Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.07.2013


BGH 16.07.2013 - VIII ZR 34/13

Zwangsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bei Übergehen eines Schutzantrags im Berufungsverfahren


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.07.2013
Aktenzeichen:
VIII ZR 34/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Traunstein, 16. Januar 2013, Az: 3 S 3135/12vorgehend AG Traunstein, 6. Juli 2012, Az: 311 C 1414/10
Zitierte Gesetze

Tenor

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. Januar 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem - wie hier - für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613; vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NZM 2000, 382).

2

So ist es hier. Zwar hatten die Beklagten bereits in der Berufungsbegründung beantragt, die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen, und diesen Antrag auch in der Berufungsverhandlung gestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012, S. 2). Allerdings hat das Berufungsgericht hierüber nicht entschieden. Eine Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO haben die Beklagten beim Berufungsgericht nicht beantragt.

Ball                            Dr. Frellesen                              Dr. Hessel

          Dr. Achilles                              Dr. Schneider