem Ziel, eine Reaktion hervorzurufen, welche das sexuell motivierte Erhängen ermöglichen sollte.
(3) Die Entwicklungsgeschichte des Gesetzes ergibt zwar nicht, dass die Ausdehnung der Strafbarkeit auf das Vorfeld zum Versuchsstadium des Verbrechens auch den Fall erfassen soll, dass sich der Täter des geplanten Verbrechens gegenüber dem Opfer zur Tatbegehung bereit erklärt. Sie steht diesem Ergebnis aber auch nicht entgegen.
Die ursprüngliche Regelung des § 49a RStGB, die einen eigenständigen Straftatbestand enthielt, war - nach mehreren Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf (vgl. Witte, Erörterungen über den § 49a des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, 1886, S. 18 ff.) - durch eine Novelle vom 26. Februar 1876 zum Reichsstrafgesetzbuch eingeführt worden (Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzungen desselben, RGBl. 1876 I S. 25). Anlass dafür war das historische Ereignis, dass der belgische Kesselschmied Duchesne-Poncelet dem Erzbischof von Paris während des Kulturkampfes angeboten hatte, Reichskanzler Otto von Bismarck gegen Entgelt zu töten, was der Erzbischof jedoch abgelehnt hatte. Deshalb wurde eine Strafbarkeit schon im Vorfeld des Versuchs der Verbrechensbegehung eingeführt (vgl. Becker, Der Strafgrund der Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2, Alt. 3 StGB, 2012, S. 16 ff.; Dessecker, JA 2005, 549, 550 f.; Rogall in Festschrift für Puppe, 2011, S. 865, 861 f.). Das Reichsgericht ging davon aus, dass durch § 49a RStGB nicht etwa die gesetzestreue Gesinnung, sondern das Rechtsgut der „Sicherheit der Person“ geschützt werden soll (vgl. RG, Urteil vom 4. Januar 1904 - Rep. 3865/03, RGSt 37, 45, 46). Die Strafdrohung war von Anfang an umstritten. Sie wurde im Lauf der Zeit mehrfach geändert, jedoch ungeachtet der grundsätzlichen Kritik nicht aufgehoben.
Nach dem Zweiten Weltkrieg entschied der Bundesgerichtshof, dass § 49a RStGB in der Fassung durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) zwar eine Tendenz zum Gesinnungsstrafrecht aufweise. Es handele sich aber nicht um typisch nationalsozialistisches Gedankengut, weshalb die Regelung weiter gelte (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 1951 - 2 StR 109/50, BGHSt 1, 59, 60 f.). Die Fassung wurde durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) modifiziert, die erneut auch eine Strafdrohung gegen das Sich-Bereiterklären zur Begehung eines Verbrechens vorsah. Der Alternativentwurf des Jahres 1962 sah zwar eine Streichung aller Varianten bis auf den Versuch der Anstiftung vor (vgl. Becker aaO S. 35 mwN). Dieser Vorschlag wurde aber nicht umgesetzt. Der Gesetzgeber verwies auf die Möglichkeit gefährlicher Bindungen des Täters durch die Kommunikation im Sinne von § 30 StGB. Er hatte dabei allerdings vor allem diejenigen Bindungen im Blick, die durch Erklärungen gegenüber einem potenziellen Tatbeteiligten entstehen können (vgl. BT-Drucks. IV/650, S. 154; V/4095, S. 13). An die Möglichkeit einer motivationalen Selbstbindung des Täters gegenüber dem potenziellen Verbrechensopfer hat er ersichtlich nicht gedacht, diese aber auch nicht erkennbar ausgeschlossen.
(4) Systematische Erwägungen stehen dem aufgrund von Wortlaut und Zweck der Norm gefundenen Auslegungsergebnis ebenfalls nicht entgegen.
Zwar ist die Regelung des Versuchs der Beteiligung erst im Anschluss an die Vorschriften über die Beteiligung (§§ 25 bis 29 StGB) und nicht hinter denjenigen des Versuchs der Tat (§§ 22 bis 24 StGB) eingeordnet. Dieser systematische Aspekt besitzt aber nur geringe Aussagekraft. Ihr wirkt entgegen, dass der Gesetzgeber die Regelung insgesamt getroffen hat, um die Vorbereitung schwerster Delikte rechtzeitig auch mit den Mitteln des Strafrechts zu verhindern. Der Gesetzgeber hat sich somit für eine Ausdehnung der Strafbarkeit in das Vorbereitungsstadium entschieden. Auch die Rücktrittsregelung des § 31 StGB bestätigt dies (vgl. LK/Schünemann, aaO § 30 Rn. 2a). Deshalb ist ihr Anwendungsbereich von § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB nicht notwendig auf den Versuch der Beteiligung an der Tat beschränkt, an der eine weitere Person in strafbarer Weise mitwirken soll.
2. Weder die Gesetzesvorschrift des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB noch deren Anwendung auf den Fall des Sich-Erbietens des Täters gegenüber dem Opfer zu dessen Ermordung verstößt gegen Verfassungsrecht.
a) Zum Teil wird in der Literatur angenommen, § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB begründe kein strafwürdiges Unrecht und verstoße deshalb gegen den Schuldgrundsatz (vgl. Köhler, Strafrecht Allgemeiner Teil, 1997, Rn. 545; Puschke, Legitimation, Grenzen und Dogmatik von Vorbereitungstatbeständen, 2017, S. 343 f.; krit. auch LK/Schünemann, aaO § 30 Rn. 12). Er verletze zudem das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. NK/Zaczyk, StGB, 5. Aufl., § 30 Rn. 34).
b) Dem folgt der Senat nicht.
aa) Der Wortlaut der Norm, der die Kundgabe der Bereitschaft zur Begehung eines Verbrechens voraussetzt, ist hinreichend bestimmt (vgl. LK/Schünemann, aaO, § 30 Rn. 3). Dadurch sind die Grenzen der Strafbarkeit für Normadressaten zur Tatzeit vorhersehbar.
bb) Auch im Hinblick auf den Schuldgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Strafdrohung und ihre Anwendung auf Fallkonstellationen des Sich-Erbietens durch den Alleintäter gegenüber dem Tatopfer zu dessen Ermordung.
(1) Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, schon die Verursachung abstrakter Gefahren für ein Rechtsgut mit Strafe zu bedrohen. Es kann keine Rede davon sein, dass Strafvorschriften, weil sie sich nicht gegen eine konkrete Gefährdung eines Rechtsguts richten, schlechthin verfassungswidrig seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1970 - 2 BvR 396/69, BVerfGE 28, 175, 188). Die Frage, ob der Gesetzgeber die Strafdrohung für angemessen hält, ist in erster Linie kriminalpolitischer, nicht verfassungsrechtlicher Natur (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241). Bei der Einschätzung drohender Gefahren und der Bewertung ihrer Strafwürdigkeit steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 227). Es ist seine Sache, den Bereich strafbaren Handelns festzulegen. Er ist bei der Entscheidung grundsätzlich frei, wie er ein wichtiges Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 240). Mit Strafdrohungen können in gewissem Umfang auch präventive Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH, aaO, BGHSt 59, 218, 231 mwN). Die Verteidigung der von Verbrechenstatbeständen geschützten Rechtsgüter bereits im Vorfeld zum Versuch nicht nur mit polizeirechtlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, sondern auch mit den Reaktionsmitteln des Strafrechts, ist insbesondere bei der Verteidigung des menschlichen Lebens gegen Tötungsverbrechen auch angemessen.
(2) Da der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB in Fällen der Erklärung des Täters gegenüber dem Opfer eng begrenzt ist, bleibt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Übrigen gewahrt. Die Anwendung des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ist auf Fälle des Sich-Bereiterklärens des Täters gegenüber dem Opfer zur Begehung eines Tötungsverbrechens beschränkt. In anderen Fällen des Sich-Bereiterklärens zur Verletzung eines Individualrechtsguts wirkt das Einverständnis des vom Täter angesprochenen Opfers tatbestandsausschließend. Nur in die Vernichtung des Rechtsguts des Lebens kann der Träger des Rechtsguts nicht wirksam einwilligen. Überdies beschränkt die Rücktrittsregelung des § 31 StGB, welche eine Strafbefreiung schon durch Aufgabe des Vorhabens durch den Täter ermöglicht, den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auch in der Konstellation des Sich-Bereiterklärens des Täters gegenüber dem Opfer weiter ein (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Weißer, aaO, § 30 Rn. 22).
(3) Die Ansicht, das bloße Sich-Bereiterklären zur Tatbegehung enthalte noch kein strafwürdiges Unrecht, trifft nicht zu (vgl. MüKoStGB/Joecks, aaO, § 30 Rn. 45; Thalheimer, aaO, S. 75). Es begründet eine kommunikative Beziehung zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten (vgl. Jacoby, aaO, S. 21), die einer versuchten Kettenanstiftung ähnelt, bei der lediglich der Erstanstifter und der präsumtive Täter identisch sind (Thalheimer, aaO, S. 72). Das Sich-Erbieten zur Tatbegehung steht nach der Vorstellung des Täters am Anfang einer Kausalkette, die in die Vollendung der Tat einmünden soll. Die Erklärung der Tatbereitschaft gegenüber einem anderen kann auch schon eine (abstrakte) Gefährdung des geschützten Rechtsguts verursachen, weil sich der Täter hiernach an seine nach außen hervorgetretene Erklärung gebunden fühlen kann und im Einzelfall auch vom Erklärungsempfänger weiter zur Tatbegehung motiviert werden mag. Eine initiative Erklärung von Tatbereitschaft bewirkt somit eine Risikoerhöhung für das vom Verbrechenstatbestand geschützte Rechtsgut.
(4) Der vorliegende Fall, in dem die Erklärung der Tatbereitschaft gegenüber dem Tatopfer abgegeben wurde, zeigt dieses Gefahrenpotenzial auf. Der Angeklagte hat sich gegenüber der Zeugin R. als potenziellem Tatopfer zu deren Tötung erboten, um sie zu der nach seinem Tatplan erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen. Die Zeugin hat danach die bestehenden Hindernisse auf dem Weg zu einem Treffen mit dem Angeklagten überwunden, um ihm den Mord zu ermöglichen. Dem Angeklagten kam die späte Nachricht von ihrer bevorstehenden Ankunft ungelegen; gleichwohl bereitete er die dem Opfer zugesagte Tatausführung durch Bereitstellen von Werkzeugen zur Fesselung und zum Erhängen des Opfers sowie dessen Abholung am Bahnhof vor. Aus alledem wird deutlich, dass die Erklärung der Bereitschaft zur Begehung des Verbrechens als Beginn einer Kausalkette eine zwar abstrakte, aber sich durch Mitwirkungsakte beider Beteiligten steigernde Gefahr ausgelöst hat, die Strafe rechtfertigt.
Schäfer |
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Eschelbach |
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