1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6. Juli 2017, auch soweit es den Mitangeklagten C. betrifft, dahin abgeändert, dass gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird, und zwar gegen den Angeklagten B. in Höhe von 6.575 € und gegen den Angeklagten C. in Höhe von 2.000 €. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels...