Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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GERICHT
JAHR
Die Abtretung einer Forderung vermag die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den Zivilrechtsweg zu eröffnen. Der für den Besoldungsanspruch des Beamten gemäß § 126 Abs. 1 BRRG gegebene Verwaltungsrechtsweg bleibt daher auch nach der Abtretung des Besoldungsanspruchs für den Rechtsstreit des Zessionars gegen den Dienstherrn als Drittschuldner eröffnet.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZB 18/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2012 - 4 EntV 4/12 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.900 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 400/12
Eine Bestimmung in einem Mietvertrag über den Beginn des Mietverhältnisses genügt dann der Schriftform des § 550 BGB, wenn die Kriterien, an die die Vertragsparteien den Vertragsbeginn knüpfen dessen eindeutige Bestimmung ermöglichen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZR 104/12
Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei zulässig eingelegt, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll (im Anschluss an BGH, 29. Juni 1956, V ZB 20/56, BGHZ 21, 168 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003, XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 56/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Januar 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 1. der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 234/13
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 29. Februar 2012 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 360.000 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 110/12
Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 415/12
1. Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden. 2. Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen nach...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 340/11
Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010, XII ZB 168/08, FamRZ 2010, 882).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 40/13
1. In einem Anlageprospekt ist auf bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform hinzuweisen, wenn mit der Verwirklichung der daraus folgenden Bedenken ernsthaft zu rechnen ist und diese Risiken jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. 2. Eine Kündigung einer Gesellschaft, die nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam gilt, ist aus diesem Gesichtspunkt nur dann wirksam, wenn sich der Kündigende - zumindest auch - auf den Mangel des Gesellschaftsvertrages...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 143/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 30. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu der Beanstandung, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 118/13
I. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. September 2012 1. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er sowie die Angeklagten G. und E. in den Fällen II. 19 und 21 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, 2. in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass a) in den Fällen II. 9, 12, 14 bis 17, 22 und 24 bis 29 der Urteilsgründe der Angeklagte K. jeweils der Untreue sowie die Angeklagten G. und E. jeweils der Anstiftung zur...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 96/13
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2013 wird a) das Verfahren in den Fällen 1. bis 5. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) hinsichtlich der Fälle 7. und 8. der Urteilsgründe, bb) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 204/13
Seitenwandmarkierungsleuchte Auch nach neuem Verfahrensrecht kann sich die Berufung in einer Patentnichtigkeitssache darauf beschränken, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents anders als das angefochtene Urteil zu bewerten. Hierin ist die Erklärung enthalten, dass das Recht durch eine fehlerhafte Anwendung der für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Rechtsnormen verletzt worden sei. Die Berufungsbegründung muss dabei erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 87/12
Zur Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied im Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die Anteilseignerin von auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Gesellschaften ist.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. NotZ (Brfg) 15/12
Die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2012 wird insoweit zugelassen, als der Antrag des Klägers abgewiesen worden ist, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. August 2012 zu verpflichten, den Kläger auf der Grundlage der Ausschreibung der im Bayerischen Justizministerialblatt vom 25. April 2012 ausgeschriebenen Notarstelle in N. neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. NotZ (Brfg) 3/13
Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO rechtfertigen kann.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. NotZ (Brfg) 13/12
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg 5. Zivilsenat vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
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  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 109/12
1. Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird; begründet ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen. 2. Da der Anspruch aus...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 93/12
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Januar 2010 wird zugelassen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03 € festgesetzt. Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S. zu seiner Vertretung beigeordnet. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30 € an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 23/10