Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 1 in Höhe eines Teilbetrags von 22.880 € nebst 0,05 % Zinsen pro Tag aus 19.047,88 € seit 15. Mai 2010 und aus weiteren 3.752,12 € seit 16. Mai 2010 zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,...